Die
Berliner Blätter für Psychoanalyse und Psychotherapie
geben hier die Bundestagsdrucksachen zur psychotherapeutischen
Versorgung wieder, die auf der Bundestagssitzung am Donnerstag,
den 11.5.2000 auf der Tagesordnung zur ersten Beratung stehen.
Wir bitten um Ihre Kommentare dazu, die wir an den Bundestag und seine
zuständigen Ausschüsse weiterleiten werden.
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Deutscher
Bundestag
Drucksache 14/3086 14. Wahlperiode
30.03.2000
Gesetzentwurf
der
Abgeordneten Dr. Dieter Thomae, Detlef Parr, Dr. Irmgard Schwaetzer,
Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth),
Rainer Funke, Dr. Wolfgang Gerhardt, Joachim Günther (Plauen), Dr.
Karlheinz Guttmacher, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr.
Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Ina Lenke, Sabine
LeutheusserSchnarrenberger, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig,
Dr. Max Stadler, CarlLudwig Thiele, Jürgen Türk und der Fraktion
der F.D.P. Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung einer angemessenen
Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung A.
Problem
Die
finanzielle Situation der Psychotherapeutischen Praxen ist sehr
schwierig geworden. Die Punktwerte für psychologische
Psychotherapeuten und überwiegend psychotherapeutisch tätige
Ärzte sind in den letzten Monaten deutlich abgesunken, so dass die
Vergütung dieser durch die Therapeuten nicht beliebig vermehrbaren
Leistungen nicht kostendeckend, geschweige denn leistungsgerecht
ist. Diese Entwicklung resultiert aus dem Zusammenspiel diverser
Regelungen des Psychotherapeutengesetzes, des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
sowie der Fortschreibung der Deckelung durch die GKV
Gesundheitsreform 2000. B.
Lösung Die
Vergütung genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen
erfolgt ab 1. Januar 2000 im Rahmen einer Einzelleistungsvergütung
mit festen, durch die Vertragspartner der Gesamtverträge
vereinbarten Punktwerten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität
greift insofern bei diesen Leistungen, deren Notwendigkeit über das
Gutachterverfahren durch die Krankenkassen im Vorfeld bestätigt
worden ist, nicht. Um die Basis zukünftiger Verhandlungen über
feste Punktwerte auf eine vernünftige Grundlage zu stellen und die
defizitäre Situation vieler Psychotherapiepraxen zu verbessern,
werden die Vertragspartner verpflichtet, das Budget für das Jahr
1999 rückwirkend so anzupassen, dass die Punktwerte den
Psychotherapeuten das Erreichen eines durchschnittlichen
Arzteinkommens ermöglichen. Zur
Gegenfinanzierung wird eine Selbstbeteiligung von 10 DM pro
Therapiestunde für Erwachsene wieder eingeführt. Härtefall- und
Überforderungsregelungen
sorgen dafür, dass kein Patient wegen zu geringen Einkommens auf
psychotherapeutische Hilfe verzichten muss. Darüber
hinaus wird die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur
finanziellen Unterstützung der Patienten‑ und
Verbraucherorganisationen rückgängig gemacht.
C.
Alternativen
Keine
D.
Kosten
Mehrkosten, die der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, sind
abhängig von der Zahl der durch die Krankenkassen bewilligten
Therapien sowie der konkreten Höhe der ausgehandelten Punktwerte.
Den Mehrausgaben stehen Mehreinnahmen durch die Einführung einer
Selbstbeteiligung für psychotherapeutische Leistungen sowie
Einsparungen durch die Rücknahme der Einführung neuer
Verpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur
Unterstützung von Patienten- und Verbraucherorganisationen und
durch eine optimierte psychotherapeutische Versorgung gegenüber.
Deutscher
Bundestag - 14. Wahlperiode Drucksache 14/3086
Entwurf
eines Gesetzes Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen: Artikel
1 Das
Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 23. Juni
1998 (BGBl. i S. 1311) wird wie folgt geändert: Artikel
11 wird wie folgt geändert: In
Absatz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: „haben
die Vertragspartner nach Absatz 1 zur Begrenzung der
Punktwertdifferenz die Gesamtvergütung so zu erhöhen, dass für
psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und ausschließlich
psychotherapeutisch tätige Ärzte eine angemessene Vergütung der
psychotherapeutischen Leistungen erzielt wird." Artikel
2 Das
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 19. Dezember 1998 (BGBl. 1 S. 3853) wird wie
folgt geändert: In
Artikel 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Dasselbe
gilt für Erhöhungen auf Grund von Artikel 11 Abs. 2 PsychThG." Artikel
3 Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. S. 2477),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2657), wird wie folgt geändert: 1.
Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt: „§
28a Zuzahlung zu psychotherapeutischer Behandlung Versicherte,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu den Kosten der
psychotherapeutischen Behandlung eine Zuzahlung von zehn Deutsche
Mark je Sitzung an den Leistungserbringer. Dies gilt nicht für die
in § 28 Abs. 3 Satz 2 genannten Sitzungen und den Konsiliarbericht.
Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers verringert sich für
jede Sitzung um den Zuzah ?.
In § 61 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Zuzahlung zu"
die Wörter „psychotherapeutischer Behandlung," eingefügt. 3.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(la)
Die Krankenkasse hat die dem Versicherten während eines
Kalenderjahres entstandenen Zuzahlungen zu psychotherapeutischer
Behandlung zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze
übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." b)
In Absatz 2 werden die Worte „Belastungsgrenze nach Absatz 1"
durch die Worte „Belastungsgrenzen nach den Absätzen 1 und
la" ersetzt. 1.
§ 65b entfällt. S.
in § 71 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „Früherkennungsmaßnahmen"
die Worte „sowie auf Grund der von den Krankenkassen erteilten
Genehmigungen für Leistungen nach § 85 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz
2" eingefügt 5.
§ 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert: aa) In Satz 5 wird folgender Halbsatz angefügt: „;
die psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV des
Bewertungsmaßstabs für die vertragsärztlichen Leistungen nach §
87, welche von den Krankenkassen vor der Ausführung genehmigt
worden sind, werden als Einzelleistungen mit vereinbarten Sätzen
vergütet, welche so zu gestalten sind, dass sie bei
Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätigen
Ärzten eine angemessene, anderen Fachgruppen entsprechende
Vergütung gewährleisten". bb)
In Satz 7 wird folgender Halbsatz angefügt: „;
dies gilt nicht für die vereinbarten Vergütungssätze nach Satz 2
Halbsatz 2". b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach den Worten „verteilt sie"
die Worte „unbeschadet der Verteilung nach Satz 4"
eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Der
sich nach Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 ergebende Anteil der
Gesamtvergütungen darf nur für die Vergütungen der entsprechenden
psychotherapeutischen Leistungen verwendet werden." c)
ln Absatz 4a wird in Satz 1 der Halbsatz 2 nach dem Semikolon gestrichen. Artikel
4a Änderung
der Reichsversicherungsordnung §
196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2)
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der
Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3, §32 Abs. 2 und § 33
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht." Artikel
4b Änderung
des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte §
23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2)
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der
Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3, §32 Abs. 2 und § 33
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht." Artikel
5 Inkrafttreten Artikel
1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 3
tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Berlin,
den 14. März 2000 Dr.
Wolfgang Gerhardt und Fraktion Begründung A.
Allgemeines Durch
die im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni
1998 geänderten Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
wurde zum 1. Januar 1999 für eine nicht eindeutig bestimmbare Zahl
psychologischer Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten ein Rechtsanspruch auf Kassenzulassung
im Rahmen von Übergangsregelungen eingeräumt. Gleichzeitig wurde
für das Jahr 1999 ein festes Budget für die Gesamtausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung für psychotherapeutische
Leistungen vorgegeben. Aufgrund der Unsicherheit über die
zahlenmäßige Entwicklung der psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist in Artikel 11 des
Psychotherapeutengesetzes eine Verpflichtung der Vertragspartner
Kassenärztliche Vereinigungen und Landesverbände der Krankenkassen
aufgenommen worden, bei Unterschreitung des allgemeinen Punktwertes
für Gesprächsleistungen um mehr als zehn Prozent geeignete
Stützungsmaßnahmen zu treffen. Im
GKV Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. Dezember 1998 ist der
Budgetanteil für die so genannte Erstattungspsychotherapie um 40
Prozent angehoben worden. Gleichzeitig wurde jedoch die von der
Koalition aus CDU/CSU und F.D.P. mit dem zweiten GKV
Neuordnungsgesetz beschlossene Aufhebung der sektoralen Budgets
wieder rückgängig gemacht, die Budgetierung somit fortgesetzt.
Bezogen auf den Ausgangsbetrag der Gesamtvergütung in 1997 ist
damit ein auf den Grundlohnzuwachs 1998 begrenzter Ausgabenanstieg
für 1998 und 1999 festgelegt worden. Für den vertragsärztlichen
Anteil am psychotherapeutischen Ausgabenbudget ist es dabei
unverändert beim Ausgangsjahr 1996 als Berechnungsbasis in Artikel
11 des Psychotherapeutengesetzes geblieben. Eine weitere Minderung
der für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zur
Verfügung stehenden Gesamtbasis hat sich durch die mit dem GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
vorgenommene Abschaffung der Selbstbeteiligung in Höhe von 10 DM
pro Therapiestunde ergeben. Die
Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Jahre 1999 ist
darüber hinaus durch erhebliche Unsicherheiten über die von den
Krankenkassen zu leistenden Budgetanteile für die so genannte
Erstattungspsychotherapie belastet worden. Die der Berechnung
zugrunde liegenden Leistungsausgaben des Jahres 1997 wurden bei
einigen Krankenkassen nicht auf einem einheitlichen Konto, sondern
auf verschiedenen Konten gebucht, die nachträglich nicht exakt
zusammengeführt werden konnten. Darüber hinaus bestehen
grundsätzlich Unsicherheiten über die bisher von den einzelnen
Krankenkassen geleisteten Zahlungen. Die
zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverbänden
der Krankenkassen geschlossene Bundesempfehlung zur vorläufigen
Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im ersten Halbjahr 1999
sah einen vorläufigen Auszahlungspunktwert vor, der wegen der Un Versuche,
die Probleme auf der Selbstverwaltungsebene zu lösen, sind
gescheitert. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich in absehbarer
Zeit hieran etwas ändert, zumal das Bundesministerium für
Gesundheit durch seine Interpretation der gesetzlichen Regelungen
konstruktive Lösungen im Sinne der Psychotherapeuten verhindert.
Insbesondere in den neuen Bundesländern, aber nicht nur dort, hat
das zu nicht mehr länger hinnehmbaren Auswirkungen geführt.
Bekanntermaßen ist die Erstattungspsychotherapie in den neuen
Bundesländern nur sehr begrenzt zum Einsatz gekommen. Das
schmälert die Basis. Die Situation in den neuen Bundesländern hat
sich durch die Einführung der sektoralen Budgetierung durch das GKV
Solidaritätsstärkungsgesetz nochmals verschlechtert. Im Jahr 1998
waren mit den dortigen Krankenkassen über die damalige
Grundlohnentwicklung hinaus Leistungsverbesserungen vereinbart
worden, die als Fälle des Aufsatzjahres 1997 als
Berechnungsgrundlage für die Gesamtvergütung in 1999 gekappt
wurden. Das hat zu einem effektiven Rückgang der Gesamtvergütungen
in 1999 geführt und die ohnehin dramatische Versorgungs- und
Vergütungssituation in den neuen Bundesländern weiter
verschlechtert. Die
völlig unbefriedigende und verfahrenen Situation überträgt sich
nunmehr gemäß der GKV Gesundheitsreform 2000 auf die zu
berechnenden Gesamtvergütungen für das Jahr 2000. Durch die
gesetzlich vorgegebene Aufteilung der vertragsärztlichen
Gesamtvergütung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen
Teil verschärft sich die aktuelle Situation der Psychotherapeuten
nochmals. Darüber hinaus sorgt ein Urteil des
Bundessozialgerichtes, das für zeitgebundene und
genehmigungspflichtige Leistungen in der Psychotherapie einen
festen, angenommenen Punktwert von zehn Pfennigen vorsieht, für
weitere Brisanz. (hervorgehoben durch Berliner
Blätter) Bei
dieser Gemengelage und unter Beachtung des bisherigen Verlaufs der
Verhandlungen bzw. der Schiedsstellenverfahren auf Landesebene ist
nicht damit zu rechnen, dass die Selbstverwaltung ohne Eingriff des
Gesetzgebers die anstehenden Probleme lösen kann. Eine
klarstellende Gesetzformulierung ist deshalb notwendig, um den
psychotherapeutischen Praxen ein kostendeckendes Arbeiten zu
ermöglichen und eine Gefährdung der psychotherapeutischen
Versorgung zu verhindern. B.
Zu den einzelnen Vorschriften Zu
Artikel 1 Es
wird eine Klarstellung vorgenommen, dass Kassenärztliche
Vereinigungen und Landesverbände der Krankenkassen sowie Verbände
der Ersatzkassen eine Anpassung der Gesamtvergütung vorzunehmen
haben, wenn der für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
geltende Punktwert den für allgemeine Beratungstätigkeiten
geltenden durchschnittlichen Punktwert der beteiligten Krankenkassen
um mehr als 10 v. H. unterschreitet. Die Gesamtvergütung ist dabei
so anzupassen, dass die psychologischen Psychotherapeuten, Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die ärztlichen
Psychotherapeuten ein Einkommen in Höhe eines durchschnittlichen
Arzteinkommens erzielen können. Für eine Anhebung der Vergütungen
auf eine angemessene Höhe ist also nicht die Kassenärztliche
Vereinigung über den Honorarverteilungsmaßstab zuständig, sondern
die Vertragspartner gemeinsam über die Anpassung der
Gesamtvergütung. Die Krankenkassen müssen im Fall eines deutlichen
Punktwertverfalls mehr Geld für die psychotherapeutische Versorgung
zur Verfügung steilen. Zu
Artikel 2 Durch
den Zusatz soll sichergestellt werden, dass die Gesamtvergütungen
des Jahres 1999, die durch Artikel 14 des GKV
Solidaritätsstärkungsgesetzes gedeckelt waren, nachträglich um
den Betrag erhöht werden, der zur Punktwertstützung im Bereich der
Psychotherapie von den Vertragspartnern vereinbart worden ist. Zu
Artikel 3 Nr. 1 Die
Selbstbeteiligung bei psychotherapeutischer Behandlung in der
gesetzlichen Krankenversicherung wird für Versicherte, ausgenommen
Kinder und Jugendliche, in einer angemessenen und sozial
verträglichen Höhe eingeführt. Die Zuzahlung zur
psychotherapeutischen Behandlung wird in die Sozialklausel der
vollständigen Befreiung (§ 61 SGB V) sowie in die
Überforderungsklausel (§ 62 Abs. la SGB V) einbezogen. Die
probatorischen Sitzungen sind in jedem Fall zuzahlungsfrei. Die
Einführung einer Zuzahlung der Versicherten ist notwendig, um die
Eigenverantwortung der Patienten bei der Inanspruchnahme
psychotherapeutischer Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung zu stärken und um die sich deutlich
vermehrenden psychotherapeutischen Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung mit zu finanzieren. Die Selbstbeteiligung
entspricht zudem dem Leitgedanken, die Versicherten zu mehr
Eigenverantwortung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung anzuhalten. Sie ist den Aussagen
psychotherapeutischer Experten zufolge ein wichtiger Anreiz die
Therapie zu Ende zu führen und nicht vor Abschluss abzubrechen. Zu
Artikel 3 Nr. 2 Die
Regelung stellt sicher, dass Versicherte, die psychotherapeutische
Behandlung in Anspruch nehmen, ganz von der Zuzahlung befreit
werden, wenn sie über ein Einkommen verfügen, das 40 v. H. der
monatlichen Bezugsgröße nach Zu
Artikel 3 Nr. 3 (§ 62 SGB V) Zu
Buchstabe a Für
die Zuzahlungen bei psychotherapeutischer Versorgung wird durch
diese Vorschrift eine eigenständige Überforderungsklausel
geschaffen, die getrennt von der Belastungsgrenze für Zuzahlungen
zu Fahrkosten, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu berechnen ist. Durch
die Bezugnahme auf § 62 Abs. 1 Satz 2 gilt eine Belastungsgrenze
von 2 v. H., und es wird sichergestellt, dass chronisch Kranke, die
sich in psychotherapeutischer Dauerbehandlung befinden und hierzu
bereits ein Jahr lang Zuzahlungen in Höhe der Belastungsgrenze von
2 v. H. gezahlt haben, lediglich 1 v. H. der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung zu
psychotherapeutischer Behandlung leisten müssen. Da
die Berechnungsgrundlagen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 für die neue
Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu psychotherapeutischer
Behandlung nur entsprechend gelten, werden beide Belastungsgrenzen
nicht miteinander verbunden. Es reicht also für die Herabsetzung
der Belastungsgrenze von 2 v. H. auf 1 v. H. gemäß Absatz la nicht
aus, dass ein Versicherter die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein Versicherter
Zuzahlungen ausschließlich wegen der psychotherapeutischen
Behandlung bis zur Belastungsgrenze von 2 v. H. geleistet hat, damit
im Folgejahr die Belastungsgrenze für Zuzahlungen zur
psychotherapeutischen Behandlung auf 1 v. H, herabgesetzt werden
kann. Beide Chronikerregelungen stehen unabhängig nebeneinander;
die Voraussetzungen für ihre Anwendung müssen jeweils getrennt
berechnet werden. Zu
Buchstabe b Da
die Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu psychotherapeutischen
Leistungen und zu den Leistungen des Absatzes 1 unabhängig
nebeneinander stehen, wird gesondert für die Belastungsgrenze bei
Psychotherapie sichergestellt, dass bei Versicherten, die in einem
gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben, die
Belastungsgrenze um 15 v. H. und für jede weitere in dem
gemeinsamen Haushalte lebenden Angehörigen um 10 v. H. versichert
wird. Zu
Artikel 3 Nr. 4 Die
Unterrichtung der Patienten und Versicherten ist eine wichtige
Aufgabe. Die Förderung neuer Einrichtungen zur Verbraucher-
und Patientenberatung ist jedoch nicht notwendig, um diesem Ziel
gerecht zu werden. Viehmehr sollten die Krankenkassen in
Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in die Lage versetzt werden,
ihre Versicherten besser als bisher beraten zu können. Eine
obligatorische Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- oder
Patientenberatung ist nicht zielführend und muss auch vor dem
Hintergrund gesehen werden, dass die für die GKV zur Verfügung
gestellten finanziellen Ressourcen nicht einmal ausreichen, alle
medizinisch notwendigen therapeutischen Maßnahmen zu finanzieren. Zu
Artikel 3 Nr. 5 (§ 71 Abs. 1 SGB V) Es
wird ausdrücklich klargestellt, dass Ausgabensteigerungen aufgrund
von genehmigungspflichtigen, psychotherapeutischen Leistungen den
Grundsatz der Beitragsstabilität nicht verletzen. Diese Leistungen
sind vorab in einem Gutachtenverfahren von allen Beteiligten als
medizinisch notwendig erachtet worden. Sie sind deshalb auch dann
leistungsgerecht zu vergüten, wenn hierdurch die
Beitragssatzstabilität in Gefahr gerät. Zu
Artikel 3 Nr. 6 (§ 85 Abs. 2 SGB V) Zu
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Für
genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen sind
zukünftig feste Punktwerte zwischen den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen mit den
Kassenärztlichen Vereinigungen in einer Höhe zu vereinbaren, die
den Psychotherapeuten und den ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Ärzten eine angemessene Vergütung gewährleisten. Dadurch
soll verhindert werden, dass die Stundensätze dieser nicht beliebig
vermehrbaren Leistungen sich auf einem Niveau stabilisieren, das den
Therapeuten ein qualitätsorientiertes Arbeiten ermöglicht. Ein
Punktwertverfall, wie er sich aus der Budgetierung insbesondere in
den neuen Bundesländern ergeben hat, wird dadurch vermieden und
Planungssicherheit geschaffen. Zu
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Die
Hinzufügung des Halbsatzes soll sicherstellen, dass die
genehmigungspflichtigen
psychotherapeutischen Leistungen nicht in den budgetierten Teil der
Gesamtvergütung einbezogen werden, sondern gemäß der vereinbarten
Punktwerte zu vergüten sind. Zu
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Hierdurch
wird klargestellt, dass die Verteilung der Gesamtvergütungen an die
Vertragsärzte, die getrennt für die Bereiche der hausärztlichen
und der fachärztlichen Versorgung zu Zu
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Der
Teil der Gesamtvergütungen der die mit noch festen Punktwerten
versehenen genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen
betrifft, darf nur für die Vergütung dieser Leistungen verwendet
werden und nicht zur Punktwertstützung anderer ärztlicher
Leistungen eingesetzt werden. Den psychologischen Psychotherapeuten,
den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie den
ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten wird damit ein
im Vornherein feststehender Vergütungsbetrag garantiert. Zu
Buchstabe c Durch
die vorgeschlagene Neuregelung in Artikel 3 Nr. 6 zur
Einzelleistungsvergütung der genehmigungspflichtigen
psychotherapeutischen Leistungen und die vorgeschriebene Weitergabe
der Punktwerte im Honorarverteilungsmaßstab ist eine gesonderte
Bestimmung von Kriterien für die Vergütung der
psychotherapeutischen Leistungen durch den Bewertungsausschuss nicht
mehr erforderlich. Die Festlegung von Bewertungen für die
psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen des EBM als Vorgabe für
die Honorarverteilung bleibt unberührt. Zu
Artikel 4a (Reichsversicherungsordnung) Die
versicherte Frau wird auch bei psychotherapeutischer Behandlung und
bei Hilfsmitteln, die aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden und
im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich werden, von
Zuzahlungen freigestellt. Die Einbeziehung der Hilfsmittel ist
aufgrund des z. GKV Neuordnungsgesetzes als redaktionelle
Klarstellung erforderlich. Zu
Artikel 4b (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) Die
versicherte Frau wird auch bei psychotherapeutischer Behandlung und
bei Hilfsmitteln, die aufgrund der Schwangerschaftsbeschwerden und
im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich werden, von
Zuzahlungen freigestellt. Die Einbeziehung der Hilfsmittel ist
aufgrund des z. GKV Neuordnungsgesetzes als redaktionelle
Klarstellung erforderlich. Berlin,
den 29. März 2000 Dr.
Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Deutscher Bundestag Drucksache 14/2929 14.
Wahlperiode 15.03.2000 Antrag der
Abgeordneten Dr. Ruth Fuchs, Dr. Ilja Seifert, Monika Balt, Dr.
Dietmar Bartsch, Petra Bläss, Heidemarie Ehlert, Dr. Heinrich Fink,
Dr. Klaus Grehn, Dr. Barbara Höll, Dr. Heidi Knake-Werner, Rolf
Kutzmutz, Heidemarie Lüth, Kersten Naumann, Rosel Neuhäuser und
der Fraktion der PDS Existenzsichernde
Vergütung der psychotherapeutischen Versorgung gewährleisten Der
Bundestag wolle beschließen: 1.
Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit
dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz
war beabsichtigt, die Voraussetzungen für eine qualitativ
gesicherte und quantitativ ausreichende psychotherapeutische
Versorgung der Bevölkerung zu verbessern. Auch für das Niveau der
gesundheitlichen Versorgung im Ganzen sollte das Gesetz wichtige
Fortschritte bringen. Die
gesetzlichen Regelungen für das vorgesehene Vergütungsvolumen der
Psychotherapeuten haben sich jedoch als völlig unzureichend
erwiesen. Dies zeigte sich spätestens seit dem dritten Quartal 1999
in vollem Umfang. Die Honorierung psychotherapeutischer Behandlungen
ist vielerorts weit unter das Maß gesunken, welches für die
Aufrechterhaltung der Praxen erforderlich ist. Die ursprünglichen
Intentionen des Gesetzes verkehren sich infolgedessen in ihr
Gegenteil. Angesichts
einer geringeren Zahl niedergelassener Psychotherapeuten gilt dies
insbesondere für die neuen Bundesländer. Vor allem hier hat die
Existenzgefährdung der Praxen dramatische Formen angenommen. In
manchen Regionen droht inzwischen der Zusammenbruch der Versorgung. Bemühungen
im Rahmen der Selbstverwaltung auf Bundes- wie auch auf
Länderebene zu notwendigen Lösungen zu kommen, sind daran
gescheitert, dass die Krankenkassen nicht bereit waren, sich an
einer zusätzlichen Finanzierung zu beteiligen. Die
Aufsichtsbehörden der Länder haben bisher unterschiedlich reagiert
und vielfach ebenfalls nicht zu einem befriedigenden Ausgang
beigetragen. lI.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, selbst die
Initiative zu ergreifen, das unwürdige Tauziehen um die Vergütung
der Psychotherapeuten zu beenden und das Budget des Jahres 1999 für
psychotherapeutische Leistungen nachträglich anzuheben. Die
Selbstverwaltung der Krankenkassen und kassenärztlichen
Vereinigungen soll in die Lage versetzt werden, eine existenzsichernde
Vergütung sowie die Aufrechterhaltung und schrittweise Verbesserung
der Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Die Aufstockung der
entsprechenden Mittel ist unter finanzieller Beteiligung beider
Seiten der Vertragsparteien vorzunehmen. Berlin,
den 15. März 2000 Dr. Ruth Fuchs Dr. Ilja Seifert, Monika Balt, Dr. Dietmar Bartsch, Petra Bläss, Heidemarie Ehlert, Dr. Heinrich Fink, Dr. Klaus Grehn, Dr. Barbara Höll, Dr. Heidi Knake-Werner, Rolf Kutzmutz, Heidemarie Lüth, Kersten Naumann, Rosel Neuhäuser, Dr.
Gregor Gysi und Fraktion |
Zuschriften und Kommentare
Von: Dr.Gerd Wermke <dr.wermke.gerd@talknet.de>
An: <bbpp@bbpp.de>
Betreff: Bundestag/Psychotherapie
Datum: Mittwoch, 26. April 2000 20:46
Die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie erbringen zu mindest in unserem Bundesland (Saarland) 45% ihrer Leistungen
als gutachterpflichtige Psychotherapie. Wird nicht zumindest diese mit einem festen Punktwert geschützt, so werden - da auch
die anderen Leistungen zu 60% zeitgebunden sind und persönlich erbracht werden müssen - wir Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie uns entscheiden müssen entweder im einen oder anderen Bereich nur noch tätig zu werden. Das würde bedeuten, daß chronisch Kranke, die schwer zu führen und zu motivieren sind, von der persönlichen Beziehung abhängig sind
fortgeschickt werden müssen, damit wir in den besser ausgestatteten 90% "Hafen" kämen oder andererseits müßten laufende Psychotherapien abgebrochen werden, könnten Psychosekranken keine Psychotherapien mehr angeboten werden, da diese
bei einem Punktwert im freien Fall nicht mehr rentabel wären.
Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß es von KBV-Seite keine Honorarstatistik bezgl. der Fachärzte für Psychiatrie und
Psychotherapie gibt!! Alle bisherigen Annahmen, leider auch des BSGs, beziehen sich fälschlicherweise auf die Fachgruppe der
Nervenärzte. 1,8 FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie erhalten erst ein mit einem Nervenarzt oder Allgemeinmediziner vergleichbares Honorar. Deshalb sollte zu Gunsten der von uns bisher versorgten Patienten auch bei uns zumindest der Punktwert für die gutachterpflichtige Psychotherapien festvergütet werde.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Gerd Wermke
FA f. Psychiatrie und Psychotherapie,FA f. Psychotherapeutische Medizin
Talstr.35 66424 Homburg/Saar
Von: Ilka Burucker
fuhll000@mail.uni-mainz.de
Datum: Samstag, 22. April 2000 00:36
Sehr geehrter Herr Böttcher,
vielen Dank für die Bereitstellung eines Diskussionsforums in obiger Sache.
Zu dem Entwurf der F.D.P. sind aus meiner Sicht zwei Anmerkungen notwendig.
1) In der allgemeinen Begründung heißt es u.a.: "Nach Ablauf des ersten Halbjahres 1999 zeichnete sich jedoch bereits ab, dass mit dem vereinbarten vorläufigen Punktwert und dem festgestellten Leistungsbedarf das für das Gesamtjahr 1999 gesetzlich festgelegte Ausgabenbudget nicht einzuhalten war. Erschwerend kommt hinzu, dass über die ca. 4 500 bis dahin zugelassenen Psychotherapeuten hinaus weitere 4 000 Antragsteller ihre Ansprüche auf Zulassung im Klageverfahren geltend gemacht haben. Für die bisher von diesen Psychotherapeuten behandelten Patienten wurden die Kosten trotz fehlender Zulassung weiterhin übernommen." Zum einen ist es nicht zutreffend, daß die Kosten für laufende Therapien bei "diesen Psychotherapeuten" anstandslos übernommen wurden. Insbesondere die AOK hat ihre Zahlungen mit dem 30.04. bzw. 30.06.1999 für bereits genehmigte Psychotherapien eingestellt. Dies konnte nur in Einzelfällen durch massiven Widerstand der Patienten bzw. Versicherten verhindert werden. Zum anderen suggeriert diese Formulierung ("Erschwerend ... trotz fehlender Zulassung weiterhin übernommen."), daß es sich zum Schaden der Vertragspsychotherapeuten um einen - gelinde ausgedrückt - Kavaliersdelikt der GKVen gehandelt habe. Dies steht in krassem Gegensatz zu der unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtsstellung von approbierten Psychologischen Pychotherapeuten (1 BvR 1657/99 vom 22.12.1999), die durch eine Partei des Deutschen Bundestages nicht nur sprachlich gewürdigt werden, sondern auch in die Überlegungen zur Finanzierung von Psychotherapie Eingang finden sollte. Last but not least gilt es, im Hinblick auf die vertragliche Vergütungssituation den außervertraglichen, durch Artikel 13.3 SGB V legitimierten Faktor "Kostenerstattung" zu berücksichtigen, der in vielen Planungsbereichen trotz sogenannter "Überversorgung" ins Gewicht fallen wird, da die Bedarfs- und Angebotssituation nach Abschluß der Zulassungsverfahren deutlich zeigt, daß die Diskrepanz zwischen dem durch die Bedarfsplanungsrichtlinien festgelegten numerischen Ist-Wert und einer auf epidemiologische Daten zurückgreifenden Bedarfsermittlung eindeutig zu Lasten des Ist-Wertes geht und die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrem Sicherstellungsauftrag nicht gerecht werden können.
2) Zur Begründung zu Artikel 3 Nr. 4 ist anzumerken, daß die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Verkammerung erfahren werden, so daß neben den Ärztekammern auch die Psychotherapeutenkammern hinsichtlich Verbraucher- und Patientenberatung zu berücksichtigen sind.
Mit freundlichen Grüßen Ilka Burucker
Psychologische Psychotherapeutin Ingelheim
Von: Christoph Knauper
Datum: Samstag, 22. April 2000 07:48
Die Berliner Blätter bringen wieder einmal die Top-Meldung ausführlich und mit dem ausführlichen Text des Gesetzentwurfs; herzlichen Dank dafür. Sie sind Spitze !!
Inzwischen verweist auch die Website der Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten mit folgenden Worten auf den Bundestagstermin:
"Wie der Vereinigung mitgeteilt wurde, wird der auf einem Entwurf der Vereinigung beruhende Gesetzentwurf am 11. Mai im Bundestag beraten. Dem Vernehmen nach werden die Fraktionen von CDU und CSU den Gesetzentwurf unterstützen. Es ist daher sicher damit zu rechnen, daß das strategische Ziel der Vereinigung, eine Anhörung im Gesundheitsausschuß des Bundestages zu erzwingen, erreicht werden kann. Die Regierungsparteien werden dann öffentlich erklären müssen, wie sie die verheerende Honorarsituation in der Psychotherapie lösen wollen – sofern dieser Wille überhaupt besteht. Wir rufen alle Kolleginnen und Kollegen auf diese voraussichtlich letzte Chance zu nutzen, politischen Druck auf die Bundesregierung auszuüben. Die Vereinigung wird in diesem Zusammenhang eine gemeinsame Erklärung der Verbände initiieren, die als Votum der beruflich von der Honorarmisere betroffenen Psychotherapeuten in der Anhörung vorgelegt werden kann."
Die Beziehungen zwischen Dr.Thomae (F.D.P.) und dem Vorsitzenden der Vereinigung, Herrn Weidhaas, sind bekannt. Hat doch Dr.Thomae einst Herrn Weidhaas als den "Vater des PTG" gefeiert. Die Rangeleien der Verbändevorsitzenden um die Spitzenpositionen hinsichtlich der Effektivität ihres berufspolitischen Wirkens entspringen einem in der Politik erlaubten Narzissmus. Auch Herr Schwarz, der DPTV-Präsident, läßt keine Gelegenheit aus, sich als den Initiator berufspolitischer Ereignisse darzustellen.
Bei der Vereinigung geht es aber um einen Mitgliedsverband der AGR. Ist dieser FDP-Gesetzentwurf auf der angeblichen Grundlage eines Entwurfs der Vereinigung mit der AGR abgesprochen ? Ich kann es mir nicht vorstellen. Die Gesetzesinitiative ist doch wieder einmal nur ein Sprungbrett für die F.D.P., ihre Vorstellungen von einer Selbstbeteiligung der Patienten für psychotherapeutische Behandlungen im Bundestag anzumelden. Eine Selbstbeteiligung wurde aber bisher von der Mehrheit der AGR-Verbände immer abgelehnt, jedenfalls dann, wenn eine solche nur für psychotherapeutische Leistungen eingeführt werden soll.
Ich bin gespannt, ob die anderen Psychotherapeutenverbände sich dazu öffentlich äußern werden. Falls den Berliner Blättern solche Äußerungen bekannt werden, nehme ich an, dass wir Leserinnen und Leser, hierzu bald etwas lesen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank
Chr.Knauper