Die Berliner Blätter für Psychoanalyse und
Psychotherapie
übernehmen dankend vom bvvp:
Daher war die bvvp-Vorsitzende, Frau Dr. Birgit Clever, die aufgrund ihres vielfältigen und langjährigen Engagements dort nicht nur als Mitglied des Fachausschusses, sondern auch als Delegierte der KV Südbaden anwesend war, die einzige Vertreterin der Psychotherapeuten, die versuchen konnte, im Interesse aller auf den Verlauf der Diskussion und die Entscheidungen Einfluß zu nehmen. Frau Clever sah sich veranlaßt, an den zwei folgenden
Punkten einzugreifen: Frau Clever trug vor, daß sie es angebracht fände, im Satzungstext durchgängig „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ statt nur „Psychotherapeuten“ zu verwenden, weil ansonsten sogar hier - wie auch schon in vielen anderen Fällen - bei diesem Begriff die ärztlichen Psychotherapeuten einfach ausgeschlossen würden. Nachdem die KVB-Vertreter diesem Vorschlag zunächst zustimmten, besannen sie sich - nach einem rechtlichen Hinweis des KBV-Justitiars Schirmer auf den Sprachgebrauch des PsychThG und der vom Hauptgeschäftsführer Dr. Hess betonten Umständlichkeit eines so veränderten Textes sowie aufgrund der in der VV aufgekommenen Befürchtung, die KJP könnten dann vielleicht ungewollt einen eigenen 10%-Anteil erhalten - doch wieder eines anderen. Immerhin wurde - abweichend von der ursprünglichen Vorlage - von den Vertretern beschlossen, daß nach der ersten Erwähnung des Begriffspaars „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eine Klammer eingefügt wird, in der darauf hingewiesen wird, daß diese beiden Gruppen im folgenden vereinfachend als „Psychotherapeuten“ bezeichnet werden und somit im Sinne dieser Satzung hier nur diese beiden Gruppe gemeint sind. 2. Beschlüsse
zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen Antrag von
Frau Dr. Bert (2a) Der Gesetzgeber wird aufgefordert,
einen eigenen Topf für psychologische und ärztliche Psychotherapeuten analog
dem Hausarzt- und Facharzttopf zu bilden, wobei die Finanzierung diese beiden
Töpfe nicht belasten darf. Das Morbiditätsrisiko für die
psychotherapeutischen genehmigungspflichtigen Leistungen muß von den
Krankenkassen übernommen werden. Da dieser Antrag vor allem das Interesse der anderen
Fachgruppen artikuliert, von Stützungsverpflichtungen der Psychotherapie
befreit zu werden, ohne eine wirklich in naher Zukunft gangbare Lösung für
die Honorarmisere der Psychotherapeuten aufzuzeigen, entschloss sich die
bvvp-Vorsitzende - in Absprache mit dem Vorsitzenden des Fachausschusses Dr.
Schmutterer und anderen Fachausschußmitlgliedern - einen Beschuß des
Fachausschusses einzubringen. Frau Clever hat diesen dabei aber dahingehend
präzisiert - und das ist entscheidend -, als er nunmehr eine Klarstellung der
Finanzierungmodalität enthält. Die Finanzierung soll nämlich analog den
Regelungen zur Methadon-Substitution erfolgen, und es soll ein fester
Punktwert festgelegt werden: Die KBV-Vertreterversammlung fordert,
die zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der
Psychotherapie vorab im Rahmen der Gesamtvergütung als extrabudgetäre
Leistungen analog zu den gesetzlichen Regelungen zur Methadon-Substitution
durch die Krankenkassen mit einem festen Punktwert zu vergüten. Hierauf gab es noch einen weiteren Antrag, der sich auf
Antrag 2a bezog, der ebenfalls wieder keine kurzfristig umsetzbare,
realistische Perspektive enthält: (Nr. 7, Änderungsantrag zu Antrag 2a) Der Gesetzgeber wird aufgefordert,
einen eigenen Versorgungsbereich für die Psychotherapie zu bilden, analog dem
hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich wobei die Finanzierung
diese beiden nicht belasten darf. (Satz 2 bleibt:) Das Morbiditätsrisiko für
die psychotherapeutischen genehmigungspflichtigen Leistungen muß von den Krankenkassen
übernommen werden. Hinweis der Berliner Blätter für
Psychoanalyse und Psychotherapie: |