Berliner
Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie:
Nachfolgend ein Auszug aus dem Abschnitt G der GOÄ
Die relevanten Zahlen des Abschnittes B folgen demnächst.
G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Legende zu den Zahlen
Punktzahl |
Einfacher Satz DM |
2,3 facher
Satz DM |
Ziffer 833
Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in die
Klinik einschließlich Ausstellung der notwendigen Bescheinigungen
Verweilgebühren
sind nach Ablauf einer halben Stunde zusätzlich berechnungsfähig.
835
Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer
eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese
über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind
845
Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose
846
Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in
Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten
847
Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in
Gruppenbehandlung mit höchstens zwölf Teilnehmern, Dauer mindestens
20 Minuten, je Teilnehmer
849
Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven,
psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20
Minuten
855
Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B.
Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt
856
Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und
Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer,
Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher Aufzeichnung,
insgesamt
Neben der Leistung nach Nummer 856 sind die Leistungen nach den
Nummern 715
bis 718 nicht berechnungsfähig.
857
Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z.
B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test,
Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten
Lüscher-Tests), insgesamt
Neben der Leistung nach Nummer 857 sind die Leistungen nach den
Nummern 716
und 717
nicht berechnungsfähig.
860
Erhebung einer biographischen Anamnese unter
neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung
zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch
fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen
Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 860 sind die Leistungen nach Nummern 807
und 835
nicht berechnungsfähig.
861
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung,
Dauer mindestens 50 Minuten
862
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung
mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer
mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer
863
Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens
50 Minuten
864
Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer
Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer mindestens 100
Minuten, je Teilnehmer
865
Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten über die
Fortsetzung der Behandlung
870
Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50
Minuten gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils
mindestens 25 Minuten
871
Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl
von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer
Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die
Leistung nach Nummer 871 zweimal berechnet werden.
885
Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder
Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder
Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer und
entwicklungspsychologischer Bezüge
886
Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen
unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter
Berücksichtigung familienmedizinischer und
entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer mindestens 40 Minuten
887
Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/oder
Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer Teilnehmerzahl
von höchstens zehn Personen, je Teilnehmer
Zu den relevanten
Ziffern aus der GOP
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