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Rundschreiben der KBV-Rechtsabteilung
an die Kassenärztlichen Vereinigungen vom 18.08.98
zur sozialrechtlichen Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Schreiben vom 29.7.1998 haben wir Ihnen eine vorläufige Fassung des Rundschreibens nach dem Stand vom 29.7.1998 übermittelt. Wie angekündigt haben noch Beratungen im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen stattgefunden. Soweit es Abschnitt III. (S. 3 ff.) angeht, ist das Rundschreiben nunmehr grundsätzlich mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmt.

Die nachstehende Fassung des Rundschreibens ist teilweise überarbeitet. Sie tritt an die Stelle des Rundschreibens vom 29.7.1998.

I.

Das vorgenannte Gesetz tritt im wesentlichen gemäß Art. 15 am 1.1.1999 in Kraft. Die maßgeblichen Überleitungsvorschriften für das Zulassungsrecht (§ 95 Abs. 10 und § 95 Abs. 11 SGBV i.d.F. von Art. 2 Nr. 11 Buchst. c) sind am 24.6.1998 in Kraft getreten.

Wir teilen Ihnen - aus Gründen der Eilbedürftigkeit - nachstehend zunächst unsere Auffassung zu den zulassungsrechtlichen Vorschriften mit.

Wegen der vorgesehenen Erläuterung der übrigen Regelungsschwerpunkte darf ich auf Abschnitt VII des Rundschreibens hinweisen.

II.

Durch das Psychotherapeutengesetz (Art. 1 des o.g. Gesetzes) werden zwei reglementierte Heilberufe rechtlich geregelt. Es handelt es sich um die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (vgl. § 1 PsychThG). Die Angehörigen dieser Berufe werden zur Ausübung von heilkundlicher Psychotherapie, deren Inhalt durch § 1 Abs. 3 PsychThG definiert wird, befugt. Voraussetzung für die Ausübung von Psychotherapie in diesem Sinne ist die Erteilung einer Approbation (§ 2 PsychThG), ggf. einer befristeten Erlaubnis (§ 4 PsychThG). Die Approbation wird nur nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt, wozu im wesentlichen eine - nach einem erfolgreichen Abschluß im Studiengang Psychologie oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik - sich anschließende näher geregelte Ausbildung und staatliche Prüfung gehören (vgl. §§ 5, 6 PsychThG). Das neue Zulassungsrecht des Kassenarztrechts spiegelt diese Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur vertragsärztlichen (vertragspsychotherapeutischen) Versorgung wieder. Danach ist grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung die aufgrund der Approbation und eines Fachkundenachweises erfolgte Arztregistereintragung (Psychotherapeutenregistereintragung). Für die Darstellung der dazu notwendigen Voraussetzungen im einzelnen ist systematisch zwingend zu trennen zwischen dem Regelsystem der künftigen Zulassung (bzw. Ermächtigung) und dem Übergangssystem für die Zulassung (bzw. Ermächtigung). Wegen der dabei im Vordergrund stehenden Aktualität des Übergangsrechts wird nachstehend zunächst das Übergangsrecht beschrieben (III.) und anschließend das reguläre System der Zulassung und Ermächtigung (IV.). In zeitlicher Hinsicht ist dabei schon hier festzuhalten, daß das Übergangsrecht für alle Antragsteller gilt, welche ihren Antrag auf Zulassung (bzw. Ermächtigung) spätestens bis zum 31.12.1998 gestellt haben, und das Regelsystem der Zulassung (bzw. Ermächtigung) allen Antragstellern eröffnet ist, welche nach dem 1.1.1999 einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung stellen.

III.

Zulassung nach Übergangsrecht (§ 95 Abs. 10 SGB V)

1.  Die gesetzliche Problemlösung für die übergangsweise Zulassung von Zulassungsbewerbern unter Psychologischen Psychotherapeuten (sofern nicht Besonderheiten hervorgehoben sind, gelten nachstehend die Ausführungen für Psychologische Psychotherapeuten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend) ist nach dem System aufgebaut, daß neben der Erfüllung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen gegenüber dem Zulassungsausschuß eine "Übergangsfachkunde" sowie eine "schutzwürdige Vortätigkeit" nachzuweisen sind. Die Voraussetzungen sind im einzelnen:

Antrag auf Erteilung der Zulassung bis zum 31.12.1998 (Abs. 10. S. 1 Nr.1)

Vorlage der Approbationsurkunde bis zum 31.3.1999 (Abs. 10 S. 1 Nr. 2)

Erfüllung der Voraussetzungen der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V bis zum 31.12.1998 (Abs. 10 S. 1 Nr. 1)

Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 25.6.1994 bis zum 24.6.1997 (Abs. 10 S. 1 Nr. 3)

Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:

a) Antrag auf Zulassung bis zum 31.12.1998

Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Das Gesetz räumt nur denjenigen die durch die Übergangsregelung geschaffene Vergünstigung ein, die noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund der in ihrem Inkrafttreten vorgezogenen Bestimmung des § 95 Abs. 10 SGB V einen Zulassungsantrag gestellt haben. Der Zulassungsantrag ist an den Zulassungsausschuß zu richten. Da die geänderten Vorschriften der Ärzte-ZV aufgrund des § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV - neu - für Psychologische Psychotherapeuten erst ab 1.1.1999 gelten, gelten die für die Antragstellung auf Zulassung im regulären System notwendigen Voraussetzungen nur begrenzt. Jedenfalls ist nicht Voraussetzung, daß dem Antrag gemäß § 95 Abs. 10 SGB V ein Arztregisterauszug beigefügt wird, so daß auch der Zulassungsausschuß über das Vorliegen der Qualifikationen und der Vortätigkeit zu entscheiden hat und nicht die Arztregisterstelle, wie dies im regulären System nach § 95 c SGB V - neu - der Fall ist. § 95 Abs. 10 SGB V knüpft - im Gegensatz zu § 95 c SGB V - systematisch an der Zulassung an, nicht an der Arztregistereintragung, und erweist sich auch insoweit als Sonderregelung.

b) Vorlage der Approbationsurkunde bis 31.3.1999

Auch insoweit handelt es sich um eine Ausschlußfrist, da das Planungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf der Vorlage bis 31.3.1999 und der anschließenden Entscheidung des Zulassungsausschusses bis zum 30.4.1999 (§ 95 Abs. 10 S. 2 SGB V) aufbaut (vgl. § 95 Abs. 12 SGB V - neu -). Eine Ausnahme wird in den Fällen zu machen sein, in denen die Approbationsbehörde die Approbationsentscheidung bereits getroffen hat, die Vorlage der Approbationsurkunde jedoch aus im Bereich der Behörde liegenden, z.B. technischen, Gründen nicht möglich ist und die Behörde dies dem Antragsteller bescheinigt.

c) Erfüllung der Voraussetzungen der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V bis zum 31.12.1998

aa) Systematik

Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen stellt § 95 Abs. 10 SGB V eine Interdependenz zwischen dem durch die Übergangsapprobation nach § 12 PsychThG bescheinigten Qualifikationsstatus und dem für den Zugang zum System der vertragsärztlichen (vertragspsychotherapeutischen) Versorgung notwendigen spezifischen Qualifikationsstatus (Fachkunde) insofern her, als gemäß § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V.

"... die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren ..."

von dem approbierten Psychotherapeuten nachgewiesen werden müssen. Da die Voraussetzungen für die Übergangszulassung bis zum 31.12.1998 erfüllt sein müssen, kommen für die anerkannten Behandlungsverfahren nur die derzeit geltenden Verfahren in Betracht, nämlich analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Therapie und Verhaltenstherapie (vgl. Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen). Der Vereinfachung halber soll nachfolgend von sogenannten "Richtlinienverfahren" gesprochen werden.

bb) Approbationsrechtliche Interdependenz der Qualifikation

Der Verweis auf § 12 PsychThG macht es im einzelnen erforderlich, die für die Fachkunde nach § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V notwendigen Nachweise bei den approbierten Psychotherapeuten auf dem Hintergrund der jeweiligen Approbation innerhalb der Approbationsgruppen des § 12 PsychThG zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten darf auf die nachstehenden Ausführungen unter 2. (S. 12 ff.) verwiesen werden.

d) Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit vom 25.6.1994 bis zum 24.6.1997

aa) Gesetzgebungsmotive

Zum besseren Verständnis der nachstehend entwickelten Auslegung von Umfang und Inhalt der nach § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V für die Übergangszulassung geforderten Vortätigkeit (Besitzstand) darf zunächst auf die Gesetzgebungsmotive hingewiesen werden, wie sie sich aus dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages (Bundestags-Drucksache 13/9212 vom 25.11.1997), in dessen Beratungsverlauf die hier in Rede stehende Ergänzung entwickelt worden ist, ergeben:

"...Eine bedarfsunabhängige Zulassung erhalten allerdings nur diejenigen Psychotherapeuten, die darüber hinaus in der Zeit vom 25.6.1994 bis 24.6.1997 bereits an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Delegationsverfahren oder im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V teilgenommen haben, wobei diese Teilnahme nicht für den gesamten Zeitraum verlangt wird. Gemeint sind die Leistungserbringer, die in der Vergangenheit in niedergelassener Praxis an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten teilgenommen, unter anderem daraus ihr Erwerbseinkommen erzielt haben, und für die es deshalb eine unbillige Härte darstellte, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes nur noch bedarfsabhängig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen, d.h. sich nur in nicht gesperrten Gebieten niederlassen dürften ..."

(vgl. Bericht des Ausschusses für Gesundheit,
Besonderer Teil, zu Art. 2 Nr. 10, Buchst. c [§ 95 Abs. 10 SGB V])
.

bb) Prüfkriterien

Im Hinblick auf die durch die allgemeine Formulierung eröffnete Spannbreite zwischen der denkbaren Möglichkeit der Teilnahme an der ambulanten Versorgung durch einen Behandlungsfall an einem Tag oder einer dauerhaften nahezu dreijährigen Tätigkeit einerseits und der "Ratio" dieser Klausel als einer "Härteklausel" im Hinblick auf die Wahrung eines durch Mitwirkung an der Versorgung der Versicherten erworbenen Besitzstandes in eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit andererseits, erscheint es aus unserer Sicht angebracht, zumindest eine ins Gewicht fallende Behandlungstätigkeit innerhalb des genannten 3-Jahres-Zeitraums zu fordern. Als Orientierung ist davon auszugehen, daß eine dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutische Behandlungstätigkeit ausgeübt worden sein muß, sei es im Rahmen des Delegationsverfahrens, sei es im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Im Hinblick darauf erscheint es uns nicht erforderlich, noch danach zu differenzieren, ob der niedergelassene Behandler ggf. im sogenannten Beauftragungsverfahren tätig gewesen ist. Wenn Behandlungsstunden in der vorgegebenen Größenordnung erbracht und auch abgerechnet worden sind, ist davon auszugehen, daß auch das - in den Gesetzgebungsmotiven hervorgehobene - Merkmal der Einkunftserzielung erfüllt ist. Schutzwürdig ist aber in allen Fällen nur eine ambulante Behandlungstätigkeit in Niederlassung in eigener Praxis. Die genannten Kriterien schließen nicht aus, in besonderen Einzelfällen eine entsprechend der vorgenannten Orientierung hinsichtlich zeitlicher und inhaltlicher Konzentration gleichgewichtige Tätigkeit, die in geringfügigem Maß zeitlich anders verlaufen ist, ebenfalls anzuerkennen.

cc) Vergünstigungen im Hinblick auf die Frist nach § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V

Es ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 95 Abs. 11 b SGB V für einen Psychotherapeuten, der in dem genannten Zeitraum wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, der Beginn der Frist um die Zeit vorverlegt wird, die der Zeit der Kindererziehung in dem 3-Jahres-Zeitraum entspricht.

e) Sonstige Voraussetzungen

aa) Einführungslehrgang?

Nach § 1 Abs. 3 - neu - der Ärzte-ZV i.d.F. von Art. 7 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünfte Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze gilt die Zulassungsverordnung "für Psychotherapeuten entsprechend". Art. 7 tritt mit Wirkung vom 1.1.1999 in Kraft (vgl. Art. 15 des Gesetzes). Da § 17 der Ärzte-ZV im Hinblick auf die Regelung über den Einführungslehrgang auf die Antragstellung abstellt, § 95 Abs. 10 SGB V jedoch eine Sonderregelung für Anträge bis zum 31.12.1998 enthält - in diesem Zeitpunkt gilt die neue Ärzte-ZV noch nicht -, ist für den Personenkreis, welcher unter § 95 Abs. 10 SGB V fällt, ein Einführungslehrgang nach unserer Auffassung nicht erforderlich.

bb) Arztregistereintragung als Voraussetzung?

Wie schon eingangs angedeutet, enthält § 95 Abs. 10 SGB V eine Sonderregelung für Übergangsfälle, so daß die Vorlage eines Arztregisterauszugs (Psychotherapeutenregisterauszugs) für diesen Personenkreis nicht erforderlich ist.

cc) Problem: Nebentätigkeit

Bekanntlich übt ein großer Teil der in Frage kommenden Psychotherapeuten neben der bisher im Delegationsverfahren oder in sogenannten Kostenerstattungsverfahren ausgeübten psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit als freiberuflich tätiger Psychotherapeut Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis z.B. in Krankenhäusern, anderen Behandlungseinrichtungen oder Beratungsstellen aus. Im Hinblick darauf wird die Frage diskutiert, ob und in welchem Umfang die Aufrechterhaltung einer Nebentätigkeit neben dem durch die Zulassung begründeten Status als Vertragspsychotherapeut mit Behandlungspflicht und Niederlassungspflicht in eigener Praxis zulässig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG steht ein Beschäftigungsverhältnis der Zulassung nicht prinzipiell entgegen. Andererseits ist zunächst § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV zu beachten, wonach in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV für die Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit ein Psychotherapeut nicht geeignet ist, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. Die Rechtsprechung des BSG interpretiert die Voraussetzung des § 20 Ärzte-ZV aber auch im Lichte der möglichen Konflikte im Hinblick auf die freie Wahl des Behandlers durch den Patienten, die sich ergeben können, wenn durch das Beschäftigungsverhältnis Kontakte zu möglichen Patienten geknüpft werden können.

Grundsätzlich gelten daher die für Vertragsärzte maßgeblichen Zulassungskriterien auch für die Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 3 Ärzte-ZV). Im Hinblick auf die Vielfalt solcher beruflicher Situationen und unterschiedlicher regionaler Einschätzungen zur zeitlichen Dimension des "ausreichenden Zur-Verfügung-Stehens" sehen wir von einer orientierenden Empfehlung ab.

2. Exkurs: Übergangsfachkunde in Richtlinienverfahren gemäß § 95 Abs. 10 i.V.mit § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V

a) Approbationsspezifische Nachweise

Wie schon zuvor dargestellt, wird im Übergangszulassungsrecht die Fachkunde durch die Qualifikationssurrogate der Übergangsapprobation nach § 12 PsychThG dadurch nachgewiesen, daß sämtliche für die Approbation vorausgesetzten Bedingungen, wie sie in § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V genannt werden, in sogenannten Richtlinienverfahren nachzuweisen sind. Da § 12 PsychThG verschiedene Approbationsgruppen vorsieht, richten sich die einzelnen Nachweise nach den jeweils in § 12 PsychThG aufgeführten Bedingungen. Deshalb wird nachstehend zunächst auf die Approbationsgruppen eingegangen.

b) Approbationsgruppen des § 12 PsychThG

aa) § 12 Abs. 1 PsychThG = "Delegationspsychotherapeuten"

§ 12 Abs. 1 PsychThG regelt die Approbation für solche Personen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren mitgewirkt haben oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist - in Modifikation durch § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 SGB V - der Zeitpunkt des 31.12.1998. Da Voraussetzung für die Mitwirkung eines Psychologen im Delegationsverfahren ebenso wie für die Erfüllung der Qualifikation die Ausführung von Richtlinientherapie ist, stellt die Anwendung des § 12 Abs. 1 PsychThG insoweit auf dem Hintergrund des neuen § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V Probleme nicht dar, wenn die Approbationsbehörde die Approbation aufgrund von § 12 Abs. 1 PsychThG erteilt. Anzumerken ist, daß anders als in den übrigen Anwendungsfällen des § 12 PsychThG nicht Voraussetzung für die Approbationserteilung und dementsprechend auch für die Zulassung nach § 95 Abs. 10 SGB V ist, daß der zulassungswillige Therapeut Psychologe - oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Pädagoge bzw. Sozialpädagoge - ist. Vielmehr reicht es, daß der Behandler am Delegationsverfahren teilgenommen hat, ohne Arzt zu sein (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 PsychThG).

§ 12 Abs. 1 S. 3 PsychThG enthält darüber hinaus die rechtliche Möglichkeit, eine Approbation nach § 12 PsychThG zu erhalten, wenn ein Nacherwerb der Qualifikation für die Delegation spätestens bis zum 31.12.2001 (bei Teilzeitbeschäftigung spätestens bis zum 31.12.2003) erfolgt. Diese Fälle spielen jedoch für die Übergangszulassung nach § 95 Abs. 10 SGB V insoweit keine Rolle, als diese Vorschrift fordert, daß die für die Approbation notwendigen Voraussetzungen bis zum 31.12.1998 vorgelegen haben müssen und dementsprechend auch eine Antragstellung nicht bis zum 31.12.1998 erfolgen kann. Nach Erteilung einer Approbation nach § 12 Abs. 1 S. 3 PsychThG müßte ein Bewerber im Rahmen des Regelsystems der Zulassung zunächst die Arztregistereintragung (Psychotherapeutenregistereintragung) beantragen, um dann - bedarfsabhängig - zugelassen werden zu können.

bb) § 12 Abs. 2 PsychThG = "Fachpsychologen in der Medizin"

Der Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 PsychThG dürfte im Lichte des Zulassungsrechts nach § 95 Abs. 10 SGB V keine große praktische Rolle spielen, da der in § 12 Abs. 2 PsychThG genannte Personenkreis aufgrund seinerzeitiger Übergangsvorschriften in der Psychotherapie-Vereinbarung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Status von Delegationspsychotherapeuten erhalten hat, zumindest aber aufgrund dieser Übergangsbestimmungen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Delegationsverfahren erfüllt. Soweit dies in Einzelfällen nicht der Fall ist, bedarf es einer näheren Prüfung daraufhin, daß die in den seinerzeitigen Regelungen vorgeschriebene dreijährige Weiterbildung zum "Fachpsychologen in der Medizin" vorwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war. Darüber hinaus müßte gemäß § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V aufgrund von § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 SGB V nachgewiesen werden, daß diese Weiterbildung auf Richtlinien-Psychotherapie im Sinne von analytischer Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder Verhaltenstherapie ausgerichtet war.

cc) § 12 Abs. 3 PsychThG = Außerhalb des Delegationsverfahrens tätige "freiberufliche" Psychotherapeuten

§ 12 Abs. 3 betrifft im wesentlichen einen Personenkreis, der eine Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich bestanden und durch Berufspraxis und theoretische Ausbildung in einem bestimmten Zeitraum seine Qualifikation für die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG nachweisen kann. Nach der Systematik der Vorschrift ist dieser Qualifikationsstatus durch drei Elemente zu erfüllen, nämlich

die tatsächliche Mitwirkung an der Versorgung von Patienten, und zwar Versicherten der Krankenkasse oder Patienten, für die die psychotherapeutischen Leistungen von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind, in dem Zeitraum zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1998;

den Nachweis von mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder von 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen während dieses Zeitraums;

den Nachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren.

Ergänzend enthält diese Vorschrift darüber hinaus die Möglichkeit, einen Qualifikationsstatus nachzuweisen, für solche Psychologen, die den Nachweis einer entsprechenden Versorgungstätigkeit in dem zuvor genannten 10-Jahres-Zeitraum oder den Nachweis einer Berufspraxis in Psychotherapie von mindestens 4.000 Stunden oder 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraums nicht führen können (vgl. § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG). Für diesen Fall werden die zuvor genannten Bedingungen variiert; hinzuweisen ist auf die mindestens 5 Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden und den erhöhten Anteil von theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren (mindestens 280 Stunden); wegen der übrigen Einzelheiten darf auf § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG hingewiesen werden.

Ein Psychologe, dem aufgrund dieser Vorschrift die Approbation erteilt worden ist, ist gemäß § 95 Abs. 10 SGB V im Hinblick auf den Fachkundenachweis zulassungsfähig, wenn sämtliche Voraussetzungen (Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung) [vgl. § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V] in Richtlinienverfahren nachgewiesen werden. Wegen der Einzelerläuterung der in § 12 Abs. 3 S. 2 PsychThG aufgeführten Begriffe darf auf den nachstehenden Abschnitt c) hingewiesen werden.

Eine nähere Prüfung der Zulassungsfähigkeit im Sinne des Übergangsrechts würde sich für den Zulassungsausschuß nur dann erübrigen, wenn die Approbationsbehörde bei der Erteilung der Approbation nach § 12 Abs. 3 PsychThG - ebenso § 12 Abs. 4 und Abs. 5 PsychThG - die in diesen Vorschriften geforderten Qualifikationssurrogate in Behandlungsstunden und theoretischer Ausbildung nur dann anerkennen würde, wenn sie vollständig in Richtlinienverfahren ausgeführt worden wären. Nach dem jetzigen Stand der Überlegungen neigen die Approbationsbehörden der Länder dazu, als wissenschaftlich anerkannte Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 11 PsychThG nur die Richtlinienverfahren anzuerkennen; dies ist jedoch nicht sichergestellt, wenn der nach § 11 PsychThG zu bildende Wissenschaftliche Beirat auch andere Verfahren, wie z.B. die Gesprächspsychotherapie, als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren akzeptieren würde und wenn darüber hinaus in dem Nachweisprofil nach § 12 Abs. 3 S. 2 PsychThG (und auch im Rahmen des § 12 Abs. 4 und 5 PsychThG) sogenannte Zweit- und Drittverfahren quantitativ im "Umfeld" von Richtlinien-Psychotherapie einbezogen werden würden.

dd) § 12 Abs. 4 PsychThG = Beamtete und angestellte Psychologen aus Einrichtungen

§ 12 Abs. 4 PsychThG betrifft Psychologen mit einer an einer Universität bestandenen Abschlußprüfung, die aufgrund einer vorausliegenden Tätigkeit und Berufspraxis in bestimmten Einrichtungen einen Qualifikationsstatus erworben haben, welcher die Erteilung einer Approbation nach Übergangsrecht rechtfertigt. Die Vorschrift enthält ebenfalls drei Elemente, nämlich

den Nachweis, daß sie zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens 7 Jahren entweder in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben [Einrichtungen in dem vorgenannten Sinne können auch Krankenhausabteilungen sein.];

den Nachweis von mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutischer Tätigkeit oder von 60 abgeschlossenen dokumentierten Behandlungsfällen;

den Nachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung "in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind".

Auch diese Vorschrift enthält einen Ergänzungstatbestand für Psychologen, die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 PsychThG in der Grundkonstellation nicht erfüllen und denen die Möglichkeit eingeräumt wird, durch den Nachweis einer Surrogatqualifikation die Approbation zu erhalten. Insoweit stimmt der Tatbestand des § 12 Abs. 4 S. 3 PsychThG mit dem Tatbestand des § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG (selbständig tätige Therapeuten) überein. "Mischfälle" der Nachweisführung für den Qualifikationsstatus für die Approbation nach § 12 PsychThG im Hinblick auf den unterschiedlichen Personenkreis nach § 12 Abs. 3 PsychThG und § 12 Abs. 4 PsychThG können sich nur in den beiden Tatbeständen des § 12 Abs. 3 S. 3 und § 12 Abs. 4 S. 3 PsychThG konzentrieren, wobei in jedem Falle die Erfüllung der Voraussetzungen nach der jeweiligen Nr. 4 notwendig wäre, nämlich am 24.6.1997 für die Krankenkasse tätig gewesen zu sein und spätestens am 24.6.1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung aufgenommen zu haben. Ob solche Fälle auftreten können, ist derzeit nicht ersichtlich. In der Widerspiegelung des § 95 Abs. 10 SGB V dürfte es möglicherweise bei dem Personenkreis des § 12 Abs. 4 PsychThG (Beamtete und angestellte Psychotherapeuten) in aller Regel an der Voraussetzung des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V (Teilnahme an der ambulanten Versorgung der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum nach Maßgabe der hier vorgenommenen Interpretation) fehlen.

Diese Voraussetzung ist jedoch nur erforderlich, um eine Übergangszulassung zu erhalten, so daß der Personenkreis des § 12 Abs. 4 PsychThG für eine künftige Zulassung nach dem Regelsystem in Betracht kommt, so daß in diesem Falle die registerstellenführende Kassenärztliche Vereinigung die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift in Richtlinienverfahren zu überprüfen hätte.

ee) § 12 Abs. 5 PsychThG = Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 12 Abs. 5 PsychThG regelt die Übergangsapprobation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut für Behandler, die nicht die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut aufgrund von § 12 Abs. 1 PsychThG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Delegationsverfahren (Teilnahme oder Erfüllung der Qualifikation) erwerben können. § 12 Abs. 5 PsychThG bezieht sich mithin auf die Approbationserteilung für einen Personenkreis, welcher unter § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG fällt (selbständig tätige, beamtete und angestellte Personen), wobei die Voraussetzungen dieser Vorschriften in zwei Elementen variiert werden, nämlich im Hinblick auf die Eingangsqualifikation als Psychologe und - jedenfalls nach unserem Verständnis - im Hinblick auf die patientenspezifische Erfüllung der die psychotherapeutische Berufstätigkeit betreffenden Qualifikationsmerkmale: Einmal tritt neben die Eingangsqualifikation der Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie auch die Abschlußprüfung in Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, zum anderen müssen die in § 12 Abs. 3 S. 2 PsychThG und § 12 Abs. 4 S. 2 PsychThG - dementsprechend auch die Substitutionsfälle in § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG und § 12 Abs. 4 S. 3 PsychThG - aufgeführten, für die psychotherapeutische Berufstätigkeit maßgeblichen Behandlungsfälle und Ausbildungserfordernisse in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nachgewiesen werden können. Ob die Approbationsbehörden der Länder insoweit eine durchgängig strenge Nachweisführung erforderlich machen, ist derzeit nicht abzusehen. Damit würde sich die Frage stellen, ob ein nach § 12 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 5 PsychThG approbierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die über § 95 Abs. 10 SGB V für die Übergangszulassung vermittelte Fachkundequalifikation in Richtlinienverfahren ebenfalls erfüllen könnte, wenn er nur teilweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ausgeübt hat. Unseres Erachtens wäre dies nicht ausreichend, so daß nur eine Ermächtigung zur Nachqualifikation nach § 95 Abs. 11 SGB V in Betracht käme.

c) Zu einigen Grundbegriffen in § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 PsychThG im Hinblick auf die verschränkende Erfüllung der Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 SGB V

aa) Psychotherapeutische Berufstätigkeit

Gemäß § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V müssen die nach § 12 PsychThG für die Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anerkannten Behandlungsverfahren nachgewiesen werden. Dies wirft die Frage auf, was unter den in § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG - für § 12 Abs. 1 PsychThG spielt dies im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle - aufgeführten Begriffen wie "psychotherapeutische Berufstätigkeit" oder "dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle" oder "theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren" zu verstehen ist.

Dazu ist folgendes zu bemerken:

Im Hinblick auf die Funktion des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG, eine für eine Approbation ausreichende Qualifikation durch Vortätigkeit zu sichern, ist unseres Erachtens der Begriff "psychotherapeutische Berufstätigkeit" - ebenso der Begriff in § 12 Abs. 4 "psychotherapeutisch tätig" oder "Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen" - in dem Sinne zu verstehen, daß die Tätigkeit sich als Behandlungstätigkeit darstellt. Weder eine Tätigkeit als Dozent oder Gutachter oder Supervisor ist als psychotherapeutische Berufstätigkeit oder psychotherapeutische Tätigkeit in dem vorgenannten Sinne zu verstehen; vielmehr ist es erforderlich, daß es sich um patientenbezogene Behandlungsstunden handelt. Im Hinblick darauf sind die in § 12 Abs. 3 PsychThG genannten "Stunden" (4.000 / 2.000) - ebenso § 12 Abs. 4 PsychThG - als auf Behandlung (Diagnostik und Therapie) bezogene Stunden zu verstehen. Unter Berücksichtigung notwendiger Vor- und Nachbereitung ist dementsprechend ein Nachweis notwendig, daß 4.000 (2.000) Behandlungsstunden à 50 min. oder mindestens 3.400 (1.700) Zeitstunden psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit ausgeführt worden sind. Bei Nachweis von Zeitstunden ist dann eine Vor- und Nachbereitung mit den restlichen 600 (300) Zeitstunden abgegolten. Die entsprechenden Zeiten müssen durch den Therapeuten in persönlicher Leistungserbringung ausgefüllt worden sein. Ein Nachweis von Gruppentherapie-Behandlungsstunden für mehrere Patienten zählt jeweils in der Zeitdauer nur als 1 Behandlungsstunde (eine Addition mit der Zahl der Patienten ist nicht zulässig).

Dokumentierte abgeschlossene Behandlungsfälle sind auf ein und denselben Patienten bezogene Behandlungen, deren Indikation, Verlauf und Abschluß (auch durch Abbruch) dokumentiert ist. Ebenso muß sich aus der Dokumentation ergeben, welche Therapiemethode der Behandler angewendet hat. Soweit in § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG von dokumentierten Behandlungsfällen unter Supervision die Rede ist, ist zusätzlich erforderlich, daß die Dokumentation der Supervision erfolgt ist und der Supervisor ein anerkannter Supervisor ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Supervisors im Rahmen dieser Regelung - ebenso im Rahmen der Ermächtigung zur Nachqualifikation - ergeben sich aus den nachstehenden Ausführungen.

Die in § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG geforderte theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren muß grundsätzlich postgradual und curricular sein. Im Hinblick auf die sich schon heute im Rahmen der Verhaltenstherapie ergebende Möglichkeit kann in verallgemeinernder Form ein Zeitkontingent während des Studiums von maximal 25 Stunden bei einem geforderten Theorienachweis von 140 Stunden und von maximal 50 Stunden bei einem Theorienachweis von 280 Stunden aus Übungen und Seminaren, welche verfahrensspezifisch auf Richtlinienverfahren bezogen waren, ggf. anerkannt werden. Nach unserer Interpretation ist - im übrigen generell für die geforderten 280 bzw. 140 "Stunden" Theorie - entsprechend der Üblichkeit im Rahmen der Theorievermittlung davon auszugehen, daß eine "Theoriestunde" 45 Minuten umfaßt.

Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, welche Einrichtungen der Theorievermittlung anzuerkennen sind. Insoweit können nach dem bisherigen Stand unserer Prüfung grundsätzlich folgende Einrichtungen anerkannt werden:

I. Einrichtungen, die nach den Psychotherapie-Vereinbarungen anerkannt sind.

II. Weiterbildungseinrichtungen für den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Krankenbehandlung in Richtlinienverfahren, die von einer Landesärztekammer anerkannt sind.

III. Universitäten/Hochschulen (s. nachfolgende Anmerkung):

1. mit Ausbildungsangeboten für Krankenbehandlung in Richtlinienverfahren im Diplomstudiengang Psychologie (Es können nur Seminare, Übungen und Praktika mit Leistungsnachweisen bis zu 25/50 Stunden der geforderten 140/280 Stunden anerkannt werden.)

oder

2. mit einem postgradualen Ausbildungsgang für die Behandlung psychisch Kranker in Richtlinienverfahren in Kooperation mit einer Einrichtung zur psychotherapeutischen Behandlung psychisch Kranker.]

IV. Einrichtungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen (s. nachfolgende Anmerkung):

1. Die Einrichtung besitzt ein regionales Leitungsgremium und hat eine überregionale Anerkennung des jeweiligen Fachverbandes für Richtlinien-Psychotherapie

und

2. neben einem Curriculum für eine dreijährige Zusatzausbildung, nach dem spätestens ab dem 24.06.1997 ausgebildet worden ist, gibt es ein spezielles Curriculum für die theoretische Ausbildung nach den Übergangsregelungen,

oder

es wird nur ein spezielles Curriculum eines Fachverbandes für eines der Richtlinienverfahren zur Nachqualifikation angeboten, nach dessen Vorgaben spätestens ab dem 24.06.1997 eine Nachqualifikation durchgeführt worden ist.

und

3. die Einrichtung erklärt, daß Bescheinigungen über die theoretische Ausbildung nur ausgestellt werden, wenn die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Richtlinienverfahrens (Krankheitslehre, Diagnose und Behandlung) vermittelt worden sind

und

4. es liegen eine Studien- und Prüfungsordnung oder Durchführungsbestimmungen für die Nachqualifikation vor

und

5. die Ausbildung erfolgt durch ein Team von Dozenten und Supervisoren, die an Einrichtungen gemäß Nr. I, II oder III oder als Supervisor - wie nachfolgend (S. 24) - anerkannt sind.

Anmerkung zu III. und IV.:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenorganisationen der Krankenkassen haben die maßgeblichen Verbände der Psychotherapeuten, nämlich AGR und AGPT, aufgefordert, nach den genannten Kriterien eine Liste von gemeinsam anerkannten Einrichtungen (III. und IV.) zu entwickeln. Bisher liegt eine solche gemeinsame Liste nur für die Verhaltenstherapie vor. Sie ist in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt worden (Rundschreiben - Dezernat 2 - D 2 23-22/98 vom 17.8.1998). Sollten sich die Verbände über weitere gemeinsam anzuerkennende Einrichtungen nicht einigen, bleibt es im Hinblick auf die Entscheidung über die Anerkennung der theoretischen Ausbildung bei den unter I. und II. genannten Institutionen, da die Kassenärztliche Bundesvereinigung davon ausgeht, daß entsprechend dem aus dem Übergangsrecht ableitbaren Grundsatz der Objektivierung von Qualifikation eine Selbsteinschätzung nicht in Betracht kommen kann.

Soweit im Gesetz die Supervision über Behandlungsfälle gefordert ist, sind folgende Kriterien zur Anerkennung von Supervisoren zugrunde zu legen:

1. Der Supervisor ist an einer der vorstehend unter I, II oder III angeführten Ausbildungseinrichtungen anerkannt

        oder

2. der Supervisor ist von einem Fachverband für Richtlinienverfahren anerkannt und erfüllt folgende Voraussetzungen:

Abschluß der Zusatzausbildung in dem jeweiligen Richtlinienverfahren.

Danach mindestens drei Jahre psychotherapeutische Behandlung psychisch Kranker in dem jeweiligen Richtlinienverfahren und

mindestens drei Jahre Lehrtätigkeit in dem jeweiligen Richtlinienverfahren.

d) Nachweise für die Zulassung und die Ermächtigung

§ 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 SGB V setzt voraus, daß der Fachkundenachweis nach § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V "erfüllt" ist; der Fachkundenachweis nach dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn der nach § 12 approbierte Psychotherapeut die dort näher genannten Voraussetzungen im Hinblick auf Richtlinienverfahren "nachweist". Dementsprechend unterliegen die Zulassungsausschüsse nicht einem Amtsermittlungsgrundsatz bei der notwendigen Sachverhaltsaufklärung, sondern das Gesetz überträgt dem Psychotherapeuten die Obliegenheit des Nachweises seiner Qualifikation. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Allerdings ist dem Zulassungsausschuß ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Frage eingeräumt, ob im Einzelfall mit den vorgelegten Dokumenten die gebotene Qualifikation im Hinblick auf die im einzelnen darzulegenden Umstände nachgewiesen ist. Sofern es nicht an den notwendigen Tatsachen fehlt, vielmehr die vorgelegten Dokumente die Prüfung einer fachlichen oder wissenschaftlichen Frage erfordern, muß der Zulassungsausschuß ggf. einen Sachverständigen hinzuziehen. Im übrigen können die Zulassungsausschüsse Approbationen als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Fachkunde akzeptieren, wenn sich aus den für die Approbation maßgeblichen Unterlagen ergibt, daß die Approbation auf der Grundlage durchgängig nachgewiesener Voraussetzungen in Richtlinienverfahren erteilt worden ist. Im Rahmen bisheriger Besprechungen haben die Vertreter der Länder im Hinblick auf ihre Zuständigkeit für die Approbation in Aussicht gestellt, ergänzend zu den Approbationsurkunden Bescheinigungen auszustellen, aus denen das jeweilige Verfahren, aufgrund dessen die Approbation erteilt worden ist, ersichtlich sein soll. Sollten solche Bescheinigungen ausgestellt werden, können sie für den Zulassungsausschuß eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung sein. Der Zulassungsausschuß ist jedoch an die entsprechenden Erkenntnisse nicht gebunden.

Im übrigen kann für die Anforderung an die gebotenen Nachweise im Hinblick auf die einzelnen Approbationsgruppen des § 12 PsychThG folgendes gelten:

aa) Für die Prüfung von Nachweisen der bisher im Delegationsverfahren tätigen psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfte der Nachweis über die Zulassung zum Delegationsverfahren in Verbindung mit der in § 95 Abs. 10 und 11 SGB V genannten Frist von drei Jahren zwischen dem 25.6.1994 und dem 24.6.1997 ausreichend sein. Weiterhin gehören zu der Gruppe gemäß § 12 Abs. 1 PsychThG noch alle diejenigen, die eine abgeschlossene Ausbildung an einem Ausbildungsinstitut nach den Psychotherapie-Vereinbarungen nachweisen können. Insoweit genügen Nachweise des Ausbildungsinstituts.

bb) Als entsprechende Nachweise für Behandlungstätigkeit im Rahmen des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG (§ 12 Abs. 5 PsychThG) kommen Eigenerklärungen bzw. Pauschalbescheinigungen von Berufsverbänden nicht in Betracht. Vielmehr sollten folgende Bescheinigungen akzeptiert werden:

Verfahrensspezifische Kostenzusagen der GKV/PKV/Beihilfe

Bezahlte Rechnungen

Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigungen für verfahrensspezifische psychotherapeutische Behandlungen

Anträge und Berichte im Verlauf der Psychotherapie

Supervisorenbescheinigungen über entsprechende supervidierte Behandlungen

Gutachterliche verfahrensspezifische Stellungnahmen.

3. Ermächtigung zur Nachqualifikation

§ 95 Abs. 11 SGB V sieht eine Übergangsregelung für diejenigen Psychotherapeuten vor, welche nicht die Zulassungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 10 SGB V erfüllen. Praktische Anwendung dürfte diese Regelung dann finden, wenn insbesondere Approbationen nach § 12 PsychThG auch auf der Grundlage von wissenschaftlich anerkannten Verfahren erteilt werden, die nicht Richtlinienverfahren sind. Beschränken sich die Approbationsbehörden der Länder - wie bisher angekündigt - darauf, nur Richtlinienverfahren als wissenschaftlich anerkannte Verfahren für die Übergangsapprobation nach § 12 PsychThG zu akzeptieren, so dürfte der Anwendungsbereich des § 95 Abs. 11 SGB V praktisch ausgeschlossen sein.

a) Voraussetzungen der Ermächtigung zur Nachqualifikation

Erfüllen Psychotherapeuten zwar die Voraussetzungen des § 12 PsychThG - und nur diese -, aber nicht die Voraussetzungen des § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V, so können diese Psychotherapeuten bis zum 31.12.1998 einen Antrag auf Nachqualifikation stellen und werden, wenn sie bis zum 31.3.1999 die Approbationsurkunde vorlegen und darüber hinaus die - auch im Rahmen der Zulassung nach § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V geforderte - Voraussetzung einer besitzstandswahrenden Vortätigkeit erfüllen [für deren Voraussetzungen wird auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen], zur Nachqualifikation ermächtigt. Voraussetzung ist jedoch, daß der Psychotherapeut eine Mindestqualifikation für die Tätigkeit in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung nachweisen kann, nämlich die in § 95 Abs. 11 S. 1 Nr. 1 SGB V vorgeschriebene "Sockelqualifikation". Diese umfaßt 500 dokumentierte Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in sogenannten Richtlinienverfahren. Wegen des Begriffes der Behandlungsstunden darf auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ebenso im Hinblick auf die Voraussetzungen qualifizierter Supervision. In letzterer Hinsicht enthält die Begründung des Ausschusses für Gesundheit im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens den Hinweis, daß "die Qualifikation des Supervisors ... den Anforderungen gleichwertig sein (muß), die in der Psychotherapie-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V an einen Supervisor gestellt werden ..." (Bundestags-Drucksache 13/9212).

b) Nachqualifikation

Die Möglichkeit zur sogenannten Nachqualifikation ist an eine Frist gebunden. Sie erlischt bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens 5 Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; stellt der Psychotherapeut keinen Antrag auf Umwandlung der Ermächtigung in eine Zulassung bei erfolgreichem Abschluß der Nachqualifikation, beispielsweise weil sie vorzeitig abgebrochen worden ist, so bleibt der Ermächtigungsstatus bis spätestens 5 Jahre nach Erteilung der Ermächtigung erhalten. Wird ein Antrag auf Umwandlung in eine Zulassung kurz vor Ablauf dieser Frist gestellt, bleibt darüber hinaus der Ermächtigungsstatus bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten. Wandelt der Zulassungsausschuß bei erfolgreichem Abschluß der Nachqualifikation die Ermächtigung in eine Zulassung um, so bleibt dem Psychotherapeuten das Recht, bedarfsunabhängig zugelassen zu werden, auch wenn in der Zwischenzeit nach Maßgabe der Vorschriften des § 101 i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB V Zulassungsbeschränkungen ausgesprochen worden sind.

Inhaltlich setzt der erfolgreiche Abschluß der Nachqualifikation voraus, daß die für die Approbation gemäß § 12 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3 PsychThG vorgeschriebenen Voraussetzungen vom ermächtigten Psychotherapeuten nachgewiesen werden, wobei unseres Erachtens die sich aus der Sockelqualifikation ergebenden Behandlungsstunden und Behandlungsfälle "angerechnet" werden. Mithin handelt es sich also darum, den Nachweis über den Erwerb als Delegationspsychotherapeut (§ 12 Abs. 1 PsychThG) oder als Psychotherapeut nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 PsychThG [nicht § 12 Abs. 4 PsychThG!] zu führen. Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gilt entsprechend § 12 Abs. 5 PsychThG, daß die Qualifikation in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nachgewiesen ist.

c) Besondere Übergangsfälle

Auf die Fristverschiebungen für Antragstellung oder Abschluß der Nachqualifikation, die sich bei Psychotherapeuten ergeben, die ein Kind in den ersten drei Lebensjahren betreuen oder erziehen, für das ihnen die Personensorge zusteht und mit dem sie in einem Haushalt gelebt haben, darf aufmerksam gemacht werden (§ 95 Abs. 11 a SGB V); ebenso auf die sich im Hinblick auf die besitzstandswahrende Vortätigkeit ergebenden Fristverschiebungen aus § 95 Abs. 11 b SGB V.

4. Entscheidungszeitpunkt für Zulassungs- und Ermächtigungsanträge nach Übergangsrecht

Gemäß § 95 Abs. 10 S. 2 und § 95 Abs. 11 S. 2 SGB V hat der Zulassungsausschuß über die Anträge auf Zulassung und die Anträge auf Ermächtigung zur Nachqualifikation im Übergangsrecht bis zum 30.4.1999 zu entscheiden.

5. Artikel 10 des Gesetzes

Bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses, spätestens zu dem vorgenannten Zeitpunkt, bleiben Psychotherapeuten, welche einen Zulassungsantrag im Übergangsrecht oder einen Antrag auf Ermächtigung zur Nachqualifikation bis 31.12.1998 gestellt haben, in der am 31.12.1998 für sie bestehenden "Rechtsstellung" zur Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt. Nach Art. 10 PsychThG bleibt die "Rechtsstellung" "unberührt". Eine Rechtsstellung in diesem Sinne haben inne Psychotherapeuten, welche am Delegationsverfahren mitwirken, und sog. Kostenerstattungspsychotherapeuten, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V vorliegen. Art. 10 PsychThG schafft keine neuen Befugnisse. Eine solche mögliche Rechtsstellung schlösse auch nicht ein, daß andere als die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach dem geltenden Recht anerkannten Verfahren abgerechnet werden könnten.

Im übrigen endet die durch Art. 10 PsychThG eingeräumte Rechtsstellung mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses, welche gemäß dem System des Art. 10 PsychThG i.V.m. § 95 Abs. 10 oder § 95 Abs. 11 SGB V im Laufe des April 1999 zu treffen ist.

IV.

Regelsystem der Zulassung und Ermächtigung von Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

1. Zulassung

Das Regelsystem der Zulassung und Ermächtigung von Psychotherapeuten zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung gilt für alle approbierten Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, welche einen Antrag auf Zulassung nach dem 1.1.1999 stellen. Anträge von Behandlern, welche vor diesem Zeitpunkt gestellt werden, die jedoch offensichtlich nicht die Zulassungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 10 SGB V in Anspruch nehmen oder einen Antrag auf Ermächtigung zur Nachqualifikation verfolgen, sind als Anträge zu behandeln, die nach dem 1.1.1999 gestellt werden. Anträge, die aufgrund von § 95 Abs. 10 oder § 95 Abs. 11 SGB V gestellt werden, die jedoch der Zulassungsausschuß abzulehnen trachtet, können bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses in Anträge umgewandelt werden, die als nach dem 1.1.1999 gestellt und auf eine Zulassung oder Ermächtigung im Regelsystem zielend einzuordnen sind.

a) Voraussetzungen der Zulassung

Voraussetzung für die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist im Rahmen des Regelsystems die Arztregistereintragung (Psychotherapeutenregisterein-

tragung). Im übrigen gelten alle Vorschriften der Ärzte-ZV entsprechend für die Zulassung als Vertragspsychotherapeut.

b) Voraussetzungen der Eintragung in das Psychotherapeutenregister

Voraussetzung der Eintragung in das Psychotherapeutenregister ist die Approbation und der Nachweis der Fachkunde (§ 95 c SGB V). Soweit es die Approbation angeht, ist es für die Eintragung rechtlich gleichbedeutend, ob die Approbation auf der Grundlage des § 2 PsychThG oder auf der Grundlage des § 12 PsychThG erteilt worden ist. Ebenso wie im Übergangssystem ist jedoch für den Nachweis der Fachkunde maßgeblich, von welcher Art der Erwerb der Qualifikation als Voraussetzung für die Approbation im Rahmen des Systems des § 2 oder § 12 PsychThG gewesen ist. Denn auch hier stellt § 95 c S. 2 SGB V darauf ab, daß der für die jeweilige Approbationserteilung maßgebliche Erwerb wissenschaftlicher und praktischer Qualifikation in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a SGB V anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen worden ist - was wegen der Verweisung auf § 92 Abs. 6 a SGB V auch die mögliche künftige Anerkennung weiterer als der bisherigen Richtlinienverfahren einschließt - oder daß bei Approbationserwerb nach § 12 PsychThG die Ausbildung in einem nach dem geltenden Recht anerkannten Psychotherapieverfahren absolviert worden ist. Im einzelnen wird auf § 95 c S. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V verwiesen. Für die künftige Regelausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten reicht für den Nachweis der Fachkunde, daß die sogenannte vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG in einem Richtlinienverfahren absolviert worden ist. Bei Psychotherapeuten, die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 PsychThG approbiert werden, also bei solchen Behandlern, die nicht in Deutschland ausgebildet worden sind, ist für den Nachweis der Fachkunde erforderlich, daß die Ausbildung und Prüfung in einem Richtlinienverfahren abgeschlossen worden ist. Wegen der Approbationen nach § 12 PsychThG wird auf die Ausführungen in Kapitel III. Nr. 2 hingewiesen.

2. Verfahren

Der Nachweis der Fachkunde ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als Registerstelle zu führen. Wird die Registereintragung wegen fehlender Fachkunde abgelehnt, ist für das weitere Verfahren Verfahrensbeteiligter nicht der Zulassungsausschuß, sondern die Kassenärztliche Vereinigung. Im Hinblick darauf, daß für Anträge nach dem 1.1.1999 die Ärzte-ZV in entsprechender Anwendung (§ 1 Abs. 3 - neu - Ärzte-ZV) voll umfänglich gilt, sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung (z.B. §§ 17, 18 Ärzte-ZV) zu erfüllen. Soweit es die Voraussetzungen der Zulassungsfähigkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses angeht, wird auf die Ausführungen in Kapitel III. Nr. 1 e Buchst. cc) (S. 10) verwiesen.

3. "Entscheidungssperre"

Nach § 95 Abs. 12 SGB V gilt für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31.12.1998 gestellt werden, eine "Entscheidungssperre" für den Zulassungsausschuß. Über die Anträge kann erst entschieden werden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung darüber getroffen hat, ob der Planungsbereich überversorgt ist oder nicht und dementsprechend Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat. Hat der Landesausschuß Zulassungsbeschränkungen angeordnet, so kann nach Maßgabe des § 95 Abs. 12 S. 3 SGB V der Antrag auf Zulassung auch dann abgelehnt werden, wenn er vor dieser Anordnung gestellt worden ist.

4. Ermächtigung

Im Rahmen des Regelsystems gilt in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V auch das Rechtsinstitut der Ermächtigung für die Möglichkeit der Teilnahme von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an der psychotherapeutischen Versorgung. Gleichermaßen gilt § 116 SGB V, wenn die darin aufgeführten Voraussetzungen in Entsprechung auf Krankenhauspsychotherapeuten anwendbar sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 116 SGB V oder des § 31 Ärzte-ZV im Hinblick auf die Ermächtigung ist dementsprechend auch ein Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er die nach den Psychotherapie-Vereinbarungen erforderlichen Fachkundevoraussetzungen erfüllt - ermächtigungsfähig. Eine Approbation ist nicht Voraussetzung der Ermächtigung, jedoch zumindest eine Erlaubnis nach § 4 PsychThG. Andere "Behandler" als nach dem PsychThG erlaubtermaßen die Psychotherapie ausübende Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind - unbeschadet der Möglichkeit der Ermächtigung von Ärzten - zur psychotherapeutischen Versorgung nicht mehr ermächtigungsfähig.

Die Ermächtigung bewirkt nicht kraft Gesetzes die außerordentliche Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung; vielmehr bedarf es zugleich eines Antrags auf Eintragung in das Arztregister, um die außerordentliche Mitgliedschaft zu erwerben. Für den ermächtigten Psychologischen Psychotherapeuten gelten die vertraglichen Bestimmungen und die Richtlinienbestimmungen gleichermaßen (§ 95 Abs. 4 SGB V).

V.

Einige zulassungsrechtliche Sonderfragen

1. Status

Die Zulassung begründet die Behandlungsbefugnis des Psychologischen Psychotherapeuten im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie. Über den Fachkundenachweis erfolgt insoweit keine Einschränkung für den durch die Zulassung begründeten Status zur Ausübung von Psychotherapie. Um die sachgerechte Durchführung der "Richtlinien-Psychotherapie" zu sichern, bedarf es daher nach wie vor - über die nunmehr auch für die Psychotherapeuten vorgesehene Anwendung des § 135 Abs. 2 SGB V - im Rahmen einer Bundesmantelvertragsbestimmung (Psychotherapie-Vereinbarung) der auf das jeweilige Therapieverfahren bezogenen Qualifikation. Diese Qualifikation kann nicht über die jeweils mit dem Fachkundenachweis in "vertiefter Ausbildung" (§ 8 Abs. 3 PsychThG) geforderten Voraussetzungen hinausgehen (§ 95 c SGB V). Mit dem Fachkundenachweis ist damit jeweils die durch die Psychotherapie-Vereinbarung begründete Qualifikation für die Ausführung von Therapieverfahren in dem durch die vertiefte Ausbildung gesicherten Verfahren anerkannt. Möchte der Psychologische Psychotherapeut das Therapieverfahren wechseln und hat er bei seiner Zulassung über den Fachkundenachweis in dem Psychotherapieverfahren entsprechende Qualifikationsnachweise nicht geführt, so muß er die durch die Psychotherapie-Vereinbarung begründeten Qualifikationsvoraussetzungen für das weitere oder andere Therapieverfahren, welches er nunmehr durchführen will, erfüllen und darüber eine Abrechnungsgenehmigung erhalten. Auch für die Übergangsfälle nach § 95 Abs. 10 SGB V gilt, daß die für die Zulassung nachgewiesene Qualifikation im Rahmen der Voraussetzungen des § 12 PsychThG nur die Voraussetzungen der vertraglich vereinbarten Fachkunde in dem nachgewiesenen Psychotherapieverfahren erfüllen kann, jedoch nicht darüber hinausgehend in einem anderen Richtlinienverfahren. Auch insoweit wäre bei der Behandlung in einem weiteren oder anderen Richtlinienverfahren die Erfüllung der Fachkundevoraussetzungen aufgrund von § 135 Abs. 2 SGB V erforderlich. Im Hinblick auf die zuvor dargelegten Zusammenhänge wird eine Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung erforderlich sein.

Soweit es den Ermächtigungsstatus angeht, ist die Behandlungsbefugnis durch die Ermächtigung umschrieben. Bei der Ermächtigung zur Nachqualifikation gemäß § 95 Abs. 11 SGB V gilt das für die Übergangszulassung zu § 95 Abs. 10 SGB V Gesagte entsprechend.

2. Altersgrenzen

Für das Übergangsrecht gemäß § 95 Abs. 10 SGB V oder § 95 Abs. 11 SGB V gilt die Altersgrenze nach § 25 Ärzte-ZV ("55 Jahre") für den Zugang zur Behandlung als Vertragspsychotherapeut oder ermächtigter Psychotherapeut nicht, weil gemäß den vorgenannten Vorschriften Anträge bis zum 31.12.1998 zu stellen sind, für solche Antragsteller aber gemäß § 47 Abs. 2 Ärzte-ZV (neu) die Altersgrenze von 55 Jahren nicht anwendbar ist. Für alle anderen Antragsteller auf Zulassung und Ermächtigung (im Regelsystem) ist § 25 Ärzte-ZV anzuwenden.

Die Altersgrenze von 68 Jahren für die Beendigung der Zulassung ist auch für Psychologische Psychotherapeuten, welche zugelassen sind, grundsätzlich anwendbar. Deshalb gilt grundsätzlich auch die Ausnahmeregelung nach § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V. Diese Ausnahmeregelung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

Eine Tätigkeit von weniger als 20 Jahren als Vertragsarzt [in diesem Falle als Vertragspsychotherapeut, d.h. als zugelassener Psychotherapeut] zum Zeitpunkt der Vollendung des 68 Lebensjahres (§ 95 Abs. 7 S. 3, 1) und

Mitwirkung vor dem 1.1.1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten [Nach Art. 2 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa) tritt diese Voraussetzung als § 95 Abs. 7 S. 4 SGB V an die Stelle der für einen zugelassenen Vertragsarzt als zweite Voraussetzung für eine Verlängerung der Tätigkeit vorgesehene Regelung, wonach er vor dem 1.1.1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen gewesen sein muß; nur diese zweite Voraussetzung wird durch die neue gesetzliche Regelung für den Psychologischen Psychotherapeuten modifiziert].

Da erst im Laufe des Jahres 1999 Zulassungen ausgesprochen werden - und damit erst im Jahre 1999 die Voraussetzung nach § 95 Abs. 7 S. 3 Nr. 1 SGB V erfüllt werden kann -, kommen praktisch alle im Jahre 1999 zugelassenen Vertragspsychotherapeuten in den Anwendungsbereich dieser Begünstigungsvorschrift, wenn sie vor dem 1.1.999 als Delegationspsychotherapeuten oder im Kostenerstattungsverfahren an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt haben. Für zugelassene Vertragspsychotherapeuten, welche im Laufe des Jahres 1999 und später zugelassen werden, ohne daß sie diese Voraussetzung (§ 95 Abs. 7 S. 4 SGB V) erfüllen, endet die Zulassung regelhaft gemäß § 95 Abs. 7 S. 2 SGB V am Ende des Kalendervierteljahres, in dem sie ihr 68. Lebensjahr vollenden.

3. Gemeinschaftspraxen und sonstige Kooperationsformen

Für die damit im Zusammenhang stehenden Fragen ist zu unterschieden zwischen der berufsrechtliche Befugnis und den daraus sich ergebenden kassenarztrechtlichen Folgerungen.

a) "Gemeinschaftspraxen"

Gemäß § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV ist § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV grundsätzlich anwendbar auf die gemeinsame Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit unter Vertragspsychotherapeuten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die kooperierenden Vertragspsychotherapeuten jeweils dieselbe Therapierichtung vertreten. Zwar kann die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung durch den Zulassungsausschuß versagt werden, "wenn die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird oder landesrechtliche Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung entgegenstehen". Solange Berufsordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht besondere Regelungen über die gemeinsame Berufsausübung bei Angehörigen dieser Berufe enthalten, die einschränkend die Bildung von Gemeinschaftspraxen regeln würden, ist davon auszugehen, daß grundsätzlich bei Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung alle Angehörigen des Berufes der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unbeschadet der vertretenen Therapierichtungen sich in einer Gemeinschaftspraxis verbinden dürfen. Da nach dem im Lichte der Rechtsprechung des BSG zu interpretierenden Zulassungsrecht auch sogenannte fachverschiedene Gemeinschaftspraxen anzuerkennen sind, stünde damit auch einer Gemeinschaftspraxis von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nichts entgegen. Auf die in der Rechtsprechung des BSG entwickelte Möglichkeit, die persönliche Leistungserbringung im Rahmen der jeweils erteilten Fachkunde durch Auflagen zu sichern, ist hinzuweisen.

Da künftighin im Rahmen von Zulassungsbeschränkungen auch die Möglichkeit des sogenannten "Job-Sharing" gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ebenfalls eröffnet wird, ist im Hinblick auf die dort geforderte Fachidentität allerdings davon auszugehen, daß wegen der berufsrechtlichen Reglementierung von zwei Berufen von Psychotherapeuten eine Aufnahme in einer "Job-Sharing-Praxis" nur intraprofessionell jeweils im Verhältnis von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zulässig sein dürfte.

Nach unserem Verständnis schließt § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV allerdings die Anerkennung einer berufsrechtlich als sogenannte Medizinische Kooperationsgemeinschaft von Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten zu bezeichnenden Form der Zusammenarbeit in der Rechtsgestalt einer BGB-Gesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft als "kassenarztrechtliche" Gemeinschaftspraxis nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV nicht aus. Die Genehmigung kann jedoch nur erteilt werden (§ 33 Abs. 2 S.3 Ärzte-ZV), wenn die maßgeblichen für die Ärzte geltenden berufsrechtlichen Vorschriften - später ggf. auch die für die Psychologischen Psychotherapeuten geltenden berufsrechtlichen Vorschriften - als landesrechtliche Vorschriften beachtet worden sind. Außerhalb des Systems von Zulassungsbeschränkungen ist dabei eine Bindung an jeweilige Therapierichtungen oder das Erfordernis von Fachidentität in der Therapierichtung nicht geboten. Im Rahmen der Anwendung des "Job-Sharing"-Modells nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte fehlt es jedoch an der Voraussetzung derselben Arztgruppe, so daß hier eine wechselseitige Gemeinschaftspraxis von Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten ausscheiden dürfte.

b) Angestellte Psychotherapeuten

Die Anstellung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch zugelassene Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. mit den "Angestellte-Ärzte-Richtlinien" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen [deren Anpassung insoweit erforderlich sein wird] i.V.m. § 32 b Ärzte-ZV (i.V.m. § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV) unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zulässig, wobei "Arztgruppe" in diesem Sinne der jeweilige Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist. Eine weitere Differenzierung im Rahmen von Therapierichtungen ist unseres Erachtens nicht geboten.

Eine Anstellung von Ärzten bei zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten scheidet aus, da nach dem maßgeblichen Berufsrecht Ärzte Weisungen von Nicht-Ärzten - in diesem Sinne sind Psychologische Psychotherapeuten Nicht-Ärzte - nicht entgegennehmen dürfen, so daß eine medizinisch gebotene Zusammenarbeit ausscheidet. Auch die Beschäftigung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf der Grundlage des § 32 b Ärzte-ZV scheidet aus, da es sich insoweit nicht um dieselbe "Arztgruppe" im Sinne dieser Vorschriften handelt. Im Hinblick auf die bedarfsplanungsrechtliche Zusammenfassung von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten, überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und Psychologischen Psychotherapeuten könnte erwogen werden, die dauerhafte Beschäftigung eines Psychologischen Psychotherapeuten bei einem ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arzt im Rahmen der kassenarztrechtlichen Vorschriften zu genehmigen. Eine Vertretung des Arztes durch den Psychologischen Psychotherapeuten würde indessen ausscheiden müssen, so daß bei Abwesenheit des Praxisinhabers in jedem Falle ein anderer Vertragsarzt seine Vertretung übernehmen müßte.

Im übrigen sind alle sonstigen Formen der Assistentenbeschäftigung auf die Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten im Rahmen ihres Zulassungsstatus übertragbar. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf den sogenannten Ausbildungsassistenten, welcher im Rahmen des § 8 Abs. 3 PsychThG im Rahmen seiner praktischen Ausbildung bei einem Vertragsarzt bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten tätig sein kann.

VI.

Verfahren vor den Zulassungsausschüssen

1. Zulassungsausschüsse in der besonderen Zusammensetzung nach § 95 Abs. 13 SGB V - neu - werden für "Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 104 Abs. 4 S. 1)" - ebenso die Berufungsausschüsse - in besonderer Weise zusammengesetzt. Die Vorschrift sieht vor, daß "abweichend von § 96 Abs. 2 S. 1 und § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl treten". Die "Abweichung" im Blick auf die Regelzusammensetzung der Ausschüsse in den genannten Vorschriften bezieht sich mithin zunächst nur auf die Veränderung der Zusammensetzung auf der Seite der Ärzte. Soweit es die Mindestzahl der danach zu berechnenden Mitglieder der Zulassungsausschüsse angeht, ist zunächst festzuhalten, daß die neue Zusammensetzung der Ausschüsse ausschließlich auf der gesetzlichen Regelung beruht, welche als abschließende Regelung anzusehen ist. Dementsprechend gilt § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht (auch nicht in entsprechender Anwendung über § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV). Auf dieser Grundlage ist die neue "Leistungserbringer-Bank" in der internen Parität zwischen Ärzten und Psychotherapeuten auf der Grundlage der Mindestbesetzung mit einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wie folgt zusammengesetzt: Ein Psychologischer Psychotherapeut, ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, ein Vertragsarzt, ein Arzt, der außerordentliches Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung ist (vgl. § 96 Abs. 2 S. 3; § 97 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 3 SGB V; diese Vorschriften sind nicht geändert worden, wo hingegen in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift ein Vertreter der außerordentlichen Mitglieder unter den Psychologischen Psychotherapeuten nicht berufen werden muß). Im Hinblick auf die Parität gegenüber den Krankenkassen besteht daher der Zulassungsausschuß aus 8 Mitgliedern mindestens, der Berufungsausschuß unter dem Vorsitz des Unparteiischen aus mindestens 9 Mitgliedern. Rechtlich bestehen keine Hinderungsgründe, die Mitgliederzahl unter Wahrung der für die Krankenkassen/Leistungserbringerparität und der Binnenparität unter den Leistungserbringern geltenden Vorschriften zu erweitern, so daß auch Besetzungen mit 6 + 6 Mitgliedern für den Zulassungsausschuß und 6 + 6 + 1 Mitglied für den Berufungsausschuß denkbar sind.

Die Erstberufung der Vertreter der Psychologischen Psychotherapeuten erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 95 Abs. 13 S. 2 SGB V). Die nachfolgende "Ersatzberufung" entsprechend den jeweiligen Vorschriften im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung hätte dann durch die zur Berufung befugte Kassenärztliche Vereinigung zu erfolgen.

Die Amtsdauer der "neu" berufenen Mitglieder endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Zulassungsgremien.

Nach der Konstruktion der Vorschrift handelt es sich nicht um die Errichtung neuer Zulassungsausschüsse, sondern um die funktional auf die bezeichneten Zulassungssachen bezogene Veränderung der Zulassungsausschüsse in ihren jeweiligen Entscheidungsaufgaben. Dies schließt nicht aus, daß die Errichtungsorganisationen für die Zulassungsgremien in der Zusammensetzung für Zulassungssachen "Psychotherapie" andere (weitere) Mitglieder benennen. Besteht zwischen den Einrichtungsorganisationen keine Einigung über die geänderte Zusammensetzung im Hinblick auf die Zahl der Mitglieder, gilt die gesetzliche "Mindestbesetzung" mit 4 zu 4 Mitgliedern.

Das Benennungsrecht der Aufsichtsbehörde schließt eine Entscheidungsbefugnis in dieser Frage u.E. nicht ein.

2. "Zulassungssachen"

Unter Zulassungssachen im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Entscheidungen zu verstehen, welche durch die Zulassungsausschüsse getroffen werden müssen, mithin auch Ermächtigungen und Genehmigungen bei Gemeinschaftsbildung. Zulassungssachen für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sind solche, die durch einen entsprechenden Antrag gekennzeichnet sind oder den Status eines mit dieser Maßgabe zugelassenen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes betreffen. Zulassungssachen von überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten sind solche, die durch einen entsprechenden Antrag gekennzeichnet sind oder die aufgrund des Status eines aufgrund eines entsprechend zugelassenen überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes sich ergeben. In letzterer Hinsicht ist allerdings anzumerken, daß sich aus der gesetzliche Konstruktion nicht ergibt, auch den überwiegend psychotherapeutisch tätigen Vertragsarzt zulassungsrechtlich als einen Arzt mit einer "Sonderzulassung" im Rahmen der Psychotherapie "auszusondern", sondern daß es sich nur um eine bedarfsplanungsrechtlich maßgebliche Praxisbesonderheit handelt. Damit ist grundsätzlich bei diesem "Arzttyp" Voraussetzung, daß er in seinem Fachgebiet, innerhalb dessen er psychotherapeutisch überwiegend tätig ist, zugelassen worden ist (und werden kann). Dementsprechend ist auch nicht eine "Neuzulassung" zu beantragen, wenn aufgrund von Veränderungen im Praxiszuschnitt der überwiegende Anteil psychotherapeutischer Tätigkeit entfallen sollte. Die damit zusammenhängenden Fragen für die Anwendung des Rechts der Zulassungsbeschränkungen werden wir gesondert beantworten (vgl. VII).

VII.

Weitere Erläuterungen (Rundschreiben)

1. Zu den übrigen Regelungen, soweit sie für die Kassenärztlichen Vereinigungen von Bedeutung sind, insbesondere zu den Folgen der Integration der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in die Kassenärztlichen Vereinigungen im Hinblick auf die Vertretung in den Organen, Folgen für die Satzungen und Wahlen sowie zur Institution des Beratenden Fachausschusses für Psychotherapie (§ 79 b SGB V - neu -), werden wir in Kürze Ausführungen machen, da gegenwärtig noch in einer Arbeitsgruppe die entsprechenden Rechtsfragen aufbereitet werden.

2. Im Verlauf der Arbeiten des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinien (vgl. § 101 SGB V) werden wir im Zusammenhang die Vorschriften zur Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen erläutern.

VIII.

Sonstige Informationen

Wir gehen davon aus, daß sich viele weitere Fragen bei der bevorstehenden Anwendung der neuen Regelungen ergeben. Unabhängig von den vorgesehenen weiteren Rundschreiben (vgl. VII.) werden wir auch die Möglichkeit von Informationsveranstaltungen - auch im Rahmen der Mitarbeiterfortbildung - vorsehen.

Mit freundlichen Grüßen

Schirmer


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