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Gemeinsame Selbstverwaltung Ärzte und Krankenkassen

roter Pfeil nach untenBundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen

Allgemeine Informationen über den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen:

  1. Gesetzliche Aufgaben des Bundesausschusses
  2. Erweiterte Aufgaben durch das 2. GKV-NOG
  3. Zusammensetzung des Bundesausschusses
  4. Arbeitsausschüsse des Bundesausschusses
  5. Weitere Informationen.

roter Pfeil nach untenBewertungsausschuß roter Pfeil nach oben

Der Bewertungsausschuß beschließt den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. Änderungen desselben. Nach dem Gesetz bestimmt der Einheitliche Bewertungsmaßstab den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Bewertungsmaßstab ist in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen.

Dem Bewertungsausschuß gehören sieben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie sieben von den Spitzenverbänden der Krankenkassen benannte Mitglieder an. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen.

roter Pfeil nach untenErweiterter Bewertungsausschußroter Pfeil nach oben

Der Erweiterte Bewertungsausschuß wird einberufen, wenn im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller Mitglieder eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Auf Verlangen mindestens zweier Mitglieder wird dann der Bewertungsausschuß um einen unparteiischen Vorsitzenden und vier weitere unparteiische Mitglieder erweitert, von denen jeweils zwei Mitglieder von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und zwei von den Spitzenverbänden der Krankenkassen benannt sind.

Arbeitsausschuß des Bewertungsausschussesroter Pfeil nach oben

Nach der Geschäftsordnung des Bewertungsausschusses kann zur Vorbereitung der Beratungen und der Beschlußfassungen ein Arbeitsausschuß tätig werden.


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