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Zu den Gutachten zur Systemischen- und Gesprächspsychotherapie und den Minderheitsvoten

Zu einem Aufsatz beim vppp von Prof. Kriz zum Thema

Weitergeleitet von den Berliner Blättern für Psychoanalyse und Psychotherapie:

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

 Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie

  Anwendungsbereiche von Psychotherapie bei Erwachsenen

Die wissenschaftliche Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren muss auch die Breite oder Enge der Anwendungsbereiche dieser Verfahren berücksichtigen: Dabei kann nicht einfach von Befunden für ein Störungsbild auf Wirkungen bei einer anderen Störung gefolgert werden. So kann beispielsweise aus einer wissenschaftlich einwandfrei nachgewiesenen Wirkung eines Therapieverfahrens bei spezifischen Phobien nicht auf eine Wirksamkeit bei Depressionen oder Alkoholabhängigkeit geschlossen werden.

Da die Gesamtzahl aller Störungsbilder im Indikationsbereich der Psychotherapie zu groß ist, um jeweils Einzelnachweise zu verlangen, kann nicht auf der Ebene einzelner Störungen über die wissenschaftliche Anerkennung entschieden werden. Es muss eine Kategorisierung in größere Klassen von Störungen erfolgen, wobei sinnvollerweise neben der möglichen nosologischen und phänomenologischen Nähe auch die Häufigkeit in der Allgemeinbevölkerung, ihr Vorkommen in der psychotherapeutischen Praxis und ihre Bedeutung als Gegenstand der Psychotherapieforschung berücksichtigt werden sollten.

Eine vollständige Gleichwertigkeit der Klassen kann dabei nicht erreicht werden.

Auf dieser Basis hat der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie die folgende Zusammenfassung der wesentlichen Anwendungsbereiche von Psychotherapie in Anlehnung an den ICD-10-Schlüssel erstellt. Sie sind nicht als Alternative zu geltenden Diagnoseschlüsseln wie der ICD10 oder zur nosologischen Klassifikation zu verstehen, die anderen, sehr viel weiteren Aufgabenstellungen dienen.

Der Wissenschaftliche Beirat überprüft die Wirksamkeitsnachweise - unbeschadet der Prüfung weiterer Kriterien der wissenschaftlichen Fundierung - für jeden Anwendungsbereich der vorliegenden Liste getrennt und gibt an, für welche Anwendungsbereiche ein Verfahren gegebenenfalls als „wissenschaftlich anerkannt" gelten kann. Studien, die eine Übertragung der Wirksamkeitsnachweise auf die Versorgungspraxis erlauben, werden bei der Bewertung besonders gewichtet.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

1. Der Wirksamkeitsnachweis für einen Anwendungsbereich kann in der Regel dann als gegeben gelten, wenn in mindestens drei unabhängigen, methodisch adäquaten Studien die Wirksamkeit für Störungen aus diesem Bereich nachgewiesen ist.

2. Die Anzahl von drei erforderlichen Studien für einen einzelnen Anwendungsbereich kann teilweise reduziert werden, wenn ‑ in der Regel ältere ‑ methodisch adäquate Wirksamkeitsstudien ohne Angabe eines spezifischen Störungsbereichs oder mit mehreren klar definierten Störungsgruppen vorliegen. Dies gilt allerdings nur für die Anwendungsbereiche 1 bis 8 der aufgeführten Liste. Liegen in der Regel mindestens acht solche allgemeinen, ansonsten methodisch adäquate Studien vor, kann die Wirksamkeit für einen Anwendungsbereich aus dieser Gruppe bereits dann als hinreichend nachgewiesen gelten, wenn lediglich zwei für diesen Anwendungsbereich spezifische Studien vorliegen. Die Wirksamkeit für die Anwendungsbereiche 9 bis 12 der Anwendungsbereichsliste kann lediglich durch spezielle Wirksamkeitsnachweise im Sinne von 1. nachgewiesen werden.

Empfehlungen für die Ausbildung und für die Anerkennung von Ausbildungsstätten durch die Landesbehörden (Diese Empfehlungen sollten auch in der anstehenden Novellierung der Muster-Weiterbildungsordnung für Ärzte berücksichtigt werden)

Grundsätzlich sollten alle 12 Anwendungsbereiche in der Ausbildung berücksichtigt werden. Übergangsweise wird für die Anerkennung von Ausbildungsstätten vorgeschlagen:

1. Nur solche Therapieverfahren, die für mindestens fünf Anwendungsbereiche der Psychotherapie (1 bis 12 der Anwendungsbereichsliste) oder mindestens vier der „klassischen" Anwendungsbereiche (1 bis 8) als wissenschaftlich anerkannt gelten können, sollen als Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten zugelassen werden.

2. Therapieverfahren, die für eine geringere Anzahl von Anwendungsbereichen, als unter 1. genannt, als wissenschaftlich anerkannt gelten können, können im Rahmen der vertieften Ausbildung als Zusatzverfahren gelehrt werden.

Wesentliche Anwendungsbereiche der Psychotherapie bei Erwachsenen

  1. Affektive Störungen (F 3)
  2. Angststörungen
    phobische Störungen (F 40)
    andere Angststörungen (F 41)
    Zwangsstörungen (F 42)
  3. Belastungsstörungen (F 43)
    Belastungsreaktionen
    posttraumatische Belastungsstörungen
    Anpassungsstörungen
  4. Dissoziative, Konversions- und somatoforme Störungen
    dissoziative Störungen (F 44)
    somatoforme Störungen (F 45)
    Neurasthenie (F 48)
  5. Essstörungen (F 50)
  6. Andere Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen (F 5)
    nicht-organische Schlafstörungen (F 51)
    nicht-organische sexuelle Funktionsstörungen (F 52)
  7. Anpassungsstörungen, somatische Krankheiten (F 54)
  8. Persönlichkeitsstörungen und  Verhaltensstörungen (F 6) 
    Persönlichkeitsstörungen (F 60-62) 
    Verhaltensstörungen (F 63-69)
  9. Abhängigkeiten und Missbrauch (F1,F55)
  10. Schizophrenie und wahnhafte Störungen (F 2)
  11. Anpassungsstörungen, psychische und soziale Faktoren bei Intelligenzminderung
  12. Hirnorganische Störungen (bbpp)

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