Presse-Vorbericht Nr. 8/04
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 17. Februar 2004 über drei Revisionen aus dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden, davon in zwei Fällen auf Grund mündlicher Verhandlung.
B. Ohne mündliche Verhandlung
- B 1 KR 4/02 R - N. ./. BEK
Die Klägerin ist bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert und bei dem Arzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Neurologie Dr. C. in Behandlung. Im Dezember 1999 beantragte die Klägerin die Fortführung der zunächst genehmigten Kurzzeittherapie als Langzeittherapie. Im Begleitschreiben berief sie sich auf ein angebliches Wahlrecht aus § 76 Abs 2 SGB X und bestimmte Dr. J. in H. zum Gutachter für das Gutachterverfahren; sie erlaube lediglich die Weitergabe der zur Prüfung unbedingt notwendigen Angaben an den Gutachter und untersage deren direkte Übermittlung an die Beklagte. Darin sah die Beklagte eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I und versagte nach vorheriger Ankündigung die Leistung.
Das SG hat die Beklagte verurteilt, über den Umwandlungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung des Wunsches der Klägerin erneut zu entscheiden. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die Klage abgewiesen. Die Leistung sei zu Recht versagt worden, weil die Klägerin verpflichtet gewesen sei, einem von der Beklagten hinzuzuziehenden Gutachter die Angaben zugänglich zu machen, die zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich seien, und somit auch ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Da die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Tatsachen nur einer einzigen Person, nämlich dem Gutachter Dr. J., zugänglich gemacht werden sollten, sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, ihrer Amtsermittlungspflicht nachzukommen. Die im Ermessen der Behörde stehende Art der Ermittlung umfasse auch die Frage, welcher Gutachter für die Beurteilung medizinischer Fragestellungen herangezogen werde. Die hierbei von der Beklagten geübte Vorgehensweise begegne keinen Bedenken und sei sachgerecht. Der Wunsch der Klägerin, nur Dr. J. mit der Begutachtung zu beauftragen, sei nicht substantiiert begründet worden. § 76 Abs 2 SGB X reiche über den Sozialdatenschutz nicht hinaus, sodass die Mitwirkungspflicht des Versicherten davon nicht berührt werde und auch kein Wahlrecht begründet werde.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
SG Freiburg - S 5 KR 1851/00 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 1402/01 -