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Stand: 25. Mai 1999

 

Letzter Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)

vom ... 

 

Stand: 25. Mai 1999

 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen.

  A.Zielsetzung

 Ziel ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine gute Versorgung der Versicherten im Krankheitsfall auf qualitativ hohem Niveau zu zumutbaren Beiträgen sicherzustellen. Ein sozial gerechtes Krankenversicherungssystem muß sich zudem verpflichtet wissen, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Patientinnen und der Patienten zu achten, ihre Eigenkompetenz zu stärken sowie ihnen einerseits überflüssige diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu ersparen, andererseits aber Defizite in der Versorgung zu beseitigen. Das Gesetz dient dazu, dies umzusetzen. Gesundheitsförderung, Vorsorge und Rehabilitation erhalten den ihnen gebührenden Stellenwert.

 Diese hohen Anforderungen an den Versorgungsstandard müssen durch einen effizienten und zielorientierten Einsatz der Finanzmittel bei einer dauerhaften Stabilisierung der Beitragssätze erreicht werden.

 Starre Versorgungsstrukturen stehen einer an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung im Wege. Sie werden aufgebrochen. Fehlversorgung und ineffizienter Ressourcenverbrauch sind durch permanente Orientierung der Versorgung an anerkannten Qualitätsstandards abzulösen.

  B.Lösung

 Unter Verzicht auf einen detaillierten Regelungsmechanismus setzt das Gesetz für alle Beteiligten Anreize, ressourcenverzehrende Defizite in der Versorgung zu beseitigen, die medizinische Orientierung des Gesundheitswesens in den Mittelpunkt zu rücken sowie Qualität und Effizienz der Versorgung über den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen und zwischen den Leistungserbringern zu stärken. Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

 -Die Versicherten werden unterstützt, sich im Gesundheitswesen zu orientieren und ihre Rechte wahrzunehmen,

 -Für die Krankenkassen und die Leistungserbringer werden die Möglichkeiten erweitert, die Grenzen bisheriger bereichsspezifischer Strukturen zu überwinden und sich auf medizinische Aspekte der Versorgung zu konzentrieren.

 -Die Globalbudgets - flankiert durch eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversorgung - sichern die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung unter Überwindung sektorspezifischer Schranken.

  C.Alternativen

 Keine.

  D.Kosten der öffentlichen Haushalte

 Die Haushalte von Bund und Gemeinden werden nicht belastet. Für die Länder ergeben sich ab dem Jahr 2004 finanzielle Entlastungen durch die stufenweise Einführung einer monistischen Krankenhausfinanzierung.

  E.Sonstige Kosten

 Die Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung vermeidet Mehrbelastungen für Arbeitgeber und Betriebe.

   Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBL. I S. 2477), zuletzt geändert durch .......wird wie folgt geändert:

  1.§ 5 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "ohne Arbeitsentgelt" eingefügt.

 b)Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für die Betätigung in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden."

 c)Folgender Absatz wird angefügt:

"(10) Kommt eine Versicherung nach §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluß eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluß erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Aussscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages."

  2.In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

 "9.Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, daß diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe mit einer in Satz 2 genannten Person gleich."

  3.§ 8 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 aa)Der Nummer 1a wird folgender Halbsatz angefügt:

"wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,"

 bb)In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

 Nach Nummer 7 wird folgende Nummer angefügt:

"8.und Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung hat."

  b)Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 8 Genannten."

  4.§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 a)In Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

"wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,"

 b)In Nummer 3 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,"

  5.Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 "Familienangehörige sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren."

  6.In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Krankheiten" die Wörter "und von deren Verschlimmerung" eingefügt.

  7.Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 "Nummer 1 gilt nicht bei Aufenthalt in einem EU-Mitgliedsstaat, soweit Versicherte zur Inanspruchnahme von Kostenerstattung berechtigt sind."

  8.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ihrem Arbeitgeber" durch die Wörter "der Krankenkasse" ersetzt.

 b)Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die Krankenkasse hat die nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu tragen, in der sie ihr im Inland entstanden wären. Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse die Kosten, die sie nach Satz 1 nicht zu tragen hat, zu erstatten. Hierzu teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber den Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum, die Rechnungshöhe sowie die Höhe der von dem Arbeitgeber zu tragenden Kosten mit. Arbeitgeber und Krankenkasse vereinbaren das Nähere über Form und Inhalt des Verfahrens."

  9.§ 20 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 20

Gesundheitsförderung, Prävention, Selbsthilfe

 (1) Die Krankenkasse kann ihre Versicherten über Angebote zur allgemeinen Gesundheitsförderung informieren; eine finanzielle Beteiligung der Krankenkasse an diesen Angeboten ist nicht zulässig. Die Krankenkasse kann in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, wenn diese in dem nach Satz 3 zu beschließenden Katalog enthalten sind, und ihre Versicherten darüber beraten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes und unter Beteiligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Satz 2, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppe, Inhalt und Methodik, sowie deren Qualitätssicherung und auf dieser Grundlage einen Katalog von Leistungen.

 (2) Die Krankenkassen können den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen und wirken bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichten diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren Näheres zur Zusammenarbeit. Ist anzunehmen, daß bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

 (3) Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 2 dürfen insgesamt einen Betrag von fünf Deutsche Mark für jeden ihrer Versicherten je Kalenderjahr nicht überschreiten.

 (4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe, wobei eine über die Projektförderung hinausgehende indikationsbezogene Förderung durch pauschale Zuschüsse zu ermöglichen ist. Die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 dürfen insgesamt einen Betrag von einer Deutschen Mark für jeden ihrer Versicherten je Kalenderjahr nicht überschreiten.

 (5) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlaß eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes vorsehen."

  10.§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 a)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken."

 b)Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt."

  11.§ 22 Abs. 4 wird aufgehoben.

  12.§ 23 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 wird in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder";

die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

 b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter "Maßnahmen in Form einer ambulanten Vorsorgekur" durch die Wörter "ambulante Vorsorgeleistungen in dafür geeigneten Kurorten" ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter "der Kur" durch den Halbsatz ", die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen," ersetzt.

cc)Folgender Satz wird angefügt:

"Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuß nach Satz 2 auf bis zu dreißig Deutsche Mark erhöht werden."

 c)Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

"(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich."

 d)Folgende Absätze werden angefügt:

"(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.

(8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusammen mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende Kalenderjahr höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 8 maßgebliche Veränderungsrate verändern; § 142 Abs. 2 gilt entsprechend. Überschreitungen des in Satz 1 genannten Ausgabenrahmens sind mit den für das auf die Überschreitung folgende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben zu verrechnen. Die Überschreitung und deren Verrechnung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar darzulegen."

  13.§ 24 wird wie folgt geändert:

 a)In der Überschrift wird das Wort "Vorsorgekuren" durch die Wörter "Medizinische Vorsorge" ersetzt.

 b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter "Maßnahmen in Form einer Vorsorgekur" durch das Wort "Vorsorgeleistungen" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: "die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden."

bb)In Satz 2 wird das Wort "Kur" durch die Wörter "Leistungen nach Satz 1" ersetzt.

 c)In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1 und 2" durch die Angabe "und 6" ersetzt.

 d)Absatz 3 wird aufgehoben.

   14.In § 27 Abs. 2 werden der Nummer 2 die Wörter "sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes" angefügt, die Wörter "mit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz" gestrichen und die Wörter "Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit" durch das Wort "Inanspruchnahme" ersetzt.

  15.§ 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefaßt:

 "Das gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt."

  16.§ 29 wird wie folgt geändert:

 a)Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Überprüfung des Behandlungsverlaufs kann die Krankenkasse Zwischenbegutachtungen vornehmen lassen."

 b)Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik sowie deren Auswertung und Verfahren zur Einhaltung der Richtlinien vorzugeben."

   17.§ 30 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt.

"Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruch in vom Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegenden Ausnahmefällen."

 b)In Absatz 4 wird Satz 5 wie folgt gefaßt:

"Aufwendige Versorgungen sollen vor der Genehmigung begutachtet werden; bei Suprakonstruktionen ist eine Begutachtung zwingend erforderlich, wobei der Krankenkasse hierfür ein die gesamte Behandlung einschließlich implantologischer Leistungen umfassender Heil- und Kostenplan vorzulegen ist."

  18.Nach § 34 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 34 a

Listen verordnungsfähiger Arzneimittel

 Das Bundesministerium für Gesundheit erläßt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vorschlagslisten nach § 92a Abs. 6 als Listen verordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den in § 92a aufgestellten Voraussetzungen und anderen Rechtsvorschriften. Die Rechtsverordnung ist erstmalig bis zum ...................zu erlassen."

  19.§ 40 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche Leistungen in Form einer ambulanten komplexen Rehabilitation in einer Einrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 125 a besteht."

 b)In Absatz 2 wird das Wort "Behandlung" durch das Wort "Rehabilitation" ersetzt.

 c)Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich."

 d)In Absatz 4 werden die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt und der Halbsatz ", die nicht anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt werden," gestrichen.

 e)In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1 oder 2" und die Zahl "25" durch die Zahl "17" ersetzt.

 f)In Absatz 6 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1 oder 2" ersetzt.

  20.§ 41 wird wie folgt geändert:

 a)Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Medizinische Rehabilitation für Mütter".

 b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Angabe "§ 27 Satz 1" durch die Angabe "§ 27 Abs. 1 Satz 1", die Wörter "Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur" durch die Wörter "Leistungen der Rehabilitation" sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden."

bb)In Satz 2 wird das Wort "Kur" durch die Wörter "Leistungen nach Satz 1" ersetzt.

 c)Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) § 40 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend."

 d)Absatz 3 wird aufgehoben.

  21.§ 43 wird wie folgt geändert:

 a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nummer 1 wird nach dem Wort "wird" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt auch für das Funk-
tionstraining,".

bb)In Nummer 2 wird das Wort "erbringen" durch die Wörter "ganz oder teilweise erbringen oder fördern" ersetzt.

cc)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3.Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen, wenn die Qualität der Schulungsprogramme nachgewiesen ist,"

 b)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  22.§ 58 wird wie folgt geändert:

 a)Der bisherige Text wird Absatz 1.

 b)Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Vom 1. Januar 2008 an werden der Krankenkasse die Aufwendungen, die sie nach Absatz 1 erbracht hat, von dem Land erstattet, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte."

   23.In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" folgender Halbsatz eingefügt:

"oder der Ausschuß nach § 137 c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse nach § 137 c Abs. 1"

  24.§ 64 wird wie folgt geändert

 a)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 schließen. Sind Kassenärztliche Vereinigungen nicht Vertragspartner von Verträgen nach Satz 2, werden die Verträge im Benehmen mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung geschlossen."

 b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

"Die Spitzenverbände der Krankenkassen können mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durchführung von Modellvorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren."

bb)Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

  25.Nach § 65 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 65 a

Versichertenbonus in der hausärztlichen Versorgung

 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den mit einem Verfahren nach Satz 1 verbundenen Einsparungen. Die Krankenkasse kann die für die Berechnung der Einsparungen erforderlichen Daten mit Einverständnis des Versicherten versichertenbezogen erfassen und speichern. Sie hat zum Nachweis dieser Einsparungen geeignete Unterlagen, die sich auf den Zeitraum mindestens eines Jahres beziehen, nicht versichertenbezogen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Nähere zum Verfahren nach Satz 1 und zur Übermittlung der für die in Satz 3 genannten Zwecke erforderlichen Daten."

  26.Nach § 65 a wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 65 b

Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung

 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen unterstützen im Rahmen von Modellvorhaben gemeinsam und einheitlich Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die sich die gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von Versicherten zum Ziel gesetzt haben und die die Verbände als förderungsfähig anerkannt haben. Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenberatung ist von deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit abhängig. § 63 Abs. 5 Satz 2, § 65 sowie § 213 Abs. 2 gelten entsprechend."

  27.§ 66 wird wie folgt geändert

 a)In Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.

 b)Folgender Satz wird angefügt:

"Das Nähere über die Voraussetzungen und den Inhalt der Unterstützung ist in den Satzungen der Krankenkassen zu regeln."

  28.In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "und muß" die Wörter "in der fachlich gebotenen Qualität sowie" eingefügt.

  29.§ 71 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und dem bisherigen Text folgender Satz angefügt:

"Die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 8 maßgebliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen ist zugrunde zu legen."

b)Absatz 2 wird aufgehoben.

  30.§ 73 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:

"(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen Allgemeinärzte und ihnen nach § 95 a Abs. 4 und 5 Satz 1 gleichgestellte Ärzte, Kinderärzte sowie die Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung teil, die gegenüber dem Zulassungsausschuß ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung erklärt haben (Hausärzte). Der Zulassungsausschuß hat Kinderärzten mit Schwerpunktbezeichnung auf deren Antrag die Genehmigung zur Teilnahme auch an der fachärztlichen Versorgung zu erteilen. Der Zulassungsausschuß kann für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung mit deren Einverständnis eine von Satz 1 abweichende, zeitlich befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Die am 31. Dezember 1999 an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen Ärzte sind den Hausärzten nach Satz 1 gleichgestellt und nehmen weiterhin an der hausärztlichen Versorgung teil; Internisten können durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuß bis zum 30. Juni 2000 ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung widerrufen und nehmen in diesen Fällen spätestens ab dem 1. Januar 2001 an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuß kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen."

 b)In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:

"Ein Hausarzt darf bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten behandeln, die den Versicherten betreffenden wesentlichen Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation erheben. Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit Einverständnis des Versicherten die in Satz 1 genannten Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit Einverständnis des Versicherten die für die Behandlung wesentlichen Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihm zu erbringenden Leistungen zu speichern und zu nutzen. Der Hausarzt darf die ihm nach Satz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck speichern und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung wesentlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch behandelnden Leistungserbringer mit dessen Zustimmung zu übermitteln."

 c)Absatz 1c wird wie folgt gefaßt:

"(1c) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das Nähere, insbesondere

1.zum Verfahren der Wahl des Hausarztes (§ 76 Abs. 3 Satz 2) und zur Dokumentation der Wahl gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenhang mit der Abrechnung bestimmter hausärztlicher Leistungen (§ 87 Abs. 2 a Satz 2),

2.über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung,

3.zu den Anforderungen an Form und Inhalt der ärztlichen Dokumentation,

4.zu Form und Inhalt und zum Verfahren der Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 b.

In dem Vertrag nach Satz 1 ist auch zu bestimmen, daß ein den Versicherten behandelnder Arzt, der nicht sein Hausarzt ist, in Verbindung mit der Abrechnung seiner Leistungen der Kassenärztlichen Vereinigung den Hausarzt des Versicherten benennt und die Übermittlung der Befunde an den Hausarzt dokumentiert. In den Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände mit den Leistungserbringern oder mit Verbänden der Leistungserbringer außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung ist das Nähere über deren Pflichten nach Absatz 1 b Satz 2 zu vereinbaren; die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich geben hierzu Empfehlungen ab."

  31.§ 73 a wird aufgehoben.

  32.§ 75 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

" es sei denn, es handelt sich um die Rechte von Vertragsärzten aus Verträgen nach § 140 b, bei denen die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht Vertragspartner sind."

 b)Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 2 a; das Wort "Sie" wird durch die Wörter "Die Kassenärztlichen Vereinigungen" ersetzt.

 c)Absatz 10 wird wie folgt gefaßt:

"(10) Im Rahmen der Sicherstellung des Notdienstes nach Absatz 1 sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen auch mit geeigneten Krankenhäusern, an denen Notfallambulanzen bestehen, Verträge über die Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung des Notdienstes schließen. In den Verträgen ist insbesondere die Tätigkeit von Vertragsärzten in der Notfallambulanz des Krankenhauses zu ermöglichen."

  33.§ 76 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 140 Abs. 2 Satz 2" folgender Satzteil eingefügt:

"den im Wege der Kostenerstattung nach § 13 in EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch genommenen Leistungserbringern."

 b)Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Nimmt der Versicherte einen anderen Arzt als seinen gewählten Hausarzt oder einen sonstigen Leistungserbringer in Anspruch, so hat er diesen über seinen Hausarzt zu unterrichten."

  34.§ 77 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

"Sind in einem Land mehr als 12.000 Ärzte zugelassen und besteht am 01. Januar 2000 mehr als eine Kassenärztliche Vereinigung in diesem Land, können mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes zwei Kassenärztliche Vereinigungen errichtet werden oder fortbestehen. Sind in einem Land mehr als 6.000 Zahnärzte zugelassen, gilt Satz 2 für Kassenzahnärztliche Vereinigungen entsprechend."

 b)Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Organisationsänderungen regeln die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder."

 c)Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Die zugelassenen Ärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung."

 d)Absatz 6 wird aufgehoben.

  35.§ 79 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 79

Organe

 (1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.

 (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Der Verwaltungsrat der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5.000 zugelassenen Ärzten oder mehr als 2.000 zugelassenen Zahnärzten kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10.000 zugelassenen Ärzten oder mehr als 5.000 zugelassenen Zahnärzten auf bis zu 50 erhöht werden. Der Verwaltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.

 (3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

 1.die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,

2.den Vorstand zu überwachen,

3.den Haushaltsplan festzustellen,

4.über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,

5.die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten und

6.über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.

 Er kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

 (4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. In der Satzung kann der Vorstand auf bis zu 5 Mitglieder erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstands vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Satzung kann vorsehen, daß ein Vertragsarzt als Vorstandsmitglied seine vertragsärztliche Tätigkeit in begrenztem Umfang ausüben kann, soweit die Erfüllung seiner hauptamtlichen Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

 (5) Der Vorstand verwaltet die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung vertreten können.

 (6) Für die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 42 Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend."

  36.§ 79 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Wörter "zu Selbstverwaltungsorganen" werden durch die Wörter "des Verwaltungsrates und des Vorstandes" ersetzt.

bb)Das Wort "Selbstverwaltungsorgane" wird durch die Wörter "der Verwaltungsrat oder der Vorstand" ersetzt.

 b)In Satz 2 wird das Wort "Selbstverwaltungsorgane" durch die Wörter "der Verwaltungsrat oder der Vorstand" ersetzt.

  37.§ 79 b wird wie folgt geändert:

 a)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Wörter "der Vertreterversammlung" werden durch die Wörter "dem Verwaltungsrat" ersetzt.

bb)Das Wort "ordentlichen" wird gestrichen.

 b)In Satz 8 wird das Wort "Vertreterversammlungen" durch das Wort "Verwaltungsräte" ersetzt.

  38.§ 80 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Das Nähere bestimmt die Satzung. Die Mitglieder jedes Verwaltungsrates wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl aus ihren Reihen die ihnen zustehenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

 b)Absatz 1a wird aufgehoben.

 c)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter "die Vertreterversammlung" durch die Wörter "der Verwaltungsrat" ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter "der Vertreterversammlung" durch die Wörter "des Verwaltungsrates" ersetzt.

 d)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter "der Selbstverwaltungsorgane" durch die Wörter "des Verwaltungsrates" und das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort "vierten" durch das Wort "sechsten" ersetzt.

  39.§ 81 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter "die Vertreterversammlung" durch die Wörter "der Verwaltungsrat" ersetzt.

bb)In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "der Selbstverwaltungsorgane" durch die Wörter "des Verwaltungsrates und des Vorstandes" ersetzt.

cc)In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter "der Vertreterversammlung" durch die Wörter "des Verwaltungsrates" ersetzt.

 b)In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort "und" nach der Angabe "§ 92" durch ein Komma und die Angabe "§ 135 Abs. 3" durch die Angabe "§ 136 a Abs. 1 und § 136 b Abs. 1 und 2" ersetzt.

 c)Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigung müssen Bestimmungen enthalten über die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, der Hausärzte auch auf dem Gebiet der hausärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht."

  40.§ 83 Abs. 2 wird aufgehoben.

  41.§ 84 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgende Sätze 4 (neu) bis 7 (neu) angefügt:

"Von bestehenden Wirtschaftlichkeitsreserven nach Satz 3 Nr. 4 soll insbesondere dann ausgegangen werden, wenn und soweit die nach Absatz 3 (neu) erfaßten Ausgaben in dem gegenüber dem Budgetzeitraum vorvergangenen Kalenderjahr den nach Satz 5 (neu) für dieses Kalenderjahr ermittelten Referenzwert übersteigen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen ermitteln auf der Grundlage der nach Absatz 3 (neu) erfaßten Ausgaben für alle Vertragsregionen und der Angaben der amtlichen Statistik KM 6 einen nach Alter und Geschlecht standardisierten durchschnittlichen Ausgabenbetrag je Versicherten für jede Vertragsregion. Die Standardisierung ist auf der Basis der sich aus der Statistik KM 6 ergebenden Alters- und Geschlechtsstruktur der Versicherten für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen; die Spitzenverbände der Krankenkassen ermitteln ferner aus den Ausgabenbeträgen der drei Vertragsregionen mit den niedrigsten Ausgabenbeträgen den Mittelwert (Referenzwert) und geben ihn im Bundesanzeiger bekannt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können die in den Sätzen 5 und 6 genannten Aufgaben auch einer bereits von ihnen eingerichteten Arbeitsgemeinschaft übertragen."

 b)Sätze 4 bis 8 werden Absatz 2 (neu).

 c)Absatz 2 wird Absatz 3 (neu) und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Ausgaben nach Satz 1 werden in der Weise erfaßt, daß eine Zuordnung nach Alterskategorien und Geschlechtsmerkmalen der Versicherten entsprechend der Gliederung der amtlichen Statistik KM 6 möglich ist; personenbezogene Angaben der Versicherten dürfen nicht erfaßt werden."

 d)Absatz 3 wird aufgehoben.

 e)In Absatz 4 werden die Wörter "und die Richtgrößen nach Absatz 3 gelten bis zum Inkrafttreten von Folgevereinbarungen" ersetzt durch die Wörter "gilt bis zum Inkrafttreten einer Folgevereinbarung" ersetzt.

 f)In Absatz 5 werden nach dem Wort "kann" folgende Wörter eingefügt:

"das Nähere zum Verfahren der Datenerfassung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen; er kann ferner".

  42.§ 85 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 2 wird Satz 8 wird folgt gefaßt:

"Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und aufgrund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sowie für das zahnärztliche Honorar nach § 30 Abs. 3 Satz 1 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen."

 b)In Absatz 3 c wird der erste Halbsatz gestrichen; der zweite Halbsatz wird Absatz 3 c.

 c)Die Absätze 4 bis 4 f werden aufgehoben.

  43.§ 87 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 2 a werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefaßt:

 "Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung bis zum 31. März 2000 in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, daß, unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen, Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; innerhalb der Gliederung der fachärztlichen Leistungen können weitere Untergliederungen nach Fachgruppen vorgesehen werden. Dabei sind diejenigen hausärztlichen Leistungen festzulegen, die von einem an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt nur abgerechnet werden dürfen, wenn eine Bestätigung des Versicherten über die Wahl dieses Arztes als Hausarzt nach § 76 Abs. 3 Satz 2 seinen Abrechnungsunterlagen beigefügt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt sicher, daß die Abrechnung dieser Leistungen für einen Versicherten nur durch einen Arzt im Quartal erfolgt."

 b)Nach Absatz 2 b wird folgender Absatz eingefügt:

 "(2 c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefaßt werden. Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise bis zum 30. Juni 2001 nicht zustande, hat der Bundesminister für Gesundheit unverzüglich den erweiterten Bewertungsausschuß nach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen. Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von 6 Monaten die Vereinbarung fest."

  44.Nach § 87 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "87 a

Honorarverteilungsmaßstab

 (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütung unter die Vertragsärzte; in der vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Gesamtvergütung getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütung sind Art und Umfang der Leistungen des Vertragsarztes zugrundezulegen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, daß die Gesamtvergütung gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt wird. Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen, daß eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes verhütet wird. Insbesondere kann vorgesehen werden, daß die von einem Vertragsarzt erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten Umfang (Regelleistungsvolumen) nach festen Punktwerten vergütet werden; die Werte für das Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind arztgruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes das Regelleistungsvolumen seiner Arztgruppe, kann der Punktwert bei der Vergütung der das Regelleistungsvolumen übersteigenden Leistungen abgestaffelt werden. Bei der Festsetzung des Verteilungsmaßstabes sind die nach Absatz 2 vereinbarten Kriterien zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Verteilungsmaßstabes mit den Regelungen nach Absatz 2 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. § 97 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz gilt entsprechend.

 (2) Die Vertragspartner nach § 87 Abs. 1 Satz 1 vereinbaren Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütung, insbesondere zur Bestimmung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung sowie für deren Anpassung an solche Veränderungen der vertragsärztlichen Versorgung, die bei der Bestimmung der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung an der Gesamtvergütung zu berücksichtigen sind. Bei der erstmaligen Bestimmung der Vergütungsanteile für die hausärztliche Versorgung nach Satz 1 ist der auf die hausärztliche Versorgung entfallende Anteil an der Gesamtheit des in einer Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten Punktzahlvolumens des Jahres 1996 zugrunde zu legen; übersteigt in den Jahren 1997 bis 1999 der in einer Kassenärztlichen Vereinigung auf die hausärztliche Versorgung entfallende Anteil der abgerechneten Punkte am gesamten Punktzahlvolumen den entsprechenden Anteil des Jahres 1996, ist von dem jeweils höheren Anteil auszugehen. Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in den Jahren nach 1996 sind zu berücksichtigen.

 (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen den Verbänden der Krankenkassen die für die Herstellung des Benehmens nach Absatz 1 erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt den Spitzenverbänden der Krankenkassen die für die Vereinbarung nach Absatz 2 erforderlichen Daten zur Verfügung; die Vertragspartner nach Absatz 2 vereinbaren das Nähere zu Art und Umfang der Daten sowie zum Verfahren der Bereitstellung der Daten.

 (4) Die Vereinbarung nach Absatz 2 ist erstmalig bis zum 31. Mai 2000 abzuschließen; bei Nichzustandekommen der Vereinbarung entscheidet das Schiedsamt bis zum 31. Juli 2000. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereingung schließen eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 bis zum 28. Februar 2000; kommt die Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet das Schiedsamt bis zum 30. April 2000. Der Vorsitzende des Schiedsamts stellt unverzüglich nach Ablauf der Frist fest, ob die in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt vorliegen. Die Vertragsparteien teilen dem Vorsitzenden des Schiedsamts unverzüglich nach Ablauf der Frist mit, ob die Verträge nach Absatz 2 und 3 zustande gekommen sind. Der Honorarverteilungsmaßstab getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung ist erstmals bis zum 31. August 2000 festzusetzen. Kommt die Festsetzung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde bis zum 31. Oktober 2000. Eine Klage gegen diese Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

 (5) Einsparungen, die durch die Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven bei den Laborleistungen, insbesondere auf Grund der Maßnahmen nach § 87 Abs. 2 b erzielt werden, und der nach Absatz 3 a Satz 8 zusätzlich zu entrichtende Betrag sind zur Verbesserung der hausärztlichen Vergütung zu verwenden; im Verteilungsmaßstab nach Absatz 4 ist sicherzustellen, daß eine Ausweitung der Zahl der abgerechneten Leistungen keine Auswirkung auf den Punktwert der hausärztlichen Grundvergütung nach § 87 Abs. 2 a hat. Der nach Absatz 3 a Satz 6 zu entrichtende zusätzliche Vergütungsanteil ist bei der Honorarverteilung den Leistungen zuzurechnen, für die ein Zuschlag nach den Abschnitten B VI und B VII des einheitlichen Bewertungsmaßstabes gezahlt wird; der nach Absatz 3 a Satz 7 zusätzlich zu entrichtende Vergütungsanteil ist nur zur Vergütung der Leistungen nach Absatz 3 a Satz 7 zu verwenden.

 (6) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahnarzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie kieferorthopädischer Behandlung von 350.000 Punkten je Kalenderjahr verringert sich der Vergütungsanspruch für die weiteren vertragszahnärztlichen Behandlungen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 v. H., ab einer Punktmenge von 450.000 je Kalenderjahr um 30 v. H. und ab einer Punktmenge von 550.000 je Kalenderjahr um 40 v. H.. Satz 1 gilt für ermächtigte Zahnärzte entsprechend. Die Punktmengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richten sich nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist gegenüber dem Zulassungsausschuß durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen. Die Punktmengen erhöhen sich um 70 v. H. je ganztägig angestelltem Zahnarzt im Sinne des § 32 b Abs. 1 der Zahnärzte-ZV und um 25 v. H. für Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistenten. Bei Teilzeit- oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert sich die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge entsprechend der Beschäftigungsdauer. Die Punktmengen umfassen alle vertragszahnärztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2. In die Ermittlung der Punktmengen sind die Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 einzubeziehen. Diese werden den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen von den Krankenkassen mitgeteilt.

 (7) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat die zahnprothetischen und kieferorthopädischen Rechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezogen nach dem Leistungsquartal zu erfassen, mit den abgerechneten Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 3, 7, 9 und den gemeldeten Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 zusammenzuführen und die Punktmengen bei der Ermittlung der Gesamtpunktmenge nach Absatz 4 b zugrunde zu legen.

 (8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen teilen den Krankenkassen bei jeder Rechnungslegung mit, welche Vertragszahnärzte die Punktmengengrenzen nach Absatz 4 b überschreiten. Dabei ist für diese Zahnärzte die Punktmenge sowie der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Überschreitung der Punktmengengrenzen eingetreten ist. Die Zahl der angestellten Zahnärzte nach § 32 b Abs. 1 der Zahnärzte-ZV und der Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistenten einschließlich ihrer Beschäftigungsdauer sind, bezogen auf die einzelne Praxis, ebenfalls mitzuteilen.

 (9) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben die Honorareinsparungen aus den Vergütungsminderungen nach Absatz 4 b an die Krankenkassen weiterzugeben. Die Durchführung der Vergütungsminderung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgt durch Absenkung der vertraglich vereinbarten Punktwerte ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Grenzwertüberschreitungen nach Absatz 4 b. Die abgesenkten Punktwerte nach Satz 2 sind den auf den Zeitpunkt der Grenzwertüberschreitungen folgenden Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen zugrunde zu legen. Überzahlungen werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Weitere Einzelheiten können die Vertragspartner der Vergütungsverträge (§ 83) regeln.

 (10) Die Krankenkasse hat ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 10 v. H. gegenüber jeder Forderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, solange die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Pflichten aus den Absätzen 4 c bis 4 e nicht nachkommt. Der Anspruch auf Auszahlung der nach Satz 1 einbehaltenen Beträge erlischt, wenn die Kassenzahnärztliche Vereinigung bis zur letzten Quartalsabrechnung eines Jahres ihre Verpflichtungen für dieses Jahr nicht oder nicht vollständig erfüllt."

  45.Nach § 87 a wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 87 b

Zahlungsanspruch bei Mehrkosten

 Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für diese Mehrkosten zugrunde liegenden Leistungen auf das 2,3-fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Die Begrenzung entfällt, wenn der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1 a erfüllt hat. Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien."

  46.§ 92 wird wie folgt geändert:

 a)Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:

 "(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen vorgeben, einen Beschluß zu einzelnen dem Bundesausschuß durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist faßt eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluß. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem der Vertreter der Zahnärzte und Krankenkassen. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

 (1b) Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen."

 b)Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:

 "(7a) Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr.6 ist den in § 128 Absatz 1 Satz 4 genannten Organisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen."

   47.Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 92 a

Institut für die Arzneimittelverordnung

in der gesetzlichen Krankenversicherung

 (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung errichtet, das aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle besteht.

 Die Geschäftsstelle ist beim Bundesministerium für Gesundheit angesiedelt.

 Mitglieder der Kommission sind

1.drei Sachverständige der ärztlichen Praxis und der klinischen Medizin,

2.zwei Sachverständige der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie,

3.ein Sachverständiger der medizinischen Statistik.

 Weitere Mitglieder der Kommission sind

 4.ein Sachverständiger der Phytotherapie,

5.ein Sachverständiger der Homöopathie,

6.ein Sachverständiger der Anthroposophie

mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Medizin oder Pharmazie.

Die Sachverständigen und ein Stellvertreter für jede der in den Satz 3 und 4 genannten Gruppen werden vom Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer von vier Jahren berufen.

 (2) Die Mitglieder der Kommission nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und die Stellvertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit jederzeit niederlegen. Die Mitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit vor ihrer Berufung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten und der pharmazeutischen Industrie einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offenzulegen.

 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsführung der Mitglieder der Kommissionen, die Geschäftsführung und das Verfahren zu bestimmen. Die Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz der Auslagen und ein Entgelt für den Zeitaufwand.

 (4) An den Sitzungen der Kommission können die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit teilnehmen. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich.

 (5) Die Kommission erstellt zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach § 34a eine Vorschlagsliste von Arzneimitteln, die in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind. Die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie werden in einem Anhang aufgelistet. Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen können in den Hauptteil der Liste aufgenommen werden, sofern sie den für diesen geltenden Urteilsstandards entsprechen. Die Arzneimittel der Vorschlagsliste müssen für eine eine zweckmäßige, ausreichende und notwendige Behandlung, Prävention und Diagnostik von Krankheiten geeignet sein. Den Bewertungen sind jeweils einheitliche Urteilsstandards zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 festlegt. Die Liste einschließlich Anhang ist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen zu ordnen. Sie kann Anwendungsgebiete von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit ausnehmen oder die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an bestimmte medizinische Bedingungen knüpfen.

 (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Urteilsstandards für die Aufnahme in die Liste nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse festzulegen. Die Kriterien für die Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen in den Anhang der Liste haben den Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel Rechnung zu tragen.

 (7) Die Kommission kann zu ihrer Beratung Sachverständige heranziehen. Die Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit sowie die Verbände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft und der pharmazeutischen Industrie sind verpflichtet, der Kommission auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 (8) Die Kommission beschließt die Vorschlagsliste nach Absatz 5 jeweils mit einer Mehrheit von mindestens 7 Stimmen. Die Kommission soll die Liste laufend an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anpassen. Arzneimittel, die den Anforderungen nach Absatz 5 nicht oder nicht mehr entsprechen, sind aus der Liste herauszunehmen. Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere den wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, den Vereinigungen zur Förderung der Belange der besonderen Therapierichtungen, den Berufsvertretungen der Ärzte und Apotheker, den Verbänden der pharmazeutischen Industrie sowie den Spitzenverbänden der Krankenkassen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorschlagsliste nach Absatz 5 ist erstmalig bis zum ....(sechs Monate vor dem in § 34a einzusetzenden Datum) zu beschließen.

 (9) Das Institut soll die Liste laufend an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anpassen und neue Arzneimittel berücksichtigen. Soweit es sich um Arzneimittel nach § 49 des Arzneimittelgesetzes handelt, hat das Institut innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung der Zulassung des Arzneimittels über dessen Aufnahme in die Liste nach Absatz 5 zu entscheiden. Kommt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht zustande, ist das Arzneimittel bis zu einer gegenteiligen Entscheidung in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig.

 (10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 34a die Liste nach Absatz 5 um die Bezeichnungen der Fertigarzneimittel zu ergänzen.

 (11) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die nicht nach § 34 a verordnungsfähig sind, im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien verordnen, sofern dies dort vorgesehen ist.

 (12) Klagen gegen die Liste nach Absatz 5 sind unzulässig. Für Klagen gegen die
Liste nach Absatz 8 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Gesonderte Klagen gegen die Gliederungen nach Anwendungsgebieten oder Stoffgruppen oder gegen sonstige Teile der Zusammenstellungen sind unzulässig."

  48.In § 95 Abs. 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Halbsatz "oder wenn der Vertragsarzt in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist und keine nach § 79 Abs. 4 Satz 4 zulässige Tätigkeit als Vertragsarzt ausübt." eingefügt.

  49.In § 95 a Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "mindestens dreijährigen" durch die Wörter "mindestens fünfjährigen" ersetzt.

  50.§ 101 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

aa)Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

"2.Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur; dabei ist grundsätzlich ein Verhältnis von 60 % an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten zu 40 % an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten anzustreben,"

 bb)Nach Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt:

"6.Voraussetzungen, unter denen der Zulassungsausschuß eine Praxis in den Fällen des § 103 Abs. 4 schließen kann, insbesondere wenn der Praxisumfang erheblich unter dem Durchschnitt des Leistungsumfanges der Praxen in der Fachgruppe liegt oder wenn auf Grund der besonderen lokalen Versorgungsdichte kein Versorgungsbedarf für die Praxis besteht sowie Einzelheiten des Verfahrens."

 b)In Absatz 2 Satz 1 wird in Nummer 2 das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Nummer 3 gestrichen.

 c)Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden mit Ausnahme der Kinderärzte eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge von Hausärzten und Internisten, die nach dem 31. Dezember 1999 gestellt werden, mit Ausnahme bei der Praxisübergabe, für die § 103 Abs. 4 entsprechend gilt, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 getroffen hat; die Feststellungen sind erstmals zum Stand vom 30. Juni 2000 bis zum 31. Juli 2000 zu treffen. Anträge nach Satz 5 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet waren."

  51.§102 wird wie folgt geändert:

 a)Der bisherige Text wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Datum "1. Januar 1999" durch das Datum "1. Januar 2003" ersetzt.

 b)Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember 2001 durch Beauftragung eines geeigneten wissenschaftlichen Insitituts die erforderliche Datengrundlage für die Bedarfszulassung nach gesetzlich festzulegenden Verhältniszahlen nach Absatz 1 erstellen zu lassen."

  52.§ 103 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

 "(4) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet, kann der Zulassungsausschuß auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung, des Landesverbandes einer Krankenkasse oder eines Verbandes der Ersatzkassen die Praxis nach den Vorgaben der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und der Krankenkassen nach § 101 Abs. 1 Nr. 6 gegen eine am Verkehrswert bemessene Entschädigung schließen. Die Kosten werden von der Kassenärztlichen Vereinigung einerseits, den Landesverbänden der Krankenkassen und Verbänden der Ersatzkassen andererseits zu gleichen Teilen getragen. Wird die Praxis nicht nach Satz 1 geschlossen und soll sie von einem Nachfolger weiter geführt werden, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in dem für die amtliche Bekanntmachung vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbung zu erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, eine Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde. Für ausgeschriebene Hausarztsitze sind grundsätzlich nur Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Bewirbt sich kein Allgemeinarzt für diesen Hausarztsitz, können auch Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt."

  53.§ 106 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 106

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereinigungen die Bildung gemeinsamer Prüfungsausschüsse zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Prüfungsausschüsse führen unter Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Vorgaben die Prüfungen nach Absatz 2 durch. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind Regelungen über die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse zu treffen; die mit der Aufgabenerfüllung der Ausschüsse verbundenen Kosten werden von den Vertragspartnern gemeinsam getragen.

 (2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird geprüft durch

1.arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten oder bei Überschreitung der Richtgrößen nach Absatz 5 (Auffälligkeitsprüfung),

2.arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen auf der Grundlage von arztbezogenen und versichertenbezogenen Stichproben, die mindestens 2 vom Hundert der Ärzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprüfung).

Die Höhe der Stichprobe nach Satz 1 Nr. 2 ist nach Arztgruppen gesondert zu bestimmen; der Prüfungsausschuß kann für die Zwecke der Prüfung Gruppen abweichend von den Fachgebieten nach ausgewählten Leistungsmerkmalen bilden.

 (3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 umfassen auch die Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisungen und Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und den Umfang sonstiger veranlaßter Leistungen, insbesondere aufwendiger medizinisch-technischer Leistungen; sie werden einmal pro Quartal durchgeführt. Soweit ärztlich verordnete Leistungen bei Überschreitung von Richtgrößen nach Absatz 5 geprüft werden, werden Prüfungen nach Durchschnittswerten nicht durchgeführt. Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auf der Grundlage der arzt- und versichertenbezogenen Daten über die erbrachten, verordneten und veranlaßten Leistungen für den Zeitraum eines Jahres durchzuführen. Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind

1.die medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Indikation),

2.die Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Effektivität),

3.die Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien der Bundesausschüsse enthaltenen Vorgaben,

4.die Angemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel,

5.bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan.

In die Prüfungen nach Absatz 2 sind auch die Leistungen einzubeziehen, die im Rahmen der Kostenerstattung vergütet worden sind.

 (4) Die in Absatz 1 genannten Vertragspartner vereinbaren die Verfahren zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam und einheitlich. In den Verträgen ist auch festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Einzelfallprüfungen durchgeführt und pauschale Honorarkürzungen vorgenommen werden. Für den Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschale Honorarkürzungen vorzusehen.

 (5) Für die Prüfungen auf der Grundlage von Richtgrößen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) vereinbaren die Vertragspartner nach Absatz 1 einheitliche arztgruppenspezifische Richtgrößen für das Volumen der je Arzt verordneten Leistungen, insbesondere von Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Prüfungen bei Überschreitung der Richtgrößen werden durchgeführt, wenn die Richtgrößen um mehr als 15 vom Hundert überschritten werden und aufgrund der vorliegenden Daten nicht davon auszugehen ist, daß die Überschreitung durch Praxisbesonderheiten begründet ist. Bei einer Überschreitung der Richtgrößen um mehr als 25 vom Hundert hat der Vertragsarzt den sich aus der Überschreitung der Richtgrößen ergebenden Mehraufwand zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist. Eine Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.

 (6) Den Prüfungsausschüssen nach Absatz 1 gehören Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl an. Den Vorsitz führt jährlich wechselnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auch die Bildung von Beschwerdeausschüssen vorzusehen; die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

 (7) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 und nach § 275 Abs. 2 Satz 1, daß ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, können der Arbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlt hat und die Krankenkasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hatten.

 (8) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind; das Prüfverfahren kann auch auf Antrag der Krankenkasse, ihres Verbandes oder der Kassenärztlichen Vereinigung eingeleitet werden. Maßnahmen der Prüfungsausschüsse sind

1.die mündliche oder schriftliche Beratung,

2.die Festsetzung der Honorarkürzung,

3.die Festsetzung des Regresses in Bezug auf Unwirtschaftlichkeit bei verordneten oder veranlaßten Leistungen,

4.die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes nach Abs. 7 (neu).

Gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse können die betroffenen Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Krankenkasse, die betroffenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Beschwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 SGG).

 (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen; § 106a gilt entsprechend.

 (10) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlangen des Prüfungsausschusses die für die Prüfungen erforderlichen Unterlagen einschließlich der Befunde und Dokumentationen vorzulegen und auf Vorladung des Prüfungsausschusses zu Beratungsmaßnahmen oder Ausschußsitzungen zu erscheinen.

 (11) Die Vereinbarungen nach § 106 Abs. 1 und 4 sind bis zum 31. März 2000 zu treffen. Soweit die Vereinbarungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig zustande gekommen sind, wird der Vertragsinhalt durch das Schiedsamt bestimmt; die Vertragspartner teilen dem Vorsitzenden des Schiedsamtes unverzüglich nach Ablauf dieser Frist mit, ob die Vereinbarungen zustande gekommen sind. Die Richtgrößen nach § 106 Abs. 5 gelten bis zum Inkrafttreten von Folgevereinbarungen."

  54.Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 106 a

Abrechnungsprüfung

 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Verfahren zur Prüfung der Abrechnungen der Vertragsärzte. Insbesondere sind Verfahren zu vereinbaren, die eine regelmäßige Überprüfung des Umfangs der pro Tag abgerechneten Leistungen unter Plausibilitätsaspekten auf der Grundlage von Annahmen hinsichtlich des Zeitbedarfs für die abgerechneten Leistungen vorsehen. Die Annahmen zum Zeitbedarf für die Erbringung der Leistungen können auf der Grundlage von Schätzungen des bei sachgerechter Erbringung der Leistungen nicht unterschreitbaren Zeitaufwands bestimmt werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind den Prüfungsausschüssen nach § 106 zur Verfügung zu stellen und in die Prüfungen nach § 106 Abs. 2 einzubeziehen.

 (2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Befunde und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

 (3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind bis zum 31. März 2000 zu treffen. Soweit die Vereinbarungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig zustande gekommen sind, wird der Vertragsinhalt durch das Schiedsamt bestimmt; die Vertragspartner teilen dem Vorsitzenden des Schiedsamtes unverzüglich nach Ablauf dieser Frist mit, ob die Vereinbarungen zustande gekommen sind."

  55.§ 108 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 108

Zugelassene Krankenhäuser

 Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

 1.Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben,

2.Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes und

3.Krankenhäuser, die am 1. Januar 2003 in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind."

  56.§ 109 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 109

Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern

 (1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 1 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Aufnahme der Hochschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des Hochschulbauförderungsgesetzes als Abschluß des Versorgungsvertrages. Krankenhäuser, die am 1. Januar 2003 in einen Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgenommen sind, gelten bis zu einer Kündigung nach § 110 als durch Versorgungsvertrag zugelassen; Änderungen des Versorgungsauftrages, der Leistungsstruktur oder der Bettenzahl werden durch die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbart oder im Wege der Teilkündigung nach § 110 bewirkt. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

 (2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrages bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird. Als Grundlage für den Abschluß, die Änderung und die Kündigung von Versorgungsverträgen beschließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde Rahmenvorgaben (insbesondere Strukturkennzahlen für notwendige Versorgungsangebote mit Anhaltszahlen nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität unter Berücksichtigung der Versorgung von Patienten aus anderen Bundesländern sowie Schwerpunktfestlegungen zur Erfüllung besonderer und überregionaler Aufgaben); soweit Einvernehmen nicht hergestellt wird, entscheidet die zuständige Landesbehörde. Die Rahmenvorgaben werden entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben.

 (3) Ein Versorgungsvertrag darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder

2.für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.

 (4) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen haben Abschluß, Änderung und Ablehnung von Versorgungsverträgen der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen. Die Landesbehörde kann den Abschluß, die Änderung und die Ablehnung eines Versorgungsvertrages beanstanden, wenn die Rahmenvorgaben nach Absatz 2 Satz 3 nicht beachtet worden sind. Der Versorgungsvertrag und die Änderung eines Versorgungsvertrages werden erst wirksam, wenn die zuständige Landesbehörde innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige eine Beanstandung nicht erhebt oder ausdrücklich zustimmt. Gegen eine Beanstandung des Abschlusses und der Änderung eines Versorgungsvertrages und gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Beanstandet die Landesbehörde die Ablehnung eines Versorgungsvertrages und helfen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen der Beanstandung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht ab, kann die Landesbehörde den Versorgungsvertrag für die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen abschließen; gegen den Abschluß eines Versorgungsvertrages durch die Landesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

 (5) Der Versorgungsvertrag ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Durch den Versorgungsvertrag wird das Krankenhaus in dem vereinbarten oder festgelegten Umfang zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuches mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen."

   57Nach § 109 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 109 a

Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge

 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen beschließen gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde Rahmenvorgaben (insbesondere Strukturkennzahlen für notwendige Versorgungsangebote mit Anhaltszahlen nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität unter Berücksichtigung der Versorgung von Patienten aus anderen Bundesländern sowie Schwerpunktfestlegungen zur Erfüllung besonderer und überregionaler Aufgaben); soweit Einvernehmen nicht hergestellt wird, entscheidet die zuständige Landesbehörde. Die Rahmenvorgaben sind bei dem Abschluß, der Änderung und der Kündigung von Versorgungsverträgen zu beachten."

  58.§ 110 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 110

Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern

 (1) Jede Vertragspartei kann einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise kündigen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 genannten Gründen unter Beachtung von Rahmenvorgaben gemäß § 109 Abs. 2 Satz 3 kündigen. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der Kündigungsgrund nicht nur vorübergehend besteht.

 (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen haben jede Kündigung eines Versorgungsvertrages der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen. Die Landesbehörde kann die Kündigung beanstanden, wenn die Rahmenvorgaben nicht beachtet worden sind. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn die Landesbehörde innerhalb von drei Monaten nach Anzeige der Kündigung eine Beanstandung nicht erhebt oder ausdrücklich zustimmt. Gegen eine Kündigung durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen und die Beanstandung einer Kündigung durch die Landesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben."

  59.§ 111 a Satz 2 wird wie folgt geändert:

 a)Nummer 4 wird gestrichen.

 b)In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:

"soweit nicht der Anwendungsbereich von § 137 d betroffen ist,"

  60.§ 113 wird wie folgt geändert:

 a)Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

 "Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung"

 b)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses sowie die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung durch von ihnen bestellte Prüfer untersuchen lassen; mit der Prüfung kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung beauftragt werden. Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden."

 c)In Absatz 4 wird die Angabe "§ 83 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und 3 und § 136" durch die Angabe "§ 106 Abs. 2 und 4, § 106 a und § 136 a Abs. 2" ersetzt.

  61.In § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird Halbsatz 2 gestrichen und der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt.

  62.§ 115 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 a)Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam können mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinbaren; sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt. § 112 Abs. 4 gilt entsprechend."

 b)In Satz 10 wird die Zahl "6" durch die Zahl "9" ersetzt.

  63.§ 115 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

 "(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren

 1.einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe,

 2.einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte und

 3.Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit.

 In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführbaren Operationen und stationsersetzenden Eingriffe gesondert zu benennen, die nur mit Zustimmung der Krankenkasse stationär durchgeführt werden dürfen, und Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine Zustimmung nicht erforderlich ist. Wird ein gemäß Satz 2 gesondert benannter Eingriff stationär durchgeführt, obwohl eine Zustimmung der Krankenkasse nicht vorliegt und erklärt sich diese nicht zur Kostenübernahme bereit, entfällt der Vergütungsanspruch. In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlinien nach § 136 a Abs. 1 und § 136 b Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sowie die Voraussetzungen und die Bemessungs- und Verfahrensgrundsätze zu bestimmen, nach denen Abschläge von der Vergütung bei Krankenhäusern und Vertragsärzten vorgenommen werden können, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten."

 b)In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Operationen" die Wörter "und stationsersetzenden Eingriffe" eingefügt.

 c)Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

 "(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das erweiterte Bundesschiedsamt (§ 116 a Abs. 3) festgesetzt. § 112 Abs. 4 gilt entsprechend."

  64.Nach § 116 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 116 a

Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser

 (1) Krankenhäuser mit qualifizierten Krankenhausärzten sind auf Überweisung eines Vertragsarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten bei schweren Krankheitsbildern mit komplizierten Verläufen und bei hochspezialisierten Leistungen gemäß den Katalogen nach Satz 2 ermächtigt, soweit und solange die regionale Versorgung nicht durch qualifizierte Vertragsärzte sichergestellt ist; für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. Ein Katalog der in Betracht kommenden schweren Krankheitsbildern mit komplizierten Verläufen und ein Katalog der ambulant zu erbringenden hochspezialisierten Leistungen werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart. Das ermächtigte Krankenhaus hat unter Bezeichnung der von ihm zu behandelnden Krankheitsbilder oder der hochspezialisierten Leistungen seine beabsichtigte Tätigkeitsaufnahme der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber anzuzeigen. Es darf die Behandlung erst aufnehmen, wenn die Kassenärztlichen Vereinigung nicht innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige der Ermächtigung widersprochen hat. Widerspricht die Kassenärztliche Vereinigung, entscheidet der Zulassungsausschuß auf Antrag des Krankenhauses, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung vorliegen; bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruch als abgelehnt. Bei Anrufung des Berufungsausschusses findet § 96 Abs. 4 Satz 2 keine Anwendung. Widerspricht die Kassenärztliche Vereinigung dem Fortbestand der Ermächtigung, gelten Sätze 5 und 6 entsprechend.

 (2) Die ermächtigten Krankenhäuser haben sicherzustellen und der Kassenärztlichen Vereinigung auf deren Verlangen gegenüber nachzuweisen, daß die vertragsärztlichen Leistungen ausschließlich durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung erbracht werden und den in Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz genannten Qualitätsanforderungen entsprechen.

 (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgesetzt. Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vorgesehen ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder."

  65.Nach § 125 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 125 a

Versorgungsverträge mit ambulanten Rehabilitationseinrichtungen

 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Abs. 1 genannten ambulanten Leistungen der Rehabilitation mit Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht und die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit medizinischen Leistungen der ambulanten komplexen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation notwendig sind.

 (2) Der Versorgungsvertrag kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen und den Trägern der Rehabilitationseinrichtungen zustande; er bedarf der Schriftform. Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes können einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.

 (3) Die Vergütungen für die in § 40 Abs. 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen vereinbart.

 (4) Die in ambulanten Rehabilitationseinrichtungen erbrachten ärztlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 2."

  66.§ 129 wird wie folgt geändert:

 a)Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:

"2.Abgabe auch von preisgünstigen importierten Arzneimitteln,"

 b)Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

  67.§ 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 a)Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Entgelte vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 zu beachten."

 b)Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.

  68.Die Überschrift des Neunten Abschnitts im Vierten Kapitel wird wie folgt gefaßt:

 "Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungserbringung"

  69.§ 135 wird wie folgt geändert:

 a)Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

 "Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden"

 b)In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"Die Beteiligten nach Satz 1 stimmen den Arbeitsplan der Bundesausschüsse und die Bewertungsergebnisse nach Satz 2 mit dem Ausschuß Krankenhaus (§ 137 c) ab."

 c)Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

  70.§ 135 a wird aufgehoben.

  71.§ 136 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 136

Verpflichtung zur Qualitätssicherung

 (1) Die Leistungserbringer sind für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verantwortlich. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

 (2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der §§ 136 a, 136 b, 137 und 137 d verpflichtet,

 1.einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert sowie die Anwendung anerkannter Leitlinien fördert,

2.sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und

3.bei der Leistungserbringung anerkannte Leitlinien für eine wissenschaftlich gesicherte, zweckmäßige und wirtschaftlich sinnvolle Diagnostik und Behandlung anzuwenden; die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die Deutsche Krankenhausgesellschaft regeln das Verfahren ihrer Anerkennung. Für die vertragszahnärztliche Versorgung regeln die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundeszahnärztekammer und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich das Verfahren ihrer Anerkennung."

  72.Nach § 136 werden folgende Paragraphen eingefügt:

 "§ 136 a

Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung

 (1) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien nach § 92

 1.die nach § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verpflichtenden Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung,

2.Kriterien für die Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, einschließlich aufwendiger medizintechnischer Leistungen und

3.den Inhalt und Umfang der für Qualitätsprüfungen vorzulegenden Unterlagen sowie der vorzuhaltenden Dokumentation.

 Der Bundesausschuß hat dabei unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstands und wissenschaftlicher Erkenntnisse Einvernehmen darüber herzustellen, für welche Verfahren und Maßnahmen Richtlinien vorrangig zu beschließen sind. Es ist sicherzustellen, daß die Richtlinien vorrangig für Patientengruppen verabschiedet werden, bei denen durch eine verbesserte Versorgungsqualität eine nachhaltige Beeinflussung der Morbidität und Mortalität zu erwarten ist. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen auf der Grundlage der Richtlinien nach Absatz 1 die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben, deren Auswahl, Umfang und Verfahren im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen festgelegt wird. Satz 1 gilt auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen. Über das Ergebnis der Stichprobenprüfungen sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen jährlich in anonymisierter Form zu unterrichten.

  § 136 b

Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung

 (1) Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärztliche Versorgung durch Richtlinien nach § 92

 1.die nach § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verpflichtenden Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung,

2.Kriterien für die Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen und

3.den Inhalt und Umfang der für Qualitätsprüfungen vorzulegenden Unterlagen sowie der vorzuhaltenden Dokumentation.

 Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 (2) Der Bundesausschuß hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu vereinbaren. Bei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich. Mängelgutachten können unabhängig von der Gewährleistungsfrist zu jedem Zeitpunkt veranlaßt werden, sofern ein Verdacht auf grundlegende Behandlungsfehler besteht. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen und Anreize für die Erreichung bestimmter Gesundheitsziele können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekanntmachen.

 (3) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist zu einer umfassenden und systematischen Durchführung der Qualitätssicherung verpflichtet. Die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen. Krankenkassen haben bei nachgewiesenen Einsparungen aufgrund von Qualitätssicherungsmaßnahmen die Kassenzahnärztliche Vereinigung an der Höhe der Einsparungen zu beteiligen; sie können dafür auch Rückflüsse aus der Degressionsregelung (§ 87 a) verwenden. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat die entsprechenden Mittel zur weiteren Verbesserung der Qualitätssicherung zu verwenden.

 (4) § 136 a Abs. 2 gilt entsprechend."

   73.§ 137 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 137

Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern

 (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam vereinbaren im Benehmen mit der Bundesärztekammer sowie den Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, soweit deren Belange berührt sind, Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung. Dabei sind die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen zu berücksichtigen; dazu ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vereinbarungen nach Satz 1 regeln insbesondere

 1.die nach § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verpflichtenden Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung,

2.die Kriterien für die Notwendigkeit und Qualität der im Rahmen der Krankenhausbehandlung durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, einschließlich aufwendiger medizintechnischer Leistungen, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,

3.Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinungen vor Eingriffen und

4.Voraussetzungen sowie Bemessungs- und Verfahrensgrundsätze, nach denen Abschläge von der Vergütung bei zugelassenen Krankenhäusern vorgenommen werden können, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten.

 Die Vertragspartner haben dabei unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstands und wissenschaftlicher Erkenntnisse Einvernehmen darüber herzustellen, welche Verfahren und Maßnahmen vorrangig zu vereinbaren sind. Es ist sicherzustellen, daß Vereinbarungen vorrangig für Patientengruppen getroffen werden, bei denen durch eine verbesserte Versorgungsqualität eine nachhaltige Beeinflussung der Morbidität und Mortalität zu erwarten ist.

 (2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. Die Verträge nach § 112 Abs. 1 sind, soweit darin Maßnahmen zur Qualitätssicherung vereinbart werden, unter Beteiligung der Ärztekammern abzuschließen. Soweit die Qualitätssicherungsmaßnahmen den Pflegebereich betreffen, sind die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe zu beteiligen. Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Abs. 1 gelten bis zum Abschluß von Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.

 (3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommen durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungspartner zustande. Die Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse sind an dem Vertragsschluß mit drei Vertretern, die Ersatzkassen mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je einem Vertreter, die Krankenhäuser mit neun Vertretern beteiligt. Kommt in einem Vereinbarungsverfahren eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande, wird auf Verlangen von mindestens drei Beteiligten nach Satz 2 ein weiterer stimmberechtigter unparteiischer Beteiligter hinzugezogen. Die Vertreter der Krankenkassen gemeinsam sowie die Vertreter der Krankenhäuser gemeinsam haben jeweils das Vorschlagsrecht für den unparteiischen Beteiligten. Kommt eine Einigung über den unparteiischen Beteiligten nicht zustande, wird er durch Los bestimmt."

  74.In § 137 a Abs. 3 wird die Verweisung "§ 137 Satz 4" durch die Verweisung "§ 137 Abs. 2 Satz 3 und § 137 d Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

  75.§ 137 b wird wie folgt gefaßt:

 "§ 137 b

Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin

 Die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe treffen insbesondere zur Sicherung der Einheitlichkeit der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstimmung durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese hat hierzu den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Sie erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung. Der Arbeitsgemeinschaft sind von ihren Mitgliedern vertragliche Vereinbarungen über die Qualität und die Qualitätssicherung auf Bundes - oder Landesebene vorzulegen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft weitere Organisationen, soweit deren Belange berührt sind, sowie Vertreter der Patienten hinzuziehen."

  76.Nach § 137 b werden folgende Paragraphen eingefügt:

 "§ 137 c

Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus

 (1) Die Bundesärztekammer, die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam überprüfen auf Antrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprüfung, daß die Methode nicht den Kriterien nach Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen nicht erbracht werden. Die Beteiligten nach Satz 1 stimmen Arbeitsplan und Bewertungsergebnisse mit den für die Erstellung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und die Überprüfung der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Leistungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Bundesausschüssen ab.

 (2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bilden einen Ausschuß Krankenhaus. Der Ausschuß besteht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der Bundesärztekammer sowie dem unparteiischen Vorsitzenden des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nach Absatz 1 vereinbaren das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Ausschußmitglieder sowie über die Verteilung der Kosten; kommt eine Vereinbarung bis zum 31. August 2000 nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Ausschusses führt das Bundesministerium für Gesundheit.

  § 137 d

Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären

Vorsorge oder Rehabilitation

 (1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111 besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung.

 (2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 23 Abs. 2 oder 40 Abs. 1 erbringen und mit denen ein Vertrag nach §§ 125 Abs. 2 oder 125 a Abs. 1 besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesverbände der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung.

 (3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 regeln insbesondere

 1. die nach § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verpflichtenden Verfahren und Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

2. die Anforderungen an Qualitätsprüfungen, einschließlich des Inhalts und Umfangs der vorzulegenden Untersuchungs- und Behandlungsbefunde.

 Die Vertragspartner haben unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstands bei der Auswahl der Verfahren und Maßnahmen nach Nummer 1 wissenschaftliche Erkenntnisse insbesondere darüber zu berücksichtigen, bei welchen Patientengruppen eine verbesserte Versorgungsqualität die Morbidität und Mortalität nachhaltig beeinflussen kann. Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 (4) Bei dem Abschluß von Verträgen nach § 111 sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 und bei dem Abschluß von Verträgen nach §§ 125 Abs. 2 und 125 a Abs. 1 die Vereinbarungen nach Absatz 2 zu beachten. Die Verträge nach § 111 Abs. 2 sind, soweit darin Maßnahmen zur Qualitätssicherung vereinbart werden, unter Beteiligung der Ärztekammern abzuschließen; soweit die Qualitätssicherungsmaßnahmen den Pflegebereich betreffen, sind die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe zu beteiligen."

  77.Nach dem Zehnten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

 "Elfter Abschnitt

 Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung

 § 140 a

Integrierte Versorgung

 (1) Integrierte Versorgungsformen aufgrund der Verträge nach den §§ 140 b und 140 d ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag nach § 140 b und - soweit sie die vertragsärztliche Versorgung einschließt - aus den Rahmenvereinbarungen nach § 140 d. Integrierte Versorgungsformen müssen mindestens eine hausärztliche Versorgung nach § 73 Abs.1 Satz 2 einschließen.

 (2) Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. Die Satzung der Krankenkasse regelt das Nähere über die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Versicherten einschließlich des Verfahrens, in dem sie ihre Entscheidung über die Teilnahme zu treffen haben. Soweit die Verträge nach §§ 140 b und 140 d die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Weiterleitung personenbezogener Daten vorsehen oder zulassen, ist hierzu die schriftliche Einwilligung der betroffenen Versicherten einzuholen.

 (3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer Krankenkasse umfassend über die Verträge zur integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden. Dieses Recht besteht auch gegenüber den teilnehmenden Leistungserbringern und ihren Zusammenschlüssen.

  § 140 b

Verträge zu integrierten Versorgungsformen

 (1) Die Krankenkassen oder deren bevollmächtigte Verbände können mit den in Absatz 2 genannten Vertragspartnern Verträge über integrierte Versorgungsformen abschließen. Die Vertragspartner haben die Integrationsversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und - soweit sie die vertragsärztliche Versorgung einschließt - der aufgrund von § 140 d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu regeln.

 (2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit

 -Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie einzelnen sonstigen an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften,

-Kassenärztlichen Vereinigungen,

-Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 besteht, oder deren Gemeinschaften,

-Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer,

 abgeschlossen werden.

 (3) Krankenkassen oder deren Verbände, die nicht Vertragspartei nach Absatz 1 sind, können den Verträgen frühestens zwei Jahre nach Vertragsabschluß auch ohne Zustimmung der Vertragsparteien beitreten, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ein früheres Beitrittsrecht. Das Beitrittsrecht besteht nicht, wenn der Beitritt dem Vertrag nach der Vorstellung der Vertragspartner bei Vertragsabschluß die Grundlage entziehen oder die Erfüllung der beiderseitig eingegangenen Vertragspflichten wesentlich erschweren oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich verändern würde. Die beitretende Vertragspartei ist verpflichtet, entsprechend dem im Integrationsversorgungsvertrag festzulegenden Verteilungsschlüssel den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten der Errichtung und der Einrichtung der integrierten Versorgung zu übernehmen.

(4) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner haben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach den §§ 2, 11 bis 62 in dem Maße zu gewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nach dem Vierten Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür übernehmen, daß sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die vereinbarte integrierte Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der Versorgung Beteiligten einschließlich der Koordination zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, einer ausreichenden Dokumentation sowie eines allen Beteiligten zugänglichen Datenaustausches sicherstellen.

(5) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften des Vierten Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen insoweit regeln, als die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entspricht, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der integrierten Versorgung verbessert oder aus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung erforderlich ist.

(6) Die Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, soweit Vertragsärzte Vertragspartner sind und die Kassenärztliche Vereinigung nicht Vertragspartner nach § 140 b Abs. 2 ist. Diese kann die Zustimmung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage der Verträge nur verweigern, wenn der Integrationsversorgungsvertrag den Rahmenvereinbarungen nach § 140 d widerspricht. Erteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Zustimmung nicht, können die vertragsschließenden Krankenkassen oder die vertragsschließenden Verbände zur Ersetzung der Zustimmung das Landesschiedsamt nach § 89 Abs. 2 anrufen. Dieses entscheidet innerhalb von drei Monaten.

  § 140 c

Vergütung

 (1) Aus der Vergütung für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen der einbezogenen Leistungen in Anspruch genommen werden, zu vergüten. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen von nicht an der integrierten Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern.

 (2) Die Verträge zur integrierten Versorgung können die Übernahme der Budgetverantwortung insgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmenden Versicherten und deren Struktur sind zu berücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien können in den Vereinbarungen und entsprechend bei der Bereinigung der Budgets für ärztlich verordnete und ärztlich veranlaßte Leistungen berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für die Krankenhausausgaben für die teilnehmenden Versicherten im Vorjahreszeitraum.

 (3) Die vertragsschließenden Krankenkassen und Verbände haben die Vorgaben des § 142 Abs. 3 zum Globalbudget zu beachten. Die vertragsschließenden Krankenkassen haben ihre Landesverbände, die vertragsschließenden Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen über beabsichtigte Vertragsabschlüsse nach Absatz 1 zu unterrichten.

 (4) Die Beteiligten an der integrierten Versorgung sind verpflichtet, die zur Sicherung der Einhaltung der Budgetierung nach § 142, zur Feststellung und Vermeidung von Risikoselektionen, zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach § 266, zur Abrechnung der Vergütung der integrierten Versorgung und der Vergütung der Leistungserbringer in der integrierten Versorgung sowie zur Bewertung von Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen erforderlichen Daten arzt- und - soweit erforderlich - versichertenbezogen zu übermitteln. Das Nähere hierzu regeln die Rahmenvereinbarungen nach § 140 d in entsprechender Anwendung der §§ 294, 295, 300 bis 304.

  § 140 dRahmenvereinbarungen zur integrierten Versorgung

 (1) Die Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich schließen mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge Rahmenvereinbarungen über den Inhalt und die Durchführung der integrierten Versorgung nach § 140 a ab. Die Rahmenvereinbarungen müssen es den Vertragspartnern der Verträge nach § 140 b ermöglichen, Einzelheiten der integrierten Versorgung in Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse zu regeln. Zu vereinbaren sind insbesondere:

 1.Regelungen zum Inhalt und zu den Mindeststandards des Versorgungsauftrags der Integrierten Versorgung,

 2.Regelungen zu den Mindeststandards interner Qualitätssicherung bei der Übernahme eines Versorgungsauftrags und hierauf aufbauender Kriterien für eine externe Qualitätssicherung insbesondere der Gewährleistung der Dagnostik und Therapie durch Anwendung von nach § 136 Abs. 2 Nr. 3 anerkannten Leitlinien. Eine Zertifizierung kann in regelmäßigen Abständen vorgesehen werden,

 3.Regelungen über die Voraussetzungen zur Teilnahme der Vertragsärzte an der integrierten Versorgung einschließlich der Festlegung von einer Mindest- oder Höchstzahl der teilnehmenden Vertragsärzte,

 4.Regelungen zur Finanzierung der integrierten Versorgung und ihrer Vergütung, die sicherstellen, daß Gesamtvergütungen und andere Budgets der vertragsärztlichen Versorgung entsprechend einem im in den Rahmenvereinbarungen festzulegenden Maßstab verringert werden, soweit die budgetzugehörigen Leistungsbereiche Bestandteil der integrierten Versorgung geworden sind,

 5.Regelungen zur überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung unter Einschluß der Integrationsversorgung nach § 140 a und des Zahlungsausgleichs hierfür zwischen den jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und den Trägern der Integrationsversorgung,

 (2) Die Vertragspartner haben die Rahmenvereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000 zu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt innerhalb von drei Monaten fest.

  § 140 e

Empfehlungen

 Die Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern Empfehlungen zur Integrationsversorgung vereinbaren. Für den Inhalt dieser Empfehlungen gilt § 140 d entsprechend.

  § 140 f

Bereinigung von anderen bereichsspezifischen Vergütungen

 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen sind verpflichtet, das Volumen der Vergütung für die Integrationsversorgung in den entsprechenden anderen Leistungsbereichen zu bereinigen. § 142 Abs. 3 gilt entsprechend.

  § 140 g

Bonus in der Integrationsversorgung

 Versicherten kann nach Maßgabe der Satzung der Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wenn sie mindestens ein Jahr ausschließlich im Rahmen der Integrationsversorgung tätige Leistungserbringer und von diesen verordnete oder veranlaßte Leistungen in Anspruch nehmen und die Versorgungsform zu nachgewiesenen Einsparungen geführt hat. Die Krankenkasse hat die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bonusleistung zu überprüfen. Aus den erzielten Einsparungen kann die Krankenkasse auch einen mit den Vertragspartnern festzulegenden Anteil für die an der Versorgungsform beteiligten Leistungserbringer und zur Förderung der Versorgungsform verwenden. Das Nähere ist in den Vereinbarungen nach §§ 140 b und 140 d zu regeln."

  78.Die Überschrift des 5. Kapitels wird wie folgt gefaßt:

 "Fünftes Kapitel

Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen; Globalbudget"

  79.Dem § 141 wird folgender Absatz angefügt:

 "(5) Der Bundesminister für Gesundheit stellt die für die Beratungen der Konzertierten Aktion erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung zur Verfügung und erläutert sie. Der Bundesminister für Gesundheit kann einen Sachverständigenrat berufen, der die Konzertierte Aktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt."

  80.§ 142 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 142

Globalbudget

 (1) Die Krankenkasse bildet ein Volumen als Obergrenze sämtlicher jährlicher Ausgaben (Globalbudget). Zur Sicherung der Beitragssatzstabilität verändert sich das Globalbudget in dem jeweiligen Folgejahr um die nach Absatz 8 Satz 1 vom Bundesministerium für Gesundheit für den dort genannten Zeitraum festgestellte Rate für das gesamte Bundesgebiet. Übersteigt die nach Absatz 8 Satz 1 festgestellte Veränderungsrate für das Beitrittsgebiet die Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet, sind abweichend von Satz 2 diese Veränderungsraten jeweils zugrunde zulegen. Die Veränderungen der Zahl und Struktur der Versicherten sind entsprechend einer einheitlich und gemeinsam von den Spitzenverbänden der Krankenkassen abzuschließenden Vereinbarung zu berücksichtigen.

 (2) Die Berechnungsgrundlage für die Obergrenze nach Absatz 1 im Jahr 2000 ist die Summe der jährlichen Rechnungsergebnisse nach § 9 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KJ 1) vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) für das Jahr 1998. Diese Summe erhöht sich um die bundesweite durchschnittliche Rate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied für den Zeitraum der ersten Kalenderhälfte 1999 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Diese Veränderungsrate stellt das Bundesministerium für Gesundheit am Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest; sie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Betrag nach Satz 2 erhöht sich zudem um die Rate nach Absatz 8 Satz 4. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Berechnung der Obergrenze im Jahr 2000 entsprechend.

 (3) Für die Einhaltung der Obergrenze nach Absatz 1 sind die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen sowie die Bundesverbände der Krankenkassen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen haben bei den von ihnen zu schließenden Verträgen für die Einhaltung der Obergrenze nach Absatz 1 Sorge zu tragen. Verträge über Vergütungen mit Leistungserbringern, die einen höheren Ausgabenanstieg als die nach Absatz 8 festgestellte Veränderungsrate zum Inhalt haben, können vereinbart werden, wenn entsprechende Einsparungen in anderen Leistungsbereichen vertraglich abgesichert sind. Die Parteien der Vergütungsverträge sind verpflichtet, Änderungen der Aufteilung der Leistungserbringung zwischen Leistungserbringern und Leistungssektoren in den Vergütungsverträgen entsprechend zu berücksichtigen. Die zuständigen Schiedsämter und Schiedsstellen haben die Vorgabe nach Satz 3 besonders zu prüfen und bei ihren Entscheidungen zu beachten. Die Verantwortlichen sind zur zeitnahen, wechselseitigen Information und zur Zusammenarbeit verpflichtet.

 (4) Bei einer drohenden oder tatsächlichen Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1 hat die Krankenkasse in ihrem Verantwortungsbereich unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Obergrenze zu ergreifen. Eine drohende oder tatsächliche Überschreitung der Obergrenze ist dem zuständigen Landesverband oder dem zuständigen Verband der Ersatzkassen anzuzeigen. Überschreiten die auf der Grundlage der Jahresrechnungsergebnisse nach § 9 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KJ 1) vom 04. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) festgestellten Ausgaben die Obergrenze nach Absatz 1, soll die Überschreitung von der Krankenkasse in den darauffolgenden zwei Jahren in vollem Umfang ausgeglichen werden.

 (5) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen haben bei einer drohenden oder tatsächlichen Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1 ursachenbezogen in dem erforderlichen Umfang die betreffende Krankenkasse zu beraten. Sie können nach Maßgabe der Satzung konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Obergrenze vorgeben. Entsprechendes gilt für die Bundesverbände der Krankenkassen bei einer tatsächlichen oder drohenden Überschreitung der Summe der Obergrenzen nach Absatz 1 innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Landesverbandes. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 (6) Das Nähere zur Einhaltung des Globalbudgets, insbesondere zur Beratung, zur wechselseitigen Information und Vorgabe konkreter Maßnahmen durch die Verbände sowie zum Ausgleich einer Budgetüberschreitung regeln die Krankenkassen, die Landesverbände und die Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechend ihrem Aufgabenbereich in ihren Satzungen. Die Beschlüsse hierzu und die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 3 sind mit Wirkung bis zum 1. Juli 2000 zu treffen.

 (7) Die Krankenkasse hat eine drohende oder tatsächliche Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 1 der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörden können auf Kosten der Krankenkasse Prüfungen durchführen lassen und sollen die Krankenkasse sowie die zuständigen Verbände zu den erforderlichen Maßnahmen veranlassen.

 (8) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt jeweils bis zum 15. September die getrennt nach gesamtem Bundesgebiet, Beitrittsgebiet und übrigem Bundesgebiet ermittelten durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied für den Zeitraum der zweiten Kalenderhälfte des Vorjahres und der ersten Kalenderhälfte des laufenden Jahres gegenüber den entsprechenden Vorjahreszeiträumen fest. Grundlage sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276). Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Feststellung der Veränderungsraten im Zeitraum des zweiten Halbjahres 1998 und des ersten Halbjahres 1999 gegenüber den entsprechenden Vorjahreszeiträumen erfolgt am Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht."

  81.Dem § 173 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

 "Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kann nicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigung von Betriebskrankenkassen oder von Innungskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse."

  82.Dem § 175 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 "Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden."

  83.Nach § 219 werden folgende Paragraphen eingefügt:

 "§ 219 a

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung- Ausland

 (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland. Die Verbindungsstelle nimmt die ihr durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit auch Aufgaben wahr, die nach über- und zwischenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem Recht bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift dem AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle übertragen waren. Insbesondere gehören hierzu:

1.Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen zur Durchführung von Abkommen,

2.Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

3.Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,

4.Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüberschreitenden Fällen sowie

5.Information, Beratung und Aufklärung.

 (2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 (3) Organe der Verbindungsstelle sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.

 (4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Verbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere bestimmt die Satzung.

 (5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buches gelten entsprechend.

  § 219 b

Verwaltungsrat der Verbindungsstelle

 (1) Der Verwaltungsrat hat

 1.die Satzung zu beschließen,

2.den Haushaltsplan festzustellen,3.die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zu prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,

4.den Finanzierungsanteil als Umlage nach § 219 d zu beschließen,

5.den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen und zu entlasten.

 (2) Jeder Spitzenverband entsendet ein Vorstandsmitglied in den Verwaltungsrat.

 (3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.

  § 219 c

Ständiger Arbeitsausschuß der Verbindungsstelle

 Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Arbeitsausschuß, in den jeder Spitzenverband einen Vertreter entsenden kann. Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer. Das Nähere bestimmt die Satzung.

  § 219 d

Finanzierung und Aufsicht über die Verbindungsstelle

 (1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch die von den Mitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind die Versichertenzahlen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

 (2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen in den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, 72 Abs.1 und Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz, 73 bis 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches und § 263 entsprechend.

 (3) Die Verbindungsstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit; die Aufsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ausgeübt. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie § 274 gelten entsprechend."

  84.In § 229 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: "sowie für Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen".

  85.Dem § 232 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

 "(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist."

   86.§ 240 wird wie folgt geändert:

 a)Dem Absatz 3 a wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegatten der dort genannten Versicherten, wenn ihre Versicherung nach § 10 erlischt und sie der Versicherung beigetreten sind."

 b)Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."

  87.In § 251 wird nach Absatz 4 a folgender Absatz eingefügt:

 "(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für die Betätigung in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge."

  88.In § 256 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

  89.§ 257 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Klammer die Wörter "oder auf Grund von § 6 Abs. 1 Nr. 9" eingefügt.

 b)Absatz 2 a wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

"2.sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und über eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem zuschußberechtigten Versicherungsschutz verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) der Ehegatten 150 vom Hundert der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) nicht übersteigt."

bbb)In Nummer 5 werden nach dem Wort "betreibt" der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

"oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Beschäftigte einen Zuschuß nach Absatz 2 erhalten, nur für die Krankenversicherung verwendet."

bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bestätigung der Aufsichtsbehörde ist jeweils auf drei Jahre zu befristen."

 c)In Absatz 2 b werden nach dem Wort "ist" die Wörter "und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt" eingefügt.

  90.§ 258 wird wie folgt geändert:

 a)Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

 "Beitragszuschüsse für andere Personen"

 b)In Satz 1 werden dem Wort "Bezieher" folgende Wörter vorangestellt:

"In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 versicherungsfrei sind, sowie".

  91.§ 265 a wird wie folgt gefaßt:

 "§ 265 a

Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen

 Die Satzungen der Spitzenverbände können mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der nach den Versichertenzahlen der Mitglieder der Landesverbände gewichteten Stimmen. Der Finanzausgleich kann befristet und mit Auflagen verbunden werden, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen. Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Krankenkasse."

  92.In § 267 Abs. 5 werden in den Sätzen 1 und 2 die Wörter "der Krankenschein" durch die Wörter "die Krankenversichertenkarte" ersetzt.

  93.Im Vierten Abschnitt des Achten Kapitels wird der Zweite Titel aufgehoben.

   94.§ 275 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 275

Begutachtung und Beratung

 (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände (Landesverbände und Spitzenverbände der Krankenkassen) sind, wenn es zur Prüfung der medizinischen Voraussetzungen der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 12) sowie der Qualität der Leistungen der Krankenversicherung insbesondere

1.in der ambulanten Versorgung, einschließlich Psychotherapie und psychotherapeutische Behandlung,

2.in der vertragszahnärztlichen Versorgung, einschließlich Zahnersatz, kieferorthopädische Versorgung und über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehende Leistungen,

3.in der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

4.in der stationären Versorgung, einschließlich der Verzahnung mit der ambulanten Versorgung und der Prüfung des Leistungsspektrums und der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme,

5.für die Beurteilung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens vertragsärztlicher, vertragszahnärztlicher oder stationärer Leistungen einschließlich neuer Methoden der Diagnostik, Therapie und der Versorgung nach Nummer 3,

6.für die Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

erforderlich ist, verpflichtet, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) zu beteiligen und gutachtliche Stellungnahmen einzuholen.

Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen den Medizinischen Dienst insbesondere für die Beratungen und Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern, für die Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse, die Beratungen über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (§ 137 c), für die Prüfung der Qualitätssicherung sowie für die Prüfung der Abrechnungen der erbrachten Leistungen beteiligen. Für die Beratungen zu Verträgen zu integrierten Versorgungsformen (§ 140 a) sowie zur Planung und Durchführung von Modellvorhaben können die Krankenkassen und ihre Verbände den Medizinischen Dienst beteiligen.

 (2) Eine Prüfung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall hat zu erfolgen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung, nach dem Krankheitsverlauf oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. In geeigneten Fällen hat der Medizinische Dienst in seiner Stellungnahme im Benehmen mit dem behandelnden Arzt die Einleitung von Maßnahmen zur Rehabilitation, insbesondere die Aufstellung eines Gesamtplanes nach § 5 Abs. 3 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes, bei Arbeitsunfähigkeit Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges, insbesondere die Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Die Krankenkassen sollen den Medizinischen Dienst informieren, wenn sie von dem Ergebnis der Prüfung oder der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes abweichen. Unterstützt eine Krankenkasse einen Versicherten nach Behandlungsfehlern (§ 66), kann sie eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen. Das Nähere über die Begutachtung im Einzelfall ist in Richtlinien nach § 282 zu regeln.

 (3) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

 (4) Versicherte können sich im Rahmen der nach Satz 2 bestimmten Beratungsfelder vom Medizinischen Dienst beraten lassen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen legen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst die Beratungsfelder fest. Das Nähere über die Beratung der Versicherten und deren Zugang zum Medizinischen Dienst ist in Richtlinien nach § 282 zu regeln.

 (5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen."

   95.§ 275 a wird wie folgt gefaßt:

 "§ 275 a

Stationäre Versorgung

 (1) Um Fehlbelegungen zu vermeiden und bestehende Fehlbelegungen zügig abzubauen, ist der Medizinische Dienst befugt, Stichproben von akuten und abgeschlossenen Fällen zu erheben und zu verarbeiten. Die Stichproben können sich auch auf bestimmte Organisationseinheiten (Abteilungen) oder bestimmte Diagnosen, Prozeduren und Entgelte beziehen. Die Krankenhäuser haben dem Medizinischen Dienst die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Krankenunterlagen, zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind befugt, zu diesem Zweck die Räume der Krankenhäuser zu betreten. Der Medizinische Dienst hat der Krankenkasse und dem Krankenhaus fallbezogen, nicht versichertenbezogen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit er Fehlbelegungen festgestellt hat. Die erhobenen und gespeicherten Sozialdaten sind spätestens ein Jahr nach Abschluß der Prüfung zu löschen.

 (2) Soweit Krankenhausleistungen nach § 11 der Bundespflegesatzverordnung (Fallpauschalen und Sonderentgelte) vergütet werden, können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen den Medizinischen Dienst beauftragen, die Abrechnungen unter medizinischen Aspekten zu prüfen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

 (3) Wird der Medizinische Dienst beauftragt, die Qualität der stationären Versorgung oder der medizinischen Leistungen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu prüfen, gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.

 (4) Der Medizinische Dienst hat Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen und die ihm insbesondere durch Anträge auf Kostenerstattung, Einzelfallprüfungen, Budgetverhandlungen oder anderer Informationen bekannt werden, auszuwerten. Weichen die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von den nach § 136 anerkannten Leitlinien ab oder bestehen Zweifel, ob sie die Voraussetzungen des § 137 c erfüllen, hat der Medizinische Dienst die Spitzenverbände der Krankenkassen und den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen zu informieren."

  96.§ 276 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 2 wird wie folgt geändert

aa)In Satz 1, 2. Halbsatz wird das Wort ", Sozialdaten" durch die Wörter
", personenbezogene Daten, Unterlagen einschließlich Befundunterlagen, auch von anderen Leistungserbringern," ersetzt.

bb)In Satz 4 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

cc)Satz 6 wird wie folgt gefaßt:

"Der Medizinische Dienst darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen."

 b)Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgt eine Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 2, ist der Versicherte vom Medizinischen Dienst auf sein Akteneinsichtsrecht nach § 25 des Zehnten Buches hinzuweisen."

  97.§ 280 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:

"6.den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen, zu entlasten oder seines Amtes zu entheben (§ 59 Abs. 3 des Vierten Buches)."

  98.§ 281 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 a)In Satz 2 werden die Wörter " am 1. Oktober jeden Jahres" gestrichen.

b)Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Einzelheiten sind von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich festzulegen."

c)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Satz 4 und 5.

  99.§ 282 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 282

Koordinierung auf Bundesebene

 Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die wirksame Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung durch eine Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen" zu fördern. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen kann die Spitzenverbände der Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der diesen zugewiesenen Aufgaben beraten. Die Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich Richtlinien

1.zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen,

2.über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und ihrer Verbände mit den Medizinischen Diensten,

3.zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung und Beratung,

4.für die Prüfung von Einzelfällen nach § 275 Abs. 2,

5.über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken,

6.zur Fort- und Weiterbildung,

7.über das Verfahren der Versichertenberatung nach § 275 Abs. 4 einschließlich des Zugangs der Versicherten zur Beratung durch den Medizinischen Dienst.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen bereiten die Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen und den Medizinischen Diensten vor. Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich. Im übrigen können die Spitzenverbände der Krankenkassen Empfehlungen abgeben."

  100.§ 284 wird wie folgt gefaßt:

 "§ 284

Sozialdaten bei den Krankenkassen

 (1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buch sind:

 1.die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten,

2.die Ausstellung des Berechtigungsscheins oder der Krankenversichertenkarte,

3.die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung,

4.die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, einschließlich der Verfahren bei Kostenerstattung und in Härtefällen, die Beratung, Aufklärung und Information der Versicherten und der Leistungserbringer,

5.die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern,

6.die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264,

7.die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,

8.die Abrechnung mit den Leistungserbringern,

9.die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung,

10.die Abrechnung und Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern,

11.die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

12.die Planung und Durchführung von Modellvorhaben und Verträgen zu integrierten Versorgungsformen.

 (2) Die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten dürfen in dem jeweils erforderlichen Umfang auf Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern versichertenbezogen gespeichert und zusammengeführt werden, soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11 und 12 jeweils bezeichneten Zwecke erforderlich ist, versichertenbezogene Angaben über ärztlich verordnete Leistungen auch, soweit es für die in § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die nach Satz 1 gespeicherten und zusammengeführten Daten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die nach Satz 1 gespeicherten und zusammengeführten Daten sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 bezeichneten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Für andere Zwecke dürfen die Daten nach Abs. 1 nur verarbeitet und genutzt werden, soweit dies durch andere Rechtsvorschriften angeordnet oder erlaubt ist.

 (3) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Widerspricht der Betroffene bei der speichernden Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden. Im übrigen gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches."

  101.In § 285 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe "§ 136" durch die Angabe "§ 136 a Abs. 2 und § 136 b Abs. 4" ersetzt.

  102.Dem § 293 wird folgender Absatz angefügt:

 "(4) Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verwenden für jeden an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt und Zahnarzt ein bundeseinheitliches Kennzeichen (Arztnummer). Dabei ist zu gewährleisten, daß die Nummer eine Identifikation des Arztes und des Zahnarztes für die gesamte Dauer der vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Art und Aufbau der Arztnummer und der Zahnarztnummer und das Verfahren ihrer Vergabe und ihre Verwendung. Die Arztnummer ist bei der Verwendung nach § 295 Abs. 2 unverschlüsselt anzugeben. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesminister für Gesundheit festgesetzten Frist zustande, kann dieser nach Anhörung der Beteiligten durch Rechtsverordnung entsprechende Regelungen treffen."

  103.§ 294 wird wie folgt geändert:

 a)Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Pflichten der Leistungserbringer, Datenannahmestellen der Spitzenverbände der Krankenkassen"

 b)Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Das Wort "Datenverarbeitung" wird durch die Wörter "Datenannahme und
-verarbeitung" ersetzt.

 c)Folgende Absätze werden angefügt:

"(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bilden spätestens bis zum 31. Dezember 2000 für die in § 303 a Abs. 2 genannten Zwecke zur Entgegennahme der nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Abrechnungs- und Leistungsdaten der betreffenden Leistungserbringer Annahmestellen. Die Datenannahmestellen übermitteln die von ihnen nach Satz 1 angenommenen Daten unverzüglich nach Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 an die zuständige Krankenkasse. Sie können von den Krankenkassen mit der Prüfung der Leistungspflicht sowie mit der Prüfung der sachlichen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Daten beauftragt werden. Für die Prüfung der Leistungspflicht kann ihnen das Versichertenverzeichnis nach § 288 in maschinell verarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden; § 286 gilt entsprechend.

 (3) Die Datenannahmestellen nach Abs. 2 übermitteln die für die in § 303 a Abs. 2 genannten Zwecke aufbereiteten Daten unverzüglich den Arbeitsgemeinschaften (§ 303 a Abs.1), in deren Zuständigkeitsbereich die betreffenden Leistungserbringer ihren Sitz haben. Vor der Übermittlung nach Satz 1 sind versichertenbezogene Daten in der Weise zu verschlüsseln, daß ein sektor- und periodenübergreifender Bezug der Daten über die abgerechneten Leistungen und deren Kosten zu den verschlüsselten Versicherten herstellbar ist. Die Identifikation des Versicherten durch die Krankenkasse ist im Rahmen des § 284 Abs. 1 und 2 zulässig, soweit sie für die in § 303 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

 (4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen einheitlich und gemeinsam bestimmen spätestens bis zum 30.06.2000

1.welche der in diesem Abschnitt genannten Abrechnungs- und Leistungsdaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 3 Satz 1 von den Datenannahmestellen zur Weiterleitung an die Arbeitsgemeinschaften (§ 303a Abs. 1) entgegenzunehmen sind,

 2.einheitliche technische Anforderungen für die Aufbereitung und Weiterleitung der nach Nr. 1 bestimmten Abrechnungs- und Leistungsdaten an die Arbeitsgemeinschaften (§ 303 a Abs. 1),

 3.einheitliche technische Anforderungen für das Verfahren der Verschlüsselung und Reidentifikation nach Abs. 3,

 4.das Verfahren der Korrektur von fehlerhaft übermittelten Abrechnungs- und Leistungsdaten nach Abs. 3 Satz 1,

 5.einheitliche technische Anforderungen für die Übermittlung der nach Nr. 1 bestimmten Leistungs- und Abrechnungsdaten durch die Leistungserbringer oder die nach diesem Abschnitt vorgesehenen oder zugelassenen Übermittlungsstellen,

 6.in Abstimmung mit dem Bundesminister für Gesundheit die Inhalte der bundesweiten Statistiken durch die Arbeitsgemeinschaft nach § 303 Abs. 3 auf der Grundlage der nach § 303 a Abs. 2 zusammengeführten Abrechnungs- und Leistungsdaten."

  104.§ 295 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "in Überweisungsfällen die Arztnummer des überweisenden Arztes," angefügt.

 b)Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:

"(1a) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Bundesseuchengesetzes ist, sind die Vertragsärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen verpflichtet, dies der Krankenkasse mitzuteilen."

 c)Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Für die Abrechnung der Vergütung sowie für die in § 303 a Abs. 2 und § 106 genannten Zwecke übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Datenannahmestellen nach § 294 Abs. 2 auf Datenbändern oder anderen maschinell verwertbaren Datenträgern die in Absatz 1 genannten Angaben für jedes Quartal; Überweisungs-, Notarzt- und Vertreterfälle sind kenntlich zu machen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die Angaben über drittverursachte Gesundheitsschäden nach Absatz 1 a versichertenbezogen."

 d)In Absatz 2 a werden nach dem Wort "Krankenkassen" ein Komma sowie die Wörter "bei Änderung durch Rechtsverordnung nach § 303 b Abs. 2 den Datenannahmestellen nach § 294 Abs. 2," eingefügt.

 e)Absatz 4 wird aufgehoben. Absatz 5 wird Absatz 4.

  105.§ 296 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1 und 2 werden aufgehoben.

 b)Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Die Wörter "übermitteln die Krankenkassen" werden durch die Wörter "übermittelt die Arbeitsgemeinschaft (§ 303 a Abs. 1)" ersetzt.

 c)Absatz 4 wird Absatz 2.

 d)Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Krankenkassen übermitteln" werden durch die Wörter "Arbeitsgemeinschaft (§ 303 a Abs. 1) übermittelt" ersetzt.

  106.§ 297 wird wie folgt geändert:

 a) Absatz 1 und 2 werden aufgehoben.

 b)Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "Die Krankenkassen übermitteln" durch die Wörter "Die Arbeitsgemeinschaft (§ 303 a Abs. 1) übermittelt", die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 1" und die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

 c)Absatz 4 wird Absatz 2.

  107.§ 299 wird aufgehoben.

  108.§ 300 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 werden nach dem Wort "Apotheken" die Wörter "und weitere Leistungserbringer im Bereich der Arzneimittel" eingefügt.

 b)In Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; bei Änderung durch Rechtsverordnung nach § 303 b Abs. 2 sind die dort genannten Abrechnungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294 Abs. 2 zu übermitteln."

 c)Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die Apotheken und weitere Leistungserbringer im Bereich der Arzneimittel können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die Daten ausschließlich zum Zweck der Abrechnung verarbeiten und nutzen."

  d)Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker führen ein bundeseinheitliches Verzeichnis über die in § 129 Abs. 1 genannten Apotheken und stellen dieses den Spitzenverbänden der Krankenkassen für die Zwecke der Arzneimittelabrechnung und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 129 zur Verfügung. Apotheken nach § 129 Abs. 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Leistungserbringer im Bereich der Arzneimittel sind gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen entsprechend auskunftspflichtig."

 e)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nummer 2 werden nach dem Wort "Datenträgern" die Wörter "an die Datenannahmestellen nach § 294 Abs. 2" eingefügt und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:

"3. die Übermittlung des Apothekenverzeichnisses nach Absatz 2a."

 f)Absatz 4 wird aufgehoben.

  109.§ 301 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 aa)In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Begründung," die Worte "bei Neugeborenen unter einem Aufnahmealter von 29 Tagen das Geburtsgewicht," angefügt.

bb)In Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Operationen" die Worte "und sonstigen Prozeduren" angefügt.

cc)Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:

"7.den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung, bei externer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,"

dd)In Satz 1 Nr. 8 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und" eingefügt.

ee)Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Änderung durch Rechtsverordnung nach § 303 b Abs. 2 sind die dort genannten Abrechnungs- und Leistungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294 Abs. 2 zu übermitteln."

 b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden nach dem Wort "Operationen" die Wörter "und sonstigen Prozeduren" eingefügt sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

"der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die für die Abrechnung der Fallpauschalen nach § 17 c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen sind."

bb)Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

"Die Fachabteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind nach der Gliederung in Anhang 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach § 17 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung anzugeben."

 c)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sofern bei Entlassung Arbeitsunfähigkeit besteht, erhält die Krankenkasse die Daten nach Satz 1 Nummern 5 und 6 auch dann, wenn sie nicht Kostenträger der Maßnahme ist."

bb)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Satz 3 bis 5.

cc)Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Änderung durch Rechtsverordnung nach § 303 b Abs. 2 sind die dort genannten Abrechnungs- und Leistungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294 Abs. 2 zu übermitteln."

   110.Dem § 301 a wird folgender Satz angefügt:

"Bei Änderung durch Rechtsverordnung nach § 303 b Abs. 2 sind die dort genannten Abrechnungs- und Leistungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294 Abs. 2 zu übermitteln."

  111.Nach § 301 a wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 301 b

Überprüfung der Qualitätssicherung im stationären Bereich

 Zum Zwecke der Qualitätssicherung sind die nach § 113 bestellten Prüfer befugt, Stichproben von akuten und abgeschlossenen Fällen zu erheben. Die Stichproben können sich auch auf bestimmte Organisationseinheiten (Abteilungen) oder bestimmte Diagnosen beziehen. Die Krankenhäuser haben dem Medizinischen Dienst die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Krankenunterlagen, zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Gutachter sind befugt, zu diesem Zweck die Räume der Krankenhäuser zu betreten. Sie haben den Vertragspartnern und dem Krankenhausträger nicht versichertenbezogen mitzuteilen, welche Erkenntnisse sie über die Qualität der Versorgung gewonnen haben. Die Ergebnisse der Prüfung verschiedener Krankenhäuser können für Zwecke des § 5 Bundespflegesatzverordnung zusammengeführt werden."

  112.§ 302 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 werden nach den Wörtern "die Arztnummer des verordnenden Arztes" ein Komma und die Wörter "die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über den Befund" eingefügt.

 b)Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die Daten ausschließlich zum Zweck der Abrechnung verarbeiten und nutzen."

  113.§ 303 Abs. 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird Absatz 2.

  114.Nach § 303 werden folgende Paragraphen eingefügt:

 "§ 303 a

Arbeitsgemeinschaften zur kassenartenübergreifenden Datenzusammenführung

 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam bilden zur Speicherung und Verarbeitung der Daten für die in Absatz 2 genannten Zwecke Arbeitsgemeinschaften (§ 219) bis zum 31. Dezember 2000; sie können die dort genannten Aufgaben auch einer bereits eingerichteten Arbeitsgemeinschaft übertragen.

 (2) Die Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 führt die ihr nach § 294 Abs. 3 übermittelten Daten für die nachgenannten Zwecke zusammen und bereitet sie auf zur Erstellung von Datengrundlagen für

 1.die Durchführung von Prüfungen nach §§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113,

2. die Vereinbarung und Abrechnung der Arznei-, Verband- und Heilmittelbudgets (§ 84),

3.die Vereinbarung von Richtgrößen (§ 106 Abs. 5),

4.die Beratungen der Vertragsärzte (§ 305 a),

5.die Erfüllung von Steuerungsaufgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände, insbesondere im Rahmen der Bedarfs- und Versorgungsplanung sowie der Vorbereitung und Durchführung der Verträge zur Vergütung der Leistungserbringer nach diesem Buch,

6.die Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der Gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Institutionen und Organisationsstrukturen der medizinischen Versorgung sowie für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder.

 Die nach Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Prüfungen nach § 106 aufbereiteten Daten werden den Krankenkassen und ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie den Prüfungsausschüssen nach § 106 Abs. 1 als Grundlage für Entscheidungen über die durchzuführenden Prüfungen übermittelt; sie sind mit Vorschlägen zur Durchführung der Prüfungen zu verbinden. Die nach Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Prüfungen nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113 aufbereiteten Daten werden den zuständigen Krankenkassen und ihren Verbänden übermittelt. Die nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufbereiteten Daten werden den Krankenkassen und ihren Verbänden übermittelt. Die Arbeitsgemeinschaften können die Daten für den jeweiligen Geltungsbereich der Budgets nach § 84 Abs. 1 an die dafür zuständige Arbeitsgemeinschaft übermitteln. Die nach Satz 1 Nr. 6 aufbereiteten Daten werden der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen nach Absatz 3 übermittelt. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

 (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam bilden bis zum 31. Dezember 2000 eine Arbeitsgemeinschaft (§ 219); sie können die in diesem Absatz genannten Aufgaben auch einer bereits eingerichteten Arbeitsgemeinschaft übertragen. Die Arbeitsgemeinschaft nach Satz 1 erstellt auf der Grundlage der nach § 294 Abs. 4 Nr. 6 aufbereiteten und nach Abs. 2 Satz 6 übermittelten Daten statistische Auswertungen für die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Zwecke; sie übermittelt diese Auswertungen dem Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Ministerien in den Ländern. Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt die nach Abs. 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaften der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2. Sie untersucht und bewertet die Verfahren der Datenerfassung, -übermittlung und -auswertung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung und berichetet regelmäßig über ihre Arbeitsergebnisse; die Berichte sind auch dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

  § 303 b

Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Datenzusammenführung

 (1) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Ablauf der in den §§ 294 Abs. 2 Satz 1, 303 a Abs. 1 und 303 a Abs. 3 genannten Fristen die dort genannten Stellen errichten.

 (2) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

 1.den Inhalt der in § 294 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 genannten Vereinbarungen, sofern diese ganz oder teilweilse nicht innerhalb der vorgegebenen Frist getroffen worden sind,

 2.den Inhalt der in §§ 295 Abs. 3, 300 Abs. 3, 301 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 genannten Vereinbarungen sowie der in § 302 genannten Richtlinien, sofern diese ganz oder teilweise nicht innerhalb einer vom BMG genannten Frist zustande gekommen sind,

 3.den Zeitpunkt des Inkrafttretens der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu bestimmenden Regelungen nach §§ 294 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 sowie der Regelungen nach §§ 295 Abs. 2 Satz 1, 296 und 297,

 4.den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Regelungen nach § 84 Abs. 3 Satz 3

 bestimmen."

  115.Nach § 305 wird folgender Paragraph eingefügt:

 "§ 305 a

Information der Vertragsärzte

 (1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände auf der Grundlage der Richtlinien der Bundesausschüsse die Vertragsärzte über verordnungsfähige Leistungen und deren Preise oder Entgelte informieren sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischem Nutzen geben.

 (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen können die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlaßten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit gemäß § 106 Abs. 3 beraten. Die Übersichten nach Satz 1 werden von der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 303 a Abs. 2 erstellt. Das Verfahren der Beratung wird von den Vertragspartnern nach § 106 Abs. 1 vereinbart."

  116.§ 306 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

 "Medizinische und psychologische Daten, die über einen Versicherten erhoben worden sind, dürfen die Krankenkassen nicht übermitteln. Daten über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dürfen übermittelt werden."

  117.§ 310 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

 "(1) Bei der Anwendung des § 39 Abs. 4 und des § 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich 14 Deutsche Mark zu zahlen."

  118.§ 311 Abs. 1 wird aufgehoben.

  119.§ 313 a Abs. 3 wird aufgehoben.

 Artikel 2Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

  1.In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

 "5.Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für die Betätigung in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden."

  2.In § 135 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

 "3.Für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen der außerschulischen Ausbildung von nicht satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für die Betätigung in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft bestand, das Entgelt, das der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen war."

  3.§ 207a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

 "1.nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,"

  4.§ 345 wird wie folgt geändert:

 a)Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4.die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für die Betätigung in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,"

 b)Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

  5.§ 347 wird wie folgt geändert:

 a)Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4.für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung für die Betätigung in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft,"

 b)Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

  6.§ 349 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

 "(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die

1.in Einrichtungen für Behinderte an einer Maßnahme teilnehmen, die ihnen die Erwerbstätigkeit ermöglichen soll,

2.in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder

3.in geistlichen Genossenschaften oder ähnlichen religiösen Gemeinschaften als nicht satzungsmäßige Mitglieder für die Betätigung in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden,

gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend."

 Artikel 3

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:

  1.§ 7 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Bei der Krankenhausplanung sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Die zuständige Landesbehörde stellt das Investitionsprogramm im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf; mit den übrigen unmittelbar Beteiligten sind einvernehmliche Regelungen anzustreben. Soweit Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nicht hergestellt wird, entscheidet auf Antrag einer der Parteien die Schiedsstelle nach Absatz 3. Die Landesbehörde ist an die Entscheidung der Schiedsstelle nicht gebunden."

 b)Folgende Absätze werden angefügt:

"(3) Die zuständige Landesbehörde und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen bilden eine Schiedsstelle. Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Landesbehörde und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Beteiligten bestellen den Vorsitzenden gemeinsam; kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Vorsitzende durch den Präsidenten des Landessozialgerichtes berufen. § 18 a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 (4) Entsteht in der Folge einer vom Land beanstandeten Kündigung oder Teilkündigung eines Krankenhauses gemäß § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Zahlungsanspruch des Landes gegen den Krankenhausträger wegen nicht vollständig abgeschriebener Investitionen für Maßnahmen, die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 und im übrigen Bundesgebiet vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 in das Investitionsprogramm aufgenommen worden sind, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen zur Zahlung verpflichtet, wenn und soweit auch eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Krankenhausträgers nicht zur Befriedigung geführt hat und seit der Aufnahme in das Investitionsprogramm nicht mehr als 15 Jahre vergangen sind. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen haften dem Land jeweils nur im Verhältnis der Zahl der Mitglieder ihrer Mitgliedskassen zueinander, die Verbände der Ersatzkassen entsprechend der Zahl der Mitglieder ihrer Mitgliedskassen mit Wohnsitz im jeweiligen Land."

  2.§ 9 wird wie folgt geändert:

 a)In Absatz 1 werden nach dem Wort "fördern" die Wörter "bis zur Zahlung über das neue Fallpauschalen-System nach § 17 c" eingefügt.

 b)In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "fördern" die Wörter "bis zur Einführung des neuen Fallpauschalen-Systems nach § 17 c" eingefügt sowie der zweite Halbsatz aufgehoben.

 c)Folgender Absatz wird angefügt:

"(6) Für die Finanzierung der Investitionen nach Absatz 3 gilt ab der Einführung des neuen Fallpauschalen-Systems § 17 c Abs. 4 Satz 2. Im Jahr 2003 zahlt das Land an den Landesverband der Krankenkassen, den Verband der Ersatzkassen und den Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung monatlich ein Zwölftel der im Jahr 1998 insgesamt gezahlten Pauschalförderung; in den Jahren 2004 bis 2008 wird dieser Betrag um jeweils ein Fünftel abgesenkt. Die Zuweisung der Mittel wird entsprechend dem Anteil der Beteiligten an der Zahl der Berechnungs- und Belegungstage der Krankenhäuser im Land im jeweiligen Vorjahr vorgenommen; beim Verband der privaten Krankenversicherung werden die auf beihilfekonforme Prozenttarife entfallenden Tage mit 35 vom Hundert gewichtet."

  3.§ 16 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. die Entgelte der Krankenhäuser für stationäre und teilstationäre Leistungen,

  4.§ 17 wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer einheitlich zu bemessen. Bis zur Einführung des neuen Fallpauschalen-Systems nach § 17 c sind für das einzelne Krankenhaus ein Erlösbudget und Pflegesätze zu vereinbaren. Sie müssen im Rahmen des landesweiten Gesamtbetrags nach § 17 b medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen; die Budgets und Pflegesätze vergleichbarer Krankenhäuser sind zu berücksichtigen. Nach Einführung des neuen Fallpauschalen-Systems ist für das einzelne Krankenhaus ein Erlösbudget auf der Grundlage der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen-Leistungen, der Entgelte für nicht mit Fallpauschalen vergüteten Leistungen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 und der Zu- und Abschläge nach § 17 c Abs. 1 und 6 zu vereinbaren. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen."

 b)Absatz 1 a wird aufgehoben.

 c)In Absatz 2 a Satz 3 werden nach der Angabe "1998" die Wörter " und bis zur Einführung des Fallpauschalen-Systems nach § 17 c" eingefügt.

 d)In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt und nach der Angabe § 18 b ein Komma und die Wörter "soweit der Investitionsvertrag vor dem 1. Juli 1999 geschlossen wurde" eingefügt.

 e)Absatz 4 b wird wie folgt geändert:

 aa)In Satz 3 werden die Wörter "in den Jahren 1997 bis 1999" gestrichen.

 bb)Folgender Satz wird angefügt:

"Die Instandhaltungsmittel nach Satz 3 sind zweckgebunden zu verwenden; noch nicht verwendete Mittel sind auf einem gesonderten Konto zu buchen; über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen."

  5.§ 17 a wird wie folgt geändert:

 a)Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die Krankenkassen wirken insbesondere durch gezielte Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darauf hin, daß Fehlbelegungen vermieden und bestehende Fehlbelegungen zügig abgebaut werden."

 b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

bb)Satz 2 wird gestrichen.

  6.Nach § 17 a werden folgende Paragraphen eingefügt:

 "§ 17 b

Vereinbarung eines landesweiten Gesamtbetrags

 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung vereinbaren einen Gesamtbetrag als Obergrenze für die Vergütung der im Land erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen. Dabei sind auch die von anderen Kostenträgern und von nicht versicherten Patienten zu zahlenden Vergütungsanteile einzurechnen. Der Gesamtbetrag darf höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Rate verändert werden. Ein höherer Gesamtbetrag kann vereinbart werden, soweit Leistungen aus dem ambulanten Versorgungsbereich oder dem Rehabilitationsbereich verlagert werden und in diesen Bereichen entsprechende Einsparungen erfolgen. Die Veränderung der Zahl der Versicherten ist zu berücksichtigen. Vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zusätzlich durchzuführen. Der Gesamtbetrag ist jeweils bis zum 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr zu vereinbaren, für das Jahr 2000 bis zum 31. Januar 2000; dabei ist ein gesonderter Teilbetrag in Höhe von höchstens 1 vom Hundert für die Vergütung nicht vereinbarter Mehrleistungen festzulegen.

 (2) Mehrerlöse des einzelnen Krankenhauses gegenüber dem Erlösbudget nach § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 anteilig ausgeglichen; die den Krankenhäusern im Land insgesamt verbleibenden Mehrerlösanteile dürfen den gesonderten Teilbetrag nach Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz nicht überschreiten. Das Krankenhaus meldet den Beteiligten nach Absatz 1 die tatsächlichen Erlöse aus Pflegesätzen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. Mai jeden Jahres; ein entsprechendes Testat eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder vereidigten Buchprüfers ist beizufügen. Soweit der Teilbetrag nach Abzug entsprechender Mindererlösanteile anderer Krankenhäuser überschritten wird, setzen die Beteiligten nach Absatz 1 abweichend von Satz 1 erster Halbsatz höhere Ausgleichssätze für
Mehrerlöse fest.

 (3) Bei der erstmaligen Vereinbarung des landesweiten Gesamtbetrags für das Jahr 2000 ist die Summe der Gesamtbeträge der einzelnen Krankenhäuser nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999 höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Rate zu verändern; Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt; außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen. Vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre sind gesondert durchzuführen. Für das Jahr 2003 ist bei Abrechnung der neuen Fallpauschalen nach § 17 c auf Grund der Übernahme der bisherigen Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 der Gesamtbetrag zusätzlich um 2,3 Mrd. Deutsche Mark zu erhöhen; für die Jahre 2004 bis 2008 wird dieser zusätzliche Betrag um jeweils ein Fünftel abgesenkt. Für das Jahr 2008 ist der Gesamtbetrag aufgrund der Übernahme der bisherigen Einzelförderung nach § 9 Abs. 1 zusätzlich um 2,8 Mrd. Deutsche Mark zu erhöhen.

  § 17 c

Einführung eines Fallpauschalen-Systems

 (1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ist ein vollständiges Fallpauschalen-System einzuführen; dies gilt nicht für einzelne Versorgungsbereiche, soweit durch eine Vergütung mit Fallpauschalen eine sachgerechte Versorgung der Patienten nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel in der Psychiatrie. Mit der Fallpauschale soll grundsätzlich der gesamte Behandlungsfall vergütet werden. Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die Fallpauschalen einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitlich Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für die Notfallversorgung und eine zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendige und mit den Landesverbänden der Krankenversicherungen nach § 18 Abs. 2 vereinbarte Vorhaltung von Leistungen, die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs insbesondere in ländlichen Regionen mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar ist, sowie für die nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu finanzierenden Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen. Der Entgeltkatalog und die Bewertungsrelationen für die Entgelte sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren. Zur Bestimmung der Höhe der Entgelte werden nach Maßgabe der Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 auf der Landesebene feste Punktwerte für das Land oder bestimmte Versorgungsregionen vereinbart; diese sind prospektiv so festzulegen, daß der landesweite Gesamtbetrag nach § 17 b insgesamt nicht überschritten wird. Die so bestimmte Entgelthöhe ist ein Höchstpreis, von dem die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 abweichen können.

 (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Entwicklung und Einführung des Fallpauschalen-Systems entsprechend den Vorgaben der Absätze 1 und 3 sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung an die medizinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen. Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zugrundeliegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. Für die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der Krankenversicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß das Beschlußgremium um einen Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit von mindestens sieben Stimmen bedürfen. Die Entgeltkataloge und die ergänzenden Vereinbarungen sind für die Träger von Krankenhäusern unmittelbar verbindlich, die Mitglied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind; ist der Träger nicht Mitglied einer Landeskrankenhausgesellschaft, sind die Entgeltkataloge und die ergänzenden Vereinbarungen den Erlösbudgets nach § 17 Abs. 1 Satz 2 zugrunde zu legen.

 (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Oktober 2000 die Grundstrukturen des Fallpauschalen-Systems und des Kalkulationsverfahrens, insbesondere den zu Grunde zu legenden Entgeltkatalog. Die Vertragsparteien führen bis zum 31. Dezember 2001 Kalkulationen durch und vereinbaren die Bewertungsrelationen. Zur Erprobung des neuen Abrechnungssystems werden die neuen Fallpauschalen ab dem 1. Januar 2002 neben den weiterhin maßgeblichen Pflegesätzen nach § 17 Abs. 2 a zusätzlich in Rechnung gestellt; anstelle einer Zahlung teilt die Krankenkasse dem Krankenhaus zeitnah die Richtigkeit der Abrechnung mit. Zum 1. Januar 2003 ersetzt das neue Fallpauschalen-System die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2 a.

 (4) In die Fallpauschalen sind einzukalkulieren

  1. zum Zeitpunkt ihrer Einführung Instandhaltungskosten in Höhe der Pauschale nach § 17 Abs. 4 b Satz 2 und 3,
  2. zum 1. Januar 2003 Investitionskosten in Höhe von 2,3 Mrd. Deutsche Mark für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen,
  3. zum 1. Januar 2008 Investitionskosten in Höhe von 4,5 Mrd. Deutsche Mark für sonstige Investitionen.
  4. Die Instandhaltungs- und Investitionskostenanteile der Fallpauschalen sind so zu kalkulieren, daß sie den entsprechenden Mittelbedarf möglichst leistungsbezogen berücksichtigen. Soweit die Fallpauschalen Investitionskosten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beinhalten, können Universitätskliniken diese Anteile nicht abrechnen. Die Berücksichtigung der zusätzlichen Kostenanteile im landesweiten Gesamtbetrag regelt § 17 b Abs. 3.

     (5) Soweit bis zum 31. Oktober 2000 eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die Grundstrukturen des Fallpauschalen-Systems und des Kalkulationsverfahrens, insbesondere den Entgeltkatalog, sowie ergänzend zu vereinbarende Zu- und Abschläge nicht zustande kommt, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2000 den Inhalt durch Rechtsverordnung. Das Bundesministerium kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Im übrigen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 6.

     (6) Soweit ein Krankenhaus aufgrund struktureller Besonderheiten mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend arbeiten kann, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 in den Jahren 2003 bis 2007 im Rahmen eines befristeten Restrukturierungskonzeptes Zuschläge zu den Fallpauschalen. Voraussetzung ist, daß das Krankenhaus auf absehbare Zeit zur Erfüllung der Vorgaben der Rahmenplanung notwendig ist. Die Vertragsparteien schließen einen entsprechenden Restrukturierungsvertrag; dieser ist mit dem Investitionsprogramm des Landes abzustimmen. Mit dem Ziel, kurzfristig Umstrukturierungen zu erreichen, können entsprechende Restrukturierungsverträge bereits in den Jahren 2001 und 2002 geschlossen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 1.

     (7) Das Nähere zur Einführung des neuen Fallpauschalen-Systems bestimmt die Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zum 1. Januar 2003."

      7.§ 18 wird wie folgt geändert:

     a)In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Pflegesätze" durch die Wörter "Das Erlösbudget und die Pflegesätze" ersetzt.

     b)Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

    "(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind

          1. der Krankenhausträger und
          2. die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung."

      c)Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa)Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    "Der Krankenhausträger hat die für die Ermittlung des Erlösbudgets und der Pflegesätze erforderlichen Nachweise nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 vorzulegen."

    bb)In Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:

    "dies gilt für das neue Fallpauschalen-System nach § 17 c Abs. 1 entsprechend."

      8.§ 18 b wird aufgehoben.

      Artikel 4

    Änderung der Bundespflegesatzverordnung

      Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1984 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert:

      1.In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung von § 12 wie folgt gefaßt:

    "§ 12 Flexibles Erlösbudget"

      2.§ 3 wird wie folgt geändert:

     a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa)In Satz 1 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

    bb)In Satz 3 werden das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt und nach dem Wort "müssen" die Wörter "im Rahmen des landesweiten Gesamtbetrags nach § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

    cc)Satz 4 wird aufgehoben.

    dd)Satz 5 wird wie folgt gefaßt:

    "Die Einhaltung des landesweiten Gesamtbetrags ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 zu beachten."

     b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa)In Satz 1 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

    bb)In Satz 3 wird jeweils das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

    cc)Satz 4 wird aufgehoben.

     c)In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

      3.§ 5 wird wie folgt geändert:

     a)In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

     b)In Absatz 2 wird das Wort "Budgetvereinbarung" durch das Wort "Erlösbudgetvereinbarung" ersetzt.

      4.§ 6 wird aufgehoben.

      5.§ 7 wird wie folgt geändert:

     a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa)In Satz 1 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

    bb)Satz 2 Nr. 4 zweiter und dritterTeilsatz werden wie folgt gefaßt:

    "die Instandhaltungskosten nach § 4 Abs. 2 der Abgrenzungsverordnung sind pauschal in Höhe von 1,1 vom Hundert des Restbudgets einzurechnen, wie es ohne Ausgleiche, Berichtigungen und Zuschläge vereinbart würde; bei Fallpauschalen und Sonderentgelten wird ein Zuschlag in Höhe von 1,1 vom Hundert erhoben,"

     b)In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

      6.§ 8 wird wie folgt geändert:

     a)In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Budget nach § 12" durch die Angabe "Restbudget nach § 12 Abs. 2" ersetzt.

     b)Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

    "(5) Die in Absatz 1 oder 2 genannten Investitionskosten werden anteilig dem Restbudget nach § 12 Abs. 2 und den tagesgleichen Pflegesätzen sowie den Fallpauschalen zugerechnet."

      7.§ 9 wird wie folgt geändert:

     a)In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

     b)In Absatz 3 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

      8.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    "(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden mit dem Erlösbudget nach § 12 Abs. 1 vergütet, das mit

    1.Pflegesätzen nach § 11 (Fallpauschalen und Sonderentgelte) und

    2.tagesgleichen Pflegesätzen nach § 13

    den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wird."

      9.§ 11 Abs. 8 wird aufgehoben.

      10.§ 12 wird wie folgt gefaßt:

     "§ 12

    Erlösbudget

     (1) Die Vertragsparteien vereinbaren nach den Vorgaben des § 3 für den Pflegesatzzeitraum ein Erlösbudget für die mit Fallpauschalen, Sonderentgelten und tagesgleichen Pflegesätzen vergüteten Leistungen. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dürfen das Erlösbudget nur in der Höhe vereinbaren, in der zusammen mit den Budgetvereinbarungen aller übrigen Krankenhäuser im Land der landesweite Gesamtbetrag nach § 17 b Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, vermindert um den Teilbetrag für nicht vereinbarte Mehrleistungen, eingehalten wird. Dabei können insbesondere Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur und der Fallzahlen, zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen, Zuschläge auf Grund von Restrukturierungsverträgen nach § 17 c Abs. 6 Satz 3 und 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie die Vorgaben des Absatzes 5 zu den Auswirkungen der Tarifverhandlungen berücksichtigt werden. Entfallende Leistungen insbesondere in Folge von Fehlbelegungsprüfungen, ambulanter Leistungserbringung und der Beteiligung an Integrationsverträgen nach § 140 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind budgetmindernd zu berücksichtigen. Die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen sind anzuwenden; dabei ist sicherzustellen, daß das Personal nicht anderweitig eingesetzt wird. Für die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 17 c Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

     (2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nicht vollständig mit Fallpauschalen berechnet werden, sind die vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpauschalen und Sonderentgelten von dem Erlösbudget nach Absatz 1 abzuziehen (Erlösabzug); Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen. Ergibt sich durch den Erlösabzug ein nicht mehr leistungsgerechtes Restbudget, sind entsprechende Abschläge von den Fallpauschalen und Sonderentgelten zu vereinbaren. Für die Sonderentgelte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 für die Behandlung von Blutern sind anstelle des Erlösabzugs die entsprechenden Kosten auszugliedern.

     (3) Die Vertragsparteien sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung eines Erlösbudgets zugrunde gelegten Annahmen das Erlösbudget für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren; dabei sind die Vorgaben des § 3 und des Absatzes 1 zu beachten. Die Vertragsparteien können im voraus vereinbaren, daß in bestimmten Fällen das Budget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Budget ist über das neu vereinbarte Budget abzurechnen; Absatz 4 Satz 5 und § 21 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

     (4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatzzeitraum entfallenden Gesamterlöse des Krankenhauses aus Pflegesätzen nach § 10 Abs. 1 von dem Erlösbudget nach Absatz 1 ab, werden Mehrerlöse zu 80 vom Hundert sowie die durch eine abweichende Belegung entstandenen Mindererlöse zu 40 vom Hundert ausgeglichen (flexible Budgetierung); die auf Grund von § 14 Abs. 7 Satz 1 berechneten Pflegesätze sind einzubeziehen, Erlöse nach § 3 Abs. 4 und aus Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern sowie Zu- und Abschläge nach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben außer Betracht. Für Mehrerlöse nach Satz 1 aus Fallpauschalen und Sonderentgelten in der Transplantationsmedizin mit einem Sachmittelanteil von über 50 vom Hundert können niedrigere Vomhundertsätze vereinbart werden, mindestens jedoch 50 vom Hundert; kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei den oder die Vomhundertsätze fest. Im Falle einer Überschreitung des landesweiten Teilbetrags für Mehrerlöse sind abweichend von Satz 1 und 2 die höheren Ausgleichssätze nach § 17 b Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anzuwenden. Der Ausgleichsbetrag ist unverzüglich über das Restbudget eines folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen. Steht bei den Pflegesatzverhandlungen der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berücksichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen, die ihre Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen berechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteilig über einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauschalen entsprechend § 14 Abs. 6 Nr. 6.

     (5) Übersteigen im laufenden Pflegesatzzeitraum die durchschnittlichen Auswirkungen der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten linearen Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und einer vereinbarten Einmalzahlung die maßgebliche Veränderungsrate nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, kann dies bei der Vereinbarung des Erlösbudgets für den Pflegesatzzeitraum angemessen berücksichtigt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, um den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Entsprechendes gilt bei Krankenhäusern im Beitrittsgebiet für eine Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bundesgebiet geltende Höhe."

      11.In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Budget" durch die Angabe "Restbudget nach § 12 Abs. 2" ersetzt.

      12.§ 14 wird wie folgt geändert:

     a)In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Verlegungstag" ein Komma und der Halbsatz "der nicht zugleich Aufnahmetag ist," eingefügt.

     b)In Absatz 6 Nr. 6 wird die Angabe "§ 11 Abs. 5, 6 und Abs. 8 Satz 7" durch die Angabe "§ 11 Abs. 5 und 6" ersetzt.

      c)Folgender Absatz wird angefügt:

    "(13) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Pflegesätzen nach § 10 Abschläge nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen."

      13.§ 15 wird wie folgt geändert:

     a)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

    "(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 17 die bundesweit geltenden Entgeltkataloge für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und deren Weiterentwicklung einschließlich der Abrechnungsbestimmungen."

     b)In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Entgeltkataloge" die Wörter "nach § 17 Abs. 2 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

     c)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa)In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 und 3" gestrichen.

    bb)Satz 2 wird aufgehoben.

      14.§ 16 wird wie folgt geändert:

     a)Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    "Dabei dürfen die maßgebliche Veränderungsrate nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der landesweite Gesamtbetrag nach § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht überschritten werden; die voraussichtliche Entwicklung der Entgeltarten- und -mengen ist zu berücksichtigen."

     b)Absatz 3 wird aufgehoben.

      15.§ 17 wird wie folgt geändert:

     a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa)Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    "Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatzvereinbarung das Erlösbudget einschließlich der einzubeziehenden Fallpauschalen und Sonderentgelte und deren Zu- und Abschläge sowie Art, Höhe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze."

    bb)Satz 2 wird aufgehoben.

     b)In Absatz 3 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

     c)Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa)In Satz 2 wird der zweite Halbsatz aufgehoben.

    bb)Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

     d)In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "zur Beurteilung der Höhe der Kostenausgliederung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten nach Abschnitt K 8 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung, der Kostenausgliederung ganzer Abteilungen und" gestrichen.

      16.In § 18 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Budget" durch das Wort "Erlösbudget" ersetzt.

      17.§ 19 wird wie folgt geändert:

     a)In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Rechtsvorschriften" ein Komma und die Wörter "insbesondere an die Einhaltung des landesweiten Gesamtbetrags nach § 12 Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

     b)Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

    "(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Anwendung folgender Vorschriften: § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1."

      18.In § 21 Abs. 4 wird die Angabe "§ 11 Abs. 3 bis 8" durch die Angabe "§ 11 Abs. 3 bis 7" ersetzt.

      19.§ 28 wird aufgehoben.

      20.Die Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung werden aufgehoben.

      21.Anlage 3 "Leistungs- und Kalkulationsaufstellung" wird Anlage 1 und wie folgt geändert:

     a)Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:

    aa)Laufende Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:

    "Ausgleich nach § 12 Abs. 4"

    bb)In laufende Nummer 17 wird die Angabe "§ 12 Abs. 7" durch die Angabe "§ 12 Abs. 3" ersetzt.

    cc)Die laufenden Nummern 18 und 19 werden gestrichen.

    dd)Die laufende Nummer 22 wird wie folgt gefaßt:

    "Vorauskalkul. Restbudget (Nrn. 12, 13, 20 und 21)"

    ee)In der laufenden Nummer 24 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Restbudget" ersetzt.

    ff)Laufende Nummer 25 wird gestrichen.

      b)Abschnitt K 6 wird wie folgt geändert:

    aa)In der laufenden Nummer 9 wird das Wort "Budgetanteil" durch das Wort "Restbudgetanteil" ersetzt.

    bb)Nach der laufenden Nummer 9 wird folgende Nummer eingefügt:

    "9a Instandhaltungspauschale nach § 7 Abs. 1 Nr. 4"

    cc)In der laufenden Nummer 12 wird das Wort "Budgetanteil" durch das Wort "Restbudgetanteil" ersetzt.

      c)Abschnitt K 7 wird wie folgt geändert:

    aa)Nach der laufenden Nummer 21 wird folgende Nummer eingefügt:

    "21 a Instandhaltungspauschale nach § 7 Abs. 1 Nr. 4"

    bb)In der laufenden Nummer 24 wird das Wort "Budgetanteil" durch das Wort "Restbudgetanteil" ersetzt.

     d)Abschnitt K 8 wird aufgehoben.

     e)Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung wird wie folgt geändert:

    aa)In Fußnote 1 wird die Angabe "1.000,00 DM" durch die Angabe "TDM" ersetzt.

    bb)In Fußnote 7 sind die Wörter "Für die Pflegesatzzeiträume 1995 bis 2000" durch die Wörter "Für den Pflegesatzzeitraum" ersetzt.

    cc)In Fußnote 9 wird Satz 1 aufgehoben.

    dd)In Fußnote 23 wird das Wort "Budget" durch das Wort "Restbudget" ersetzt und Buchstabe b gestrichen.

    ee)Fußnote 24 Buchstabe b wird gestrichen.

    ff)Fußnote 25 wird gestrichen.

    gg)In Fußnote 27 wird der Klammerhinweis aufgehoben.

    hh)Fußnote 29 Satz 3 wird aufgehoben.

    ii)Fußnote 30 Satz 2 Buchstabe b wird aufgehoben.

    jj)In Fußnote 39 werden die Wörter "oder die Kostenausgliederung" gestrichen und die Angabe "§ 12 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 12 Abs. 2" ersetzt.

    kk)In Fußnote 40 werden die Wörter "oder die Kostenausgliederung" gestrichen und die Angabe "§ 12 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 12 Abs. 2" ersetzt.

    ll)In Fußnote 41 wird Buchstabe b gestrichen.

      22.Anlage 4 wird Anlage 2.

     Artikel 5

    Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

      Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 707), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

      1.In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe "den §§ 6 oder 7" die Wörter "§ 6 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach" eingefügt.

      2.In § 10a Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe "§ 6" die Wörter "§ 6 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach" eingefügt.

      Artikel 6

    Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

      Nach § 31 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Paragraph angefügt:

     "§ 32

    Erstattung

     Vom 1. Januar 2008 an werden der landwirtschaftlichen Krankenkasse die Aufwendungen, die sie nach § 29 oder § 31 erbracht hat, von dem Land erstattet, in dem die Versicherte ihren Wohnsitz hat."

      Artikel 7

    Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

      Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

      1.In § 3a Nr. 1 wird im ersten Halbsatz die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.

      2.In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgende Wörter angefügt: "wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen."

      3.Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     "§ 309 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt."

      4.Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:

     "§ 16 a

    Globalbudget

     Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bilden je ein Volumen als Obergrenze sämtlicher jährlicher Ausgaben (Globalbudget). § 142 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

      5.§ 23 wird wie folgt geändert:

     a)In Absatz 1 werden die Worte "genannten Leistungen" durch die Worte "genannte Renten", das Wort "Leistungen" durch das Wort "Rente" und das Wort "Leistung" durch das Wort "Rente" ersetzt.

     b)In Absatz 2 wird das Wort "Leistung" durch das Wort "Rente", das Wort "Leistungsantrag" durch das Wort "Rentenantrag" ersetzt.

      6.§ 59 Abs. 2 wird aufgehoben.

      Artikel 8

    Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

      § 11 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes vom 03. September 1971 zuletzt geändert durch ... wird wie folgt gefaßt:

      "(5) Die Leistungen werden von der Krankenkasse gewährt, die der Berechtigte gewählt hat. Für die Wählbarkeit der Krankenkasse gelten § 173 Abs. 2 und § 175 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend, daß bei Nichtausübung des Wahlrechts die Krankenkasse als gewählt gilt, bei der der Berechtigte erstmals Leistungen nach diesem Gesetz beantragt."

      Artikel 9

    Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

      § 51 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch ...................... wird wie folgt geändert:

      a)In Satz 1 werden der 2. Halbsatz gestrichen und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; in Nummer 2 werden die Wörter "sowie des Großgeräteausschusses" gestrichen.

     b)Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    "Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die aufgrund von Vereinbarungen und Empfehlungen nach §§ 140 a bis 140 e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn es sich zugleich um eine wettbewerbsrechtlich oder kartellrechtlich zu beurteilende Angelegenheit handelt."

       Artikel 10

    Änderung des Solidaritätsstärkungsgesetzes

      Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. S. 3853) wird wie folgt geändert:

      1.In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern "2 000 Deutsche Mark" das Wort "monatlich" angefügt.

      2.Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

     "(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen ab dem 1. Januar 2001 wird in den Verträgen nach Absatz 2 geregelt."

     Artikel 11

    Reichsversicherungsordnung

      Die Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (RGBl S. 779), zuletzt geändert durch ......., wird wie folgt geändert:

      1.Nach § 200 b wird folgender Paragraph eingefügt:

     "§ 200 c

    Erstattung

     Vom 1. Januar 2008 an werden der Krankenkasse die Aufwendungen, die sie nach § 200 oder § 200 b erbracht hat, von dem Land erstattet, in dem die Versicherte ihren Wohnsitz hat."

      2.§ 355 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

     "Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung, bei den in § 35 a SGB IV aufgeführten Krankenkassen des Verwaltungsrates und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

      3.§ 357 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     "(1) Beschlüsse des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, bei den in § 35 a SGB IV aufgeführten Krankenkassen des Verwaltungsrates, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes, bei den in § 35 a SGB IV aufgeführten Krankenkassen der Vorsitzende des Verwaltungsrates durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub."

       4.§ 414 b wird wie folgt geändert:

     a)In Satz 1 wird die Angabe "§§ 351 bis 357" durch die Angabe "§§ 351 bis 358" ersetzt.

     b)In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "bei den in § 35 a SGB IV aufgeführten Kranenkassen der Zustimmung des Verwaltungsrates."

        Artikel 12

    Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 - ASRG 1995

      Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe c sowie Artikel 48 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), das zuletzt durch ..... geändert worden ist, werden aufgehoben.

       Artikel 13Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

      Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch [... ], wird wie folgt geändert:

      1.In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

     "(4a) In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von zehn vom Hundert der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alterungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen mit vereinbarten Vertragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden, gilt Satz 1 nicht."

      2.§ 12a wird wie folgt gefaßt:

     "§ 12 a

     (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).

     (2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahres vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre ... (Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung) beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat.

     (2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, daß anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.

     (3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den ... [zehn Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung] folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben."

      3.§ 12 b wird wie folgt geändert:

     a)Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen

      1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 12a Abs. 3 zu verwenden sind;
      2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

     Der Treuhänder hat in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 darauf zu achten, daß die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen."

     b)In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

    "Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen."

      4.Nach § 12 d wird folgender Paragraph eingefügt:

     "§ 12 e

     Ist der Versicherungsvertrag vor dem ... (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung) geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe, daß

     1.der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des Kalenderjahres, das dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung folgt, zu erheben ist,

     2.der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar der darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert, jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert der Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt,

     3.das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erstmaligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,

     4.der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3 schriftlich widerspricht."

      5.In der Anlage Teil D Abschnitt I wird Nummer 3 wie folgt neu gefaßt:

     "3.Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätzlich notwendige Verbraucher-information

    a)Angaben über den Verlauf der Prämienentwicklung mit zunehmendem Alter des Versicherten bis zum Alter von 80 Jahren. Die Angaben müssen die Erfahrungswerte der letzten 20 Jahre und das Verhältnis von Prämien und Einkommensentwicklung berücksichtigen;

    b)Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter;

    c)Hinweis darauf, daß eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist."

      6.In der Anlage Teil D Abschnitt II wird in Nummer 3 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

     "4.in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 bei jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Bestehen des Umstufungsrechts unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife, die gleiche Leistungsbereiche enthalten wie die bisher vereinbarten Tarife und bei denen eine Umstufung zu einer Prämienreduzierung führen würde, hinzuweisen. Dieser Hinweis muß Tarife enthalten, die bei verständiger Würdigung der Interessen des Versicherungsnehmers für eine Umstufung besonders in Betracht kommen; jedoch dürfen nicht mehr als zehn Tarife genannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben, welche Prämien für die versicherten Personen zu zahlen wären, wenn sie in diese Tarife wechseln würden. Bei Versicherten, bei denen die Voraussetzungen für einen Wechsel in den Standardtarif gegeben sind, ist auch die Prämie, die im Standardtarif zu zahlen wäre, mitzuteilen."

      Artikel 14

    Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

      In § 3 Abs. 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

     "soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 267 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Erhebung für weitere Vorjahre vorsieht."

        Artikel 15

    Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

      Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel.....des Gesetzes vom......(BGBl. I S.......), wird wie folgt geändert:

      1.In § 3 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort "dreijährigen" durch das Wort "fünfjährigen" ersetzt.

     2.Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:

     "(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, denen es gemäß § 79 Abs. 4 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Satzung gestattet ist, in begrenztem Umfang eine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben."

     3. Dem § 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

     "Das gleiche gilt für die Erklärung des Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, an der hausärztlichen Versorgung teilzunehmen sowie für den Widerruf dieser Erklärung. Ein Wechsel ist nur dann zulässig, wenn für das neue Fachgebiet oder für Hausärzte nach § 101 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch angeordnet sind."

       Artikel 16

    Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

      Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel.....des Gesetzes vom......(BGBl. I S.......), wird wie folgt geändert:

      1.Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:

     "(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorstandsmitglieder einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, denen es gemäß § 79 Abs. 4 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Satzung gestattet ist, in begrenztem Umfang eine vertragszahnärztliche Tätigkeit auszuüben."

     2.In § 32 b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 3 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

      Artikel 17

    Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

      Nach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) wird folgender Paragraph eingefügt:

      "§ 5 b

    Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes

    der privaten Krankenversicherung

     Für Leistungen für Personen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2 a Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt."

      Artikel 18

    Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

      Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geändert wurde, wird folgender Paragraph eingefügt:

      "§ 5 a

    Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes

    der privaten Krankenversicherung

     Für Leistungen für Personen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2 a Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 berechnet werden."

      Artikel 19

    Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien

      (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) errichtet und betreibt ein datenbankgestütztes Informationssystem für die Bewertung der Wirksamkeit oder der Effektivität sowie der Kosten medizinischer Verfahren und Technologien. Das Informationssystem erschließt den Zugang zu den relevanten Datenbanken und erfaßt Studien und sonstige Materialien zum Stand der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Technologiebewertung in der Medizin. Ferner erteilt das DIMDI Forschungsaufträge zur Bewertung medizinischer Verfahren und Technologien und wertet die Ergebnisse dieser Forschungsvorhaben für die Aufnahme in das Informationssystem aus.

     (2) Für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 wird beim DIMDI ein Kuratorium sowie ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. In das Kuratorium werden vom Bundesministerium für Gesundheit Vertreter von Institutionen des Gesundheitswesens berufen, die mit Fragen der Technologiebewertung in der Medizin befaßt sind. Zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beruft das DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.

      Artikel 20

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

      Die auf den Artikeln ... beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

       Artikel 21

    Überleitungsvorschriften

      § 1

    Durchführung von Organisationsänderungen bei einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen

     Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder regeln die Durchführung der nach § 77 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab
    1. Januar 2001 geltenden Fassung erforderlichen Organisationsänderungen bis zum 30. Juni 2000.

      § 2

    Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Vereinigungen

     (1) Die ordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung wählen bis zum 30. September 2000 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Hierbei sind die § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu beachten.

     (2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

      § 3

    Wahl des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigungen

     Der Verwaltungsrat nach § 2 wählt bis zum 31. Dezember 2000 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Hierbei sind § 79 Abs. 4 und § 80 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

       § 4

    Wahl des Verwaltungsrates der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

     Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wählen bis zum 30. November 2000 den Verwaltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die konstituierende Sitzung findet im Dezember 2000 statt.

      § 5

    Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

     Der Verwaltungsrat nach § 4 wählt bis zum 31. März 2001 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach § 4 Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgaben bis zur Wahl nach Satz 1 wahrnimmt.

      § 6

    Rückkehr in die private Krankenversicherung

     Artikel 1 Nr. ... (§ 5 Abs. 10 SGB V) gilt nicht für Versicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geendet hat.

      § 7

    Ausschluß der Familienversicherung

     Artikel 1 Nr. ..... (§ 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V) gilt nicht für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits familienversichert sind.

       § 8

    Errichtungsmoratorium für Betriebs- und Innungskrankenkassen

     Abweichend von § 147 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können bis zum 31. Dezember 2000 Betriebs- und Innungskrankenkassen nicht errichtet werden.

       Artikel 22

    Inkrafttreten

      (1) Artikel 1 Nr. ........... (§ 173 Abs. 2 SGB V) und Artikel .......... § 8 (Errichtungsmoratorium für Betriebs- und Innungskrankenkassen) treten mit Wirkung vom 23. Juni 1999 in Kraft.

     (2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft, soweit in folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

     (3) Artikel 1 Nrn. .......... (§§ 77, 79, 79 a, 79 b, 80, 81, 95 Abs. 5) sowie Artikel 11 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 1 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

    Artikel 1 Nr. .......... (Aufhebung des Zweiten Titels im Vierten Abschnitt des Achten Kapitels SGB V) tritt am 01. Januar 2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272, 273 aufgehoben werden.

     (4) Artikel 1 Nr. .......... (§§ 108, 109, 110) treten am 1. Januar 2003 in Kraft

     (5) Artikel 3 Nr. 1 (§ 7) tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 2005 und im übrigen Bundesgebiet am 1. Januar 2003 in Kraft.

     (6) Artikel 1 Nr. .......... (§ 95 a) sowie Artikel 11 Nr. 1 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

     (7) Artikel 1 Nr. .......... (§ 295 Abs. 2 Satz 1, §§ 296, 297 treten an dem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 303 b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

     (8) Artikel 1 Nr. ......... (§ 109 a) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

       


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