Seit 8 Monaten ist der vom Erweiterten Bewertungsausschuss festgesetzte Termin zur Überprüfung der angemessenen Vergütung antragspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen verstrichen. Nun hat der bvvp in Absprache mit der DPtV und der VAKJP als Sofortmaßnahme eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Gesundheit eingereicht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) muss im Bewertungsausschuss, dem für die Überprüfung zuständigen Gremium aus Krankenkassen und KBV, auch ihre über 20.000 Ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vertreten. Das hat sie getan, indem sie den Erweiterten Bewertungsausschuss anrief, um die Umsetzung der Bundessozialgerichts-Rechtsprechung durchzusetzen. Die Folge war, dass der Vorsitzende des Erweiterten Bewertungsausschusses, Professor Wasem, als Frist für die Überprüfung den 30.6.2014 durchsetzte. Was ist aus dieser Unterstützung geworden? Die Verbände appellieren dringend an die KBV, sich nun entschieden bei der Festlegung der Psychotherapeutenvergütung einzusetzen. Bis jetzt geht es nicht voran.
Und deswegen brauchen die Psychotherapeuten Hilfe von außen!
So wurde neben der Aufsichtsbeschwerde pünktlich vor der ersten Lesung des Versorgungsstärkungsgesetzes gefordert, dem Bewertungsausschuss eine jährliche Überprüfung vorzuschreiben, die die nachträgliche Berechnung überflüssig macht und zu einer Festlegung der angemessenen Vergütung für das Folgejahr führt.Der bvvp sieht in der Verschleppung einen fortgesetzten Bruch der seit dem ersten BSG-Urteil aus dem Jahr 1999 bestehenden rechtlichen Verpflichtung des Bewertungsausschusses zur regelmäßigen Überprüfung. Der vom Bundessozialgericht vorgesehene Vergleich mit den Einkommensverhältnissen einer Vergleichsarztgruppe ist nur sinnvoll, wenn er regelmäßig erfolgt. Die Mindestvergütung der psychotherapeutischen Leistungen erst nach vielen Jahren zu berechnen, führt zwangsläufig zu Interessenskonflikten, weil dann die sich ergebenden Summen so groß werden, dass eine Umsetzung durch die Selbstverwaltung stark erschwert wird.
Seit Jahren werden die Psychotherapeuten dazu gezwungen, Widersprüche zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche einzulegen bzw. sogar Klage zu erheben. Ein Aktionstag im September 2014 mit einer Demonstration in Berlin verdeutlichte, dass die Niedergelassenen nicht mehr länger bereit sind, diese Misere hinzunehmen. Denn es liegt nahe, dass die zögerliche Umsetzung der BSG-Rechtsprechung darauf abzielt, Geld zu sparen. „Viele Psychotherapeuten scheuen das Klagerisiko und die immer wieder fälligen Widersprüche und verzichten damit auf Honoraransprüche“, so Ulrike Böker, Vorstandsmitglied des bvvp.
Als Teil ihrer Kampagne für Honorargerechtigkeit entwickelten die Psychotherapeuten einen „Nachvergütungsrechner“, der anhand der öffentlich zugänglichen Daten und anhand der BSG-Vorgaben die rechtlich gebotene Nachvergütung von 2010 bis 2014 simuliert. Jeder Psychotherapeut kann damit feststellen, wieviel Geld ihm vorenthalten wird. So wird eine Marke gesetzt, deren Unterbietung gut begründet werden müsste. Die Summe beläuft sich bei einer psychotherapeutischen Durchschnittspraxis auf ca. 5.000 € pro Jahr. Mit einer solchen Nachzahlung würde rückwirkend lediglich ein Mindesthonorar erreicht. Die Forderung der Psychotherapeuten für die Zukunft hingegen lautet: Bei gleichem zeitlichen Einsatz muss für Psychotherapeuten der Ertrag somatisch tätiger Ärzte erreicht werden!
Wenn nicht bald Rechtssicherheit für die Psychotherapeuten hergestellt wird, ist dies nach Ansicht des bvvp eine schwere Belastung für die Integration der Psychotherapie und der Psychotherapeuten in die ärztliche Selbstverwaltung.
Berlin, den 06.03.15
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