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Die Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie  
übernehmen dankend vom bvvp:

Die bvvp-Vorsitzende, Frau Dr. Birgit Clever, 
 vertrat in der KBV-VV am 8.5.2000
die Interessen aller Psychotherapeuten

In  KBV-Vertreterversammlungen haben nur KBV-Führung und Delegierte der regionalen KVen Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Auch die geladenen Vertreter der Psychotherapieausschüsse dürfen dort weder Anträge einbringen, noch sonst öffentlich Stellung nehmen. 

Daher war die bvvp-Vorsitzende, Frau Dr. Birgit Clever, die aufgrund ihres vielfältigen und langjährigen Engagements dort nicht nur als Mitglied des Fachausschusses, sondern auch als Delegierte der KV Südbaden anwesend war, die einzige Vertreterin der Psychotherapeuten, die versuchen konnte, im Interesse aller auf den Verlauf der Diskussion und die Entscheidungen Einfluß zu nehmen. 

Frau Clever sah sich veranlaßt, an den zwei folgenden Punkten einzugreifen:

1.Satzungssänderung

Der erste Notwendigkeit zur Intervention der bvvp-Vorsitzenden ergab sich bei der Satzungsänderung der KBV. Diese Satzungsänderung wurde nötig, um die nach dem PsychThG festgelegte 10%-ige Beteiligung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in den Gremien der KBV satzungsgemäß zu verankern. Im vorgelegten Entwurf hatte die KBV allerdings nicht nur die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten gänzlich vergessen, sondern außerdem den Begriff „Psychotherapeuten“ ohne weitere Erklärung als Synonym für die nicht-ärztlichen Psychotherapeuten verwendet. Nachdem das erstere - auch durch Mithilfe der VAKJP-Vorsitzenden Frau Höhfeld - als redaktioneller Fehler schnell geklärt werden konnte, sorgte der anschließend vorgetragene Änderungsvorschlag von Frau Clever für Diskussion: 

Frau Clever trug vor, daß sie es angebracht fände, im Satzungstext durchgängig „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ statt nur „Psychotherapeuten“ zu verwenden, weil ansonsten sogar hier - wie auch schon in vielen anderen Fällen - bei diesem Begriff die ärztlichen Psychotherapeuten einfach ausgeschlossen würden. Nachdem die KVB-Vertreter diesem Vorschlag zunächst zustimmten, besannen sie sich - nach einem rechtlichen Hinweis des KBV-Justitiars Schirmer auf den Sprachgebrauch des PsychThG und der vom Hauptgeschäftsführer Dr. Hess betonten Umständlichkeit eines so veränderten Textes sowie aufgrund der in der VV aufgekommenen Befürchtung, die KJP könnten dann vielleicht ungewollt einen eigenen 10%-Anteil erhalten  - doch wieder eines anderen. 

Immerhin wurde - abweichend von der ursprünglichen Vorlage - von den Vertretern beschlossen,  daß nach der ersten Erwähnung des Begriffspaars „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eine Klammer eingefügt wird, in der darauf hingewiesen wird, daß diese beiden Gruppen im folgenden vereinfachend als „Psycho­thera­peuten“ bezeichnet werden und somit im Sinne dieser Satzung hier nur diese beiden Gruppe gemeint sind.

2. Beschlüsse zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Im Verlauf der KBV-Vertreterversammlung gab es zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zunächst folgenden Antrag:  

Antrag von Frau Dr. Bert (2a)

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, einen eigenen Topf für psychologische und ärztliche Psychotherapeuten analog dem Hausarzt- und Facharzttopf zu bilden, wobei die Finanzierung diese beiden Töpfe nicht belasten darf. Das Morbiditätsrisiko für die psychotherapeutischen genehmigungspflichtigen Leistungen muß von den Krankenkassen übernommen werden.

Da dieser Antrag vor allem das Interesse der anderen Fachgruppen artikuliert, von Stützungsverpflichtungen der Psychotherapie befreit zu werden, ohne eine wirklich in naher Zukunft gangbare Lösung für die Honorarmisere der Psychotherapeuten aufzuzeigen, entschloss sich die bvvp-Vorsitzende - in Absprache mit dem Vorsitzenden des Fachausschusses Dr. Schmutterer und anderen Fachausschußmitlgliedern - einen Beschuß des Fachausschusses einzubringen. Frau Clever hat diesen dabei aber dahingehend präzisiert - und das ist entscheidend -, als er nunmehr eine Klarstellung der Finanzierungmodalität enthält. Die Finanzierung soll nämlich analog den Regelungen zur Methadon-Substitution erfolgen, und es soll ein fester Punktwert festgelegt werden:

Antrag von Frau Dr. Clever (Nr. 6)

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

Die KBV-Vertreterversammlung fordert, die zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie vorab im Rahmen der Gesamtvergütung als extrabudgetäre Leistungen analog zu den gesetzlichen Regelungen zur Methadon-Substitution durch die Krankenkassen mit einem festen Punktwert zu vergüten.

Hierauf gab es noch einen weiteren Antrag, der sich auf Antrag 2a bezog, der ebenfalls wieder keine kurzfristig umsetzbare, realistische Perspektive enthält: 

Antrag von Frau Dr. Kielhorn

(Nr. 7, Änderungsantrag zu Antrag 2a)

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, einen eigenen Versorgungsbereich für die Psychotherapie zu bilden, analog dem hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich wobei die Finanzierung diese beiden nicht belasten darf. (Satz 2 bleibt:) Das Morbiditätsrisiko für die psychotherapeutischen genehmigungspflichtigen Leistungen muß von den Krankenkassen übernommen werden.

Erstaunlicherweise sind dann in der nachfolgenden Abstimmung alle drei Anträge - und damit auch der der bvvp-Vorsitzenden - angenommen worden. Man kann in Zukunft die KBV daran erinnern.

(F.R. Deister, bvvp)

Hinweis der Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie: 
siehe auch Bericht der Vereinigung


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