Wir übernehmen aus der Homepage des VPP (Korrigierte Fassung)
SOZIALGERICHT BESTÄTIGT AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DES ANTRAGSTELLERWIDERSPRUCHS im Zulassungsverfahren
VPP-Funktionär erreicht wegweisende gerichtliche Anordnung: Mitgliedschaft im Zulassungsausschuß nach nicht rechtskräftiger Ablehnung der Zulassung
Präzedenzentscheidung für die Anwendung von Artikel 10 PTGIn einigen Bundesländern wird vertreten, daß Mitglieder von Zulassungs- oder Berufungsausschüssen dieses Amt verlieren, wenn sie nicht zugelassen oder nicht ins Arztregister eingetragen werden. In Bayern wurden die Berufungen nach § 95 Abs. 13 SGB V unter der Bedingung ausgesprochen, daß sie mit dem Tage der Ablehnung der Zulassung oder der Ablehnung der Eintragung ins Arztregister enden.
Ein VPP-Funktionär in Bayern hat aus gegebenem Anlaß eine Einstweilige Anordnung gegen den Zulassungsausschuß München Stadt und Land erwirkt. Er war als Stellvertreter zur Sitzung am 12.5.99 geladen, aber wieder ausgeladen worden, weil der Ausschuß seine Zulassung abgelehnt hatte. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte dem Gericht gegenüber per Fax die Ablehnung auch der Arztregistereintragung mitgeteilt. Dennoch wurde der Zulassungsausschuß verpflichtet, den VPP-Mann an der Sitzung am 12.5.1999 als Mitglied teilnehmen zu lassen.
Das Sozialgericht München stellt fest, daß die im Berufungsbescheid enthaltene Bedingung nicht eingetreten sei, und begründet dies wie folgt:
"Die Zulassungs- und Registeranträge wurden fristgerecht gestellt. Der Zulassungsantrag wurde nach dem derzeitigen Vortrag der Beteiligten entweder noch nicht verbeschieden oder eine Ablehnung durch Widerspruch mit aufschiebender Wirkung (§96 Abs. 4 S. 2 SGB V) angefochten. Eine bestandskräftige Ablehnung liegt nicht vor. Im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung meint die Kammer, daß das Tatbestandsmerkmal der Nebenbestimmung "Tag der Ablehnung" die Bestandskraft der Ablehnung, zumindest jedoch die Ablehnung ohne aufschiebende Wirkung des Widerspruchs voraussetzt. Andernfalls könnte eine (rechtswidrige), später aufgehobene Ablehnung dazu führen, daß ein Mitglied durch eine Selbstverwaltungskörperschaft faktisch aus seiner Berufung herauskatapultiert würde." (SG München, AZ: S 42 KA 1233/99 ER, 12.5.99)
Das Sozialgericht führt in der Begründung weiter aus:
"Der Anordnungsgrund kann nicht deswegen verneint werden, weil Gegenstand des Verfahrens nur eine Gefährdung eines Organmitgliedschaftsrechtes in einem Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung ist. Derartige organschaftliche Mitgliedschaftsrechte erscheinen bei summarischer Prüfung durchaus als Bestandteil der Berufsausübungs- und -wahlfreiheit." (a.a.O.)
Den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts München kommt über den entschiedenen Sachverhalt hinaus weitere grundsätzliche Bedeutung zu:
- Das Gericht versteht die Mitwirkung an der sozialrechtlichen Selbstverwaltung als Bestandteil des Grundrechts der Berufsausübungs- und wahlfreiheit; umsomehr gilt dies für die unmittelbare Berufsausübung innerhalb des Sozialrechts. Die Argumente des Sozialgerichts treffen auf die Anwendung des übergangsweisen Berufstätigkeitsschutzes nach Artikel 10 PTG ohne Einschränkung zu.
- Das Gericht geht von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Zulassung aus. Damit stellt es sich völlig gegen die Meinung der Spitzenverbände der Krankenkassen, die im Rundschreiben vom 23.12.1998 die aufschiebende Wirkung verneint hatten.
In dem Zitat aus der Entscheidung muß es übrigens heißen:
aufgehobene (nicht: aufgeschobene) Ablehnung.
Die Rechtsgründe des Sozialgerichts München bestätigen die VPP-Position, daß für die unter Artikel 10 PTG Fallenden der Anspruch auf Teilnahme an der Versichertenversorgung unberührt bleibt, bis die Entscheidung über den Zulassungs- oder Ermächtigungsantrag rechtskräftig ist. Auf das Datum der Entscheidung des Zulassungsausschusses kommt es nicht an.
Wolf Waninger, VPP-Bundesgeschäftsführer, 15.5.99