Die
Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie übernehmen
dankend
aus den Internetseiten des DPTV:
PsychotherapeutenJOURNAL Deutscher Psychotherapeutenverband (DPTV) e.V. -Berufsverband Psychologischer Psychotherapeuten- LOBBY - TAGESNACHRICHTEN 06.04.2000 Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht diskutiert psychotherapeutische Versorgung nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes - Zusammenfassender Bericht (dptv) Das erste diesjährige Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V, das am 4. April 2000 in Berlin im Kaiserin-Friedrich-Haus stattfand, stand unter dem Motto:
"Psychotherapeutische
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Leitung hatte der Präsident des Vertragsarztsenats des Bundessozialgerichts, Dr. Klaus Engelmann, übernommen. Anwesend waren zahlreiche Sozialrichter, darunter Vertreter der Landessozialgerichte Berlin, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern sowie viele Justitiare der Kassenärztlichen Vereinigungen und im Medizin- und Sozialrecht ausgewiesene Anwälte, viele davon im Anwaltsnetz des DPTV. Vertreten war auch die KBV-Spitze mit dem 1. Vorsitzenden Dr. Richter-Reichhelm und dem Hauptgeschäftsführer Dr. Hess sowie dem Psychotherapie-Referenten Dr. Dahm. Für die psychotherapeutische Versorgung wichtige Vertreter der Krankenkassen wie Dr. Lubecki und Herr von Stackelberg vom AOK Bundesverband, Herr Fischer vom VDAK sowie weitere Vertreter der Ersatzkassen und des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen hatten ebenfalls am Symposium teilgenommen. Das vielbeachtete Eröffnungsreferat hielt
der Präsident des DPTV, Dipl.-Psych. Hans-Joachim Schwarz, der
das erste Umsetzungsjahr des Psychotherapeutengesetzes zum Anlaß für
eine kritische Bestandsaufnahme nahm. Die mit der Verabschiedung des
Gesetzes verknüpften hohen Erwartungen seien zunächst enttäuscht
worden und aus der angestrebten Neuordnung resultiere neue Unordnung,
die Schwarz mit berufs- und sozialrechtlichen Schwachstellen der
gesetzlichen Regelungen in Verbindung brachte. Ein überholter
Heilkundebegriff, fragwürdige Entscheidungen des Wissenschaftlichen
Beirats und ein unzureichender Titelschutz erschwerten Innovationen in
der psychotherapeutischen Versorgung und stünden einer präventiven
Umorientierung des Gesundheitssystems im Wege. Sozialrechtlich sei der
jetzt gesetzlich verankerte Leistungsanspruch der GKV-Versicherten auf
eine psychotherapeutische Behandlung in vielen Regionen der
Bundesrepublik durch eine verfrüht greifende Bedarfsplanung
gefährdet und die unzureichenden Mitbestimmungsmöglichkeiten der
Psychotherapeuten in der sozialrechtlichen Selbstverwaltung schränke
die Freiheit der Berufsausübung unverhältnismäßig ein und
verhindere, dass die heilberuflichen Kompetenzen der neuen Heilberufe
voll zum Tragen kommen könnten. Auf mittlere Sicht zeigte sich der
Präsident des DPTV dennoch zuversichtlich, dass die mit der
Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes verknüpfte Chance, die
psychosozialen Dimensionen von Gesundheit und Krankheit in der
Gesundheitsversorgung stärker zur Geltung zu bringen, genutzt werden
können. Allerdings seien dazu Gesetzesänderungen erforderlich, die
insbesondere eine selbständigere sozialrechtliche
Interessenvertretung der Psychotherapeuten ermöglich müssten. In der anschliessenden Diskussion bestätigte der Hauptgeschäftsführer der KBV , Dr. Hess, die Einschätzung von Schwarz, dass die Integration der Psychotherapeuten in die Kassenärztlichen Vereinigungen durch die Finanzmisere des Psychotherapie-Budgets gefährdet sei. Er machte dafür die Gesundheitspolitik verantwortlich, die bisher verhindert habe, dass die Krankenkassen die Vergütungsanteile der Psychotherapeuten angemessen erhöhen. Die weitere Diskussion konzentrierte sich dann auf das pro und contra der Forderung von Schwarz, die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats einer zukünftigen Bundespsychotherapeutenkammer zu übertragen, die eine bessere Gewähr dafür sei, dass Entscheidungen über die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens auch Akzeptanz bei der Mehrheit der Berufsangehörigen fände. Der Sozialrichter Wolfgang Engelhard aus
Hamburg referierte anschliessend über Probleme des Zugangs zum
System der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine Hauptthese, dass
für eine bedarfsunabhängige Zulassung mindestens der Nachweis einer
halb - bis ganzjährigen Tätigkeit zu Lasten der GKV im
Drei-Jahreszeitfenster erforderlich sei, die hinsichtlich ihres
finanziellen Umfangs 1/5 bis 1/4 der Gesamteinkünfte in diesem
Zeitraum betragen müsse, wurde in der anschliessenden Diskussion
äußerst kritisch hinterfragt. Die Mehrheit der Diskussionsbeiträge
hob auf die Beliebigkeit der von Engelhard vorgeschlagenen Kriterien
ab und zweifelte an, inwiefern dies gesetzeskonform sein könne.
Der Justitiar Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Dr. Gernot Steinhilper ging dann in seinem Vortrag auf die Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen in der Vergangenheit ein und referierte im Anschluß die strukturellen Defizite des Psychotherapie-Budgets im vergangenen Jahr und die Entscheidung des Bewertungsaussschusses zur angemessenen Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen. Der Präsident des Vertragsarztsenats des Bundessozialgerichts, Dr. Engelmann, nahm kurz zu der aus den Reihen der Kassenärztlichen Vereinigungen geäußerten Behauptung Stellung, das BSG habe sich in seinem Urteil "verrechnet". Er stellte klar, dass es dem Gericht nicht um "Berechnungen" gegangen sei, insofern könne es sich auch nicht "verrechnet" haben. Stattdessen sei es dem BSG um Rechtsgrundsätze gegangen, die es in seinem Urteil festgelegt habe. Um sich nicht den Vorwurf der Befangenheit zuzuziehen, enthielt er sich weiteren Äußerungen in der Diskussion, die sich dann im wesentlichen auf die Nachschusspflicht der Krankenkassen im Jahr 1999 und auf die Entscheidung des Bewertungsausschusses konzentrierte. Von Seiten der Kassenvertreter wurde eine einseitige Nachschusspflicht für das Jahr 1999 bestritten. Die Entscheidung des Bewertungsausschusses stieß auf heftige Kritik vieler Zuhörer, die hierin einen Verstoß gegen das BSG-Urteil und der Vorgabe des Gesetzgebers sahen, der die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet habe, eine angemessene Vergütung der hauptberuflichen Psychotherapeuten zu gewährleisten. In seinem Abschlussvortrag ging Professor Dr. Ingwer Ebsen, Lehrstuhlinhaber für Sozialrecht der Universität Frankfurt, auf die Neuordnung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung und das Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Vor dem Hintergrund der aktuellen rechtswissenschaftlichen Diskussion über die verfassungsrechtliche Legitimität des Bundesausschusses der Ärzte und der Krankenkassen, rechtsverbindliche Entscheidungen treffen zu können, die den Leistungsanspruch der GKV-Versicherten beschränken, arbeitete er die besondere Problematik der Psychotherapie-Richtlinien heraus. Nach seiner Auffassung könne es nicht angehen, dass bei den bereits anerkannten Richtlinienverfahren mit anderen Maßstäben gemessen werde als bei Neuanträgen. Wenn für die analytische Psychotherapie, wie Grawe gezeigt habe, keine hinreichenden Wirksamkeitsnachweise vorlägen, dann müsse ihr entweder die Anerkennung entzogen werden oder darauf verzichtet werden, dass andere Therapieverfahren strenger geprüft werden. Er forderte deshalb die volle gerichtliche Überprüfbarkeit der Psychotherapie-Richtlinien. Ein Sozialgericht könne nach seiner Auffassung durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass auch andere Psychotherapieverfahren als die bisher vom Bundesausschuss anerkannten zuzulassen sind, wenn die psychologische Forschung Ergebnisse gezeitigt habe, die mit den Wirksamkeitsnachweisen der zugelassenen Verfahren vergleichbar sind. Diese Schlussfolgerung fand in der anschliessenden Diskussion allgemeine Zustimmung. Der Gesamtverlauf des Symposiums machte deutlich, dass die Auseinandersetzung mit den Folgen des Psychotherapeutengesetzes sozialrechtliche Fragestellungen aufwirft, die für die Positionierung der Psychotherapeuten im Gesundheitssystem hochbedeutsam sind, andererseits aber erst im Verlauf einer längeren Rechtsentwicklung endgültig geklärt sein werden. Der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht und dem hochkompetenten Moderator des Symposiums, Herrn Dr. Engelmann, ist deshalb dafür zu danken, dass sie ein stimulierendes Forum zur perspektivischen Abklärung der zukünftigen Rechtsentwicklung bereitgestellt hat.
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Das Psychotherapeutengesetz aus Sicht der psychologischen Psychotherapeuten
Vortragsthesen anlässlich des
Symposiums der
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Anmerkung der Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie: Rechtsanwalt Gleiniger, Berlin, berichtete auf dieser Veranstaltung über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.3.2000, das sich u.a. mit Problemen der Approbation von bisher tätigen Psychotherapeuten ohne Psychologiediplom befasst und indirekt auch die Zeitfensterfrage (Vertrauensschutz im Sozialrecht) behandelt.
Mehrere Psychotherapeutenverbände erklärten inzwischen ihre Verwunderung, daß sie zu dieser Veranstaltung nicht eingeladen worden waren.
17.4.2000: Bundessozialgericht (BSG) hält sich zum Beschluss des Bewertungsausschusses bedeckt Bericht vom Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Vorsitzender des VI. Senats: "Lesen Sie doch unsere Urteile ...!" Gefragt zum allseits bekannten Beschluss des Bewertungsausschusses auf dem Symposion der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V." am 4. April 2000 in Berlin antwortete der Vorsitzende des VI. Senats des Bundessozialgerichts Engelmann sibyllinisch: "Lesen Sie die Urteile, die sind doch völlig klar!" - und dabei strahlte der Vorsitzende über das ganze Gesicht, und ergänzte "... aber wir werden wohl, wie wir sehen, doch wieder damit (mit den Fragen der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen, der Unterzeichner) zu tun bekommen ...". Eingeleitet wurde der Tag durch ein Referat von Herrn Schwarz (DPTV), das etwas zu langatmig geraten war und manchmal Pointierungen vermissen ließ. Danach schloss sich ein Referat von Engelhard, Richter am SG Hamburg, an, das im Wesentlichen die aktuelle Rechtslage und seine eigenen Meinungen zum "Zeitfenster" darstellte. Eindeutige Meinung fast aller an diesem Symposion maßgeblich Beteiligten war indessen, dass Art. 10 PsychThG für Erstatter nicht anzuwenden sei, sie also keinen vergleichbaren Rechtsstatus aufzuweisen hätten, solange ihr Verfahren auf Zulassung laufe, wie bei den Delegationspsychotherapeuten (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 22. Dezember). Engelmann erklärte, dass bislang noch kein Revisionsverfahren wegen des Zeitfensters beim BSG anhängig sei, so dass er auch irgendwelche Entscheidungstermine nicht bekanntgeben könne. Es schloss sich dann ein Vortrag von Dr. Steinhilper, Justiziar der KV Westfalen-Lippe an, der vehement den Beschluss des Bewertungsausschusses verteidigte und die Gegen-Rechnung der KVen aufmachte. Rhetorisch war Steinhilper durchaus auf der Höhe, inhaltlich konnte man weniger mit ihm einig gehen. Er gab auch zu, dass das BSG bei seinen Urteilen "keinen Rechenfehler" begangen habe, aber von "falschen Voraussetzungen" ausgegangen sei. Die Mitglieder des VI. Senats nahmen seine Interpretation ihrer Urteile schweigend zur Kenntnis, aber mir (!) schien, dass sie wenig mit den Vorgaben des Bewertungsausschusses und der Ansicht von Steinhilper übereinstimmten ... Der Schlussvortrag von Prof. Ebsen widmete sich der Frage, ob insbesondere die Psychotherapie-Richtlinien im Hinblick auf die zugelassenen Verfahren (vgl. § 135 SGB V. und § 11 PsychThG) überhaupt verfassungsrechtlich und europarechtlich zu halten seien - auch im Hinblick auf die Psychoanalyse (unter Berufung auf Grawe et. al. ...). (Gerlach)
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