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Mancher, der zum "Zeitfenster" herausgeworfen wird,
kommt vermutlich wieder rein;
doch wer bezahlt die Scherben ?

Wir stellen hier die Formulierungen des Psychotherapeutengesetzes (PTG), des sog. "Schirmer"-papiers der KBV und des Berichtes des Gesundheitsausschusses des Bundestags nebeneinander.

Dr.Schirmer hat für die KBV den KVen bzw. den Zulassungsausschüssen ein Interpretationspapier vorgelegt, nach dem sich zahlreiche Zulassungsausschüsse richten. Das heißt, es wird, obwohl im PTG davon nicht die Rede ist, von den Zulassungsausschüssen überprüft,ob innerhalb des "Zeitfensters", das heißt in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 ein Antragsteller auf  bedarfsunabhängige Zulassung an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit 250 Behandlungsstunden teilgenommen hat.

Begründet wird dies von Dr.Schirmer mit der rechtlich zweifelhaften Auffassung, das Gesetz sei hier interpretationsbedürftig und die Interpretation habe nach der Gesetzesmotivation zu erfolgen, die er aus dem Bericht des Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses vor dem Deutschen Bundestag entnimmt. Dabei setzt er den Akzent auf das Merkmal der "Einkunftserzielung" in diesem Zeitraum. "Wenn Behandlungsstunden in der vorgegebenen Größenordnung erbracht und auch abgerechnet worden sind, ist davon auszugehen, daß auch das - in den Gesetzgebungsmotiven hervorgehobene - Merkmal der Einkunftserzielung erfüllt ist.(so Schirmer)".

Im Bericht des Gesundheitsausschusses wird die "Einkunftserzielung" allerdings nur "unter anderem" genannt: "Gemeint sind die Leistungserbringer, die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen, unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben, und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellte, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen, d. h. sich nur in nicht gesperrten Gebieten niederlassen dürften."

Aus diesem Bericht ist im Gegensatz zu Schirmer zu folgern, daß es wesentliche Aufgabe der Zulassungsausschüsse ist,  "unbillige Härten" zu vermeiden, das heißt, zu überprüfen, wem es nicht zuzumuten ist, sich lediglich in nicht gesperrten Gebieten niederzulassen, das heißt seinen Praxisort wechseln zu müssen.. Hätte Dr. Schirmer den letzten Satz aus dem Bericht des Gesundheitsausschusses nicht weg gelassen, dann würde dies für die Zulassungsausschüsse noch deutlicher; denn der Bericht sagt schließlich: "Im Gegensatz dazu ist es gerechtfertigt, den Personenkreis, der erst nach dem 24. Juni 1997, dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag, an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat, auf die— bedarfsabhängige—Niederlassung in nicht gesperrten Planungsbereichen zu verweisen".

PTG - SGB-V § 95

§ 95
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

 

(10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie

1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95 c Satz 2 Nr. 3 erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben,

2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und

 

 

3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben.

 

 

Der Zulassungsausschuß hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. April 1999 zu entscheiden.

"Schirmer"-papier der KBV

d) Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 25.6.1994 bis zum 24.6.1997

aa) Gesetzgebungsmotive

Zum besseren Verständnis der nachstehend entwickelten Auslegung von Umfang und Inhalt der nach § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V für die Übergangszulassung geforderten Vortätigkeit (Besitzstand) darf zunächst auf die Gesetzgebungsmotive hingewiesen werden, wie sie sich aus dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages (Bundestags-Drucksache 13/9212 vom 25.11.1997), in dessen Beratungsverlauf die hier in Rede stehende Ergänzung entwickelt worden ist, ergeben:

 

 

 

 

 

"...Eine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten allerdings nur diejenigen Psychotherapeuten, die darüber hinaus in der Zeit vom 25.6.1994 bis 24.6.1997 bereits an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Delegationsverfahren oder im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V teilgenommen haben, wobei diese Teilnahme nicht für den gesamten Zeitraum verlangt wird. Gemeint sind die Leistungserbringer, die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen, unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben, und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellte, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen, d.h. sich nur in nicht gesperrten Gebieten niederlassen dürften ..."

(vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit,
Besonderer Teil, zu Art. 2 Nr. 10, Buchst. c [§ 95 Abs. 10 SGB V])
.

bb) Prüfkriterien (der KVen)

Im Hinblick auf die durch die allgemeine Formulierung eröffnete Spannbreite zwischen der denkbaren Möglichkeit der Teilnahme an der ambulanten Versorgung durch einen Behandlungsfall an einem Tag oder einer dauerhaften nahezu dreijährigen Tätigkeit einerseits und der "Ratio" dieser Klausel als einer "Härteklausel" im Hinblick auf die Wahrung eines durch Mitwirkung an der Versorgung der Versicherten erworbenen Besitzstandes in eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit andererseits, erscheint es aus unserer Sicht angebracht, zumindest eine ins Gewicht fallende Behandlungstätigkeit innerhalb des genannten 3-Jahres-Zeitraums zu fordern. Als Orientierung ist davon auszugehen, daß eine dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutische Behandlungstätigkeit ausgeübt worden sein muß, sei es im Rahmen des Delegationsverfahrens, sei es im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Im Hinblick darauf erscheint es uns nicht erforderlich, noch danach zu differenzieren, ob der niedergelassene Behandler ggf. im sogenannten Beauftragungsverfahren tätig gewesen ist. Wenn Behandlungsstunden in der vorgegebenen Größenordnung erbracht und auch abgerechnet worden sind, ist davon auszugehen, daß auch das - in den Gesetzgebungsmotiven hervorgehobene - Merkmal der Einkunftserzielung erfüllt ist. Schutzwürdig ist aber in allen Fällen nur eine ambulante Behandlungstätigkeit in Niederlassung in eigener Praxis. Die genannten Kriterien schließen nicht aus, in besonderen Einzelfällen eine entsprechend der vorgenannten Orientierung hinsichtlich zeitlicher und inhaltlicher Konzentration gleichgewichtige Tätigkeit, die in geringfügigem Maß zeitlich anders verlaufen ist, ebenfalls anzuerkennen.

cc) Vergünstigungen im Hinblick auf die Frist nach § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V

Es ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 95 Abs. 11 b SGB V für einen Psychotherapeuten, der in dem genannten Zeitraum wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, der Beginn der Frist um die Zeit vorverlegt wird, die der Zeit der Kindererziehung in dem 3-Jahres-Zeitraum entspricht.

Aus dem Bericht des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25.11.1997

Zu Nummer 10 Buchstabe c

§ 95 Abs. 10 SGB V

Voraussetzung für die bedarfsunabhängige Zulassung ist, daß die nichtärztlichen Psychotherapeuten die fachlichen Voraussetzungen für eine qualitätsgesicherte Psychotherapie in den Richtlinienverfahren erfüllen (vgl. § 95 c Satz 2 Nr. 3 -- neu --), bis zum 31. Dezember 1998 den Antrag auf Zulassung stellen und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Fachkundenachweises erfüllen. Bezogen auf dieses Datum kann jedoch noch keine endgültige Entscheidung über die Zulassung getroffen werden, da die hierfür erforderliche Approbation erst nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 erteilt werden kann. Die Approbation ist daher nach Erteilung dem Zulassungsausschuß vorzulegen, so daß dieser spätestens bis zum 30. April 1999 eine Entscheidung über die Zulassung treffen kann. Auf Basis der dann zugelassenen Psychotherapeuten hat der Bundesausschuß die Verhältniszahlen festzulegen.

Eine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten allerdings nur diejenigen Psychotherapeuten, die darüber hinaus in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 bereits an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Delegationsverfahren oder im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V teilgenommen haben, wobei diese Teilnahme nicht für den gesamten Zeitraum verlangt wird. Gemeint sind die Leistungserbringer, die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen, unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben, und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellte, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen, d. h. sich nur in nicht gesperrten Gebieten niederlassen dürften.

Im Gegensatz dazu ist es gerechtfertigt, den Personenkreis, der erst nach dem 24. Juni 1997, dem Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag, an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat, auf die— bedarfsabhängige—Niederlassung in nicht gesperrten Planungsbereichen zu verweisen.

Die relativ kurze Bearbeitungsfrist für den Zulassungsausschuß bis zum 30. April 1999 ist sachgerecht, damit der Bundesausschuß möglichst früh im Jahre 1999 Verhältniszahlen festlegen kann.

 

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