Am 11. Mai 17.30 Uhr
im Deutschen Bundestag: Gesetz zur
Sicherung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Wir übernehmen dankend von der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten, deren Nachricht über ihre Initiative, die zum Gesetzentwurf der F.D.P. führte.
Auch die Landesregierung Thüringen hat
über den Bundesrat einen Antrag
zur Änderung der gesetzlichen
Grundlagen über die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre
1999 eingereicht.
Wie der Vereinigung mitgeteilt wurde, wird der auf einem Entwurf der Vereinigung beruhende Gesetzentwurf am 11. Mai im Bundestag beraten. Dem Vernehmen nach werden die Fraktionen von CDU und CSU den Gesetzentwurf unterstützen. Es ist daher sicher damit zu rechnen, daß das strategische Ziel der Vereinigung, eine Anhörung im Gesundheitsausschuß des Bundestages zu erzwingen, erreicht werden kann. Die Regierungsparteien werden dann öffentlich erklären müssen, wie sie die verheerende Honorarsituation in der Psychotherapie lösen wollen – sofern dieser Wille überhaupt besteht.
Wie rufen alle Kolleginnen und Kollegen auf diese voraussichtlich letzte Chance zu nutzen, politischen Druck auf die Bundesregierung auszuüben. Die Vereinigung wird in diesem Zusammenhang eine gemeinsame Erklärung der Verbände initiieren, die als Votum der beruflich von der Honorarmisere betroffenen Psychotherapeuten in der Anhörung vorgelegt werden kann.Nachdem sich der Bundestag am 11.05. durch den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion mit der Verbesserung der Honorarsituation der Psychotherapeuten beschäftigen wird, wird sich nun auch der Bundesrat am 19.05. mit der Honorarsituation befassen. Die Landesregierung Thüringen nimmt den Protest der Psychotherapeuten ernst und bringt den untenstehenden Antrag in den Bundesrat ein. Der Bundesvorstand der Vereinigung dankt unserer Landesgruppe Thüringen für ihren Kampf um angemessene Honorare, der nun zu diesem Erfolg geführt hat. Wir meinen: Die Problematik muss von der Bundesregierung jetzt entschlossen angegangen werden.
Antrag der Landesregierung Thüringen an den Bundesrat zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen über die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 1999
An
den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Görresstraße 15
53113 Bonn
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen über die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 1999 zur Beratung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gem. § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2000 zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernhard Vogel
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen über die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 1999.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Änderung des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 16.06.1998 (Psychotherapeutengesetz-PsychThG) und anderer Gesetze in die Wege zu leiten, um eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 1999 sicherzustellen. Diese sollte insbesondere folgende wesentliche Inhalte haben:
· Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen über das gesamte Jahr 1999 hinweg, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, durch entsprechende Anhebung der Budgets des Jahres 1999.
· Eine eindeutige Regelung zur Übernahme der Finanzierung der in Rede stehenden Leistungen.
· Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen ab dem Jahr 2000 durch eine Regelung über die Berechnung regionaler Mindestpunktwerte, die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berücksichtigt.
Mit dem Psychotherapeutengesetz wurden diese den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten gleichgestellt und organisatorisch in die Kassenärztlichen Vereinigungen eingegliedert. Die gleichzeitig getroffenen und späteren ergänzenden Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen waren unzureichend.
Im Einzelnen:
Für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen war das höchstens zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen (Budget) festzustellen (Artikel 11 Abs. 1 PsychThG und Artikel 14 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz-GKV-SolG).
In der Regel einigten sich die Kostenträger und Leistungserbringer auf einstweilige Punktwerte.
In den meisten Ländern zeigte sich bereits zur Mitte des Jahres 1999, dass das Budget nicht ausreichend sein würde. Diese Problematik wurde in den neuen Ländern zusätzlich verstärkt, da sich im Bezug auf das Jahr 1996 die Versorgungsstrukturen noch im Aufbau befanden.
Da die in Artikel 11 Abs. 2 PsychThG geforderten geeigneten Maßnahmen der Vertragsparteien zur Erreichung einer ausreichenden Vergütung vielfach nicht zu einem Ergebnis führten, wurden in der Folge in mehreren Ländern Schiedsamtsverfahren eingeleitet. Diese führten im Ergebnis jedoch zu keiner befriedigenden Situation, da die Schiedsämter die Interventionsgrenze gemäß Artikel 11 Abs. 2 PsychThG als Begrenzung für die „geeigneten Maßnahmen“ feststellten („90-Prozent-Basis“). Zudem erfolgten unterschiedliche Regelungen über die Finanzierung dieser Leistungen.
Eine Anhebung der Vergütung psychotherapeutischen Leistungen und die damit verbundenen Anhebung der Gesamtvergütung würde sich auf die Gesamtvergütung für das Jahr 2000 auswirken. Dies wäre von besonderer Bedeutung, da die vorgenannten Leistungen über einen festen Punktwert vergütet werden, der zu Lasten des Fachärzteanteils der Gesamtvergütung zu stützen ist.
Die rechtlichen Vorgaben für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen berücksichtigen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in vollem Umfang. Hierauf weisen die Berufsverbände der Leistungserbringer nachvollziehbar hin. Dies trifft zum Beispiel für die Regelungen über die Berechnung regionaler Mindestpunktwerte bei der Ermittlung der Betriebsausgaben zu.
Es besteht ein legitimer Anspruch der Psychotherapeuten auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte, Dieser kann jedoch auf der Grundlage geltenden Rechts nicht sichergestellt werden.
Durch die Erfüllung der Forderung des Bundesrates kann der teilweise drohenden Gefährdung der Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen – insbesondere in den neuen Ländern – entgegengewirkt werden und der Frieden damit wieder hergestellt werden.
Vorausgegangen war folgender Antrag der PDS-Bundestagsfraktion zur Verbesserung der Lage der Psychotherapeuten am 15.3.2000 in den Bundestag eingebracht worden.
"Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, selbst die Initiative zu ergreifen, das unwürdige Tauziehen um die Vergütung der Psychotherapeuten zu beenden und das Budget des Jahres 1999 für psychotherapeutische Leistungen nachträglich anzuheben, Die Selbstverwaltung das Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigungen soll in die Lage versetzt werden, eine existenzsichernde Vergütung sowie die Aufrechterhaltung und schrittweise Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Die Aufstockung der entsprechenden Mittel ist unter finanzieller Beteiligung beider Seiten der Vertragsparteien vorzunehmen."
Dem folgte der Thüringer Landtag, der in seiner Plenarsitzung am 17.3.2000 einen Alternativantrag der CDU zu einem Antrag der PDS mit folgendem Wortlaut beschlossen hat:
"Die Landesregierung wird aufgefordert, weiterhin in Verhandlungen mit den Vertragsparteien und ggf. über eine Bundesratsinitiative die prekäre Situation der ambulanten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu lösen. Dabei ist die besondere Situation des Aufbaus der Psychotherapie des Jahres 1996 in den neuen Bundesländern zu berücksichtigen."