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Tagesordnung

der

751. Sitzung des Bundesrates

am Freitag, dem 19. Mai 2000, 9.30 Uhr

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TO-Punkt 13
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen über die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahre 1999
- Antrag des Freistaates Thüringen -
- Drucksache 263/00 -

Mit der Entschließung soll der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, durch Gesetzesänderungen eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ab dem Jahr 1999 sicherzustellen. Dies sollte nach Ansicht Thüringens insbesondere durch eine entsprechende Anhebung der Budgets des Jahres 1999 geschehen. Außerdem sei eine eindeutige Regelung zur Übernahme der Finanzierung der betreffenden Leistungen zu schaffen. Darüber hinaus müsste die angemessene Bezahlung psychotherapeutischer Leistungen auch ab dem Jahr 2000 durch eine Regelung über die Berechnung regionaler Mindestpunktwerte gewährleistet sein. Hierbei sei vor allem auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigen. Das antragstellende Land verspricht sich von der Erfüllung der genannten Forderungen eine Abwehr der teilweise drohenden Gefährdung der Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen, insbesondere in den neuen Ländern.

Der Entschließungsantrag wird voraussichtlich vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen werden.

 

TO-Punkt 37
 
Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)
gemäß Artikel 80 Abs. 2 GG
Drucksache 165/00
Drucksache 165/1/00


Vom VPP-Hamburg (Dr.Helga Schäfer) erfahren wir eben, daß Hamburg 
für die Verabschiedung der GOP votieren wird.


Vom bvvp übernehmen wir dankend:

Stimmt der Bundesrat der GOP am 19. Mai zu?

Dem Bundesrat liegt der Entwurf der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung (GOP) zur Verabschiedung vor. Während vom Gesundheitsausschuss des Bundesrates eine einstimmige Zustimmung zum Entwurf des BMG kam, hat der Finanzausschuss des Bundesrates den Entwurf vor wenigen Tagen abgelehnt.  

Der bvvp hat sich daher am 15.5.00 erneut mit einem Schreiben an den Bundesrat mit der dringenden Bitte gewendet, weder eine Verzögerung des Inkrafttretens der GOP entstehen zu lassen, noch eine rechtlich nicht haltbare Ungleichbehandlung in der Gestaltung des Gebührenrahmens zuzulassen. Zwei Jahre nach Verabschiedung und fast anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Regelung der Entgelte bei Privatbehandlungen überfällig. Eine Angleichung des Gebührenrahmens an den der GO-Ärzte ist aus mehreren Gründen aus Sicht des bvvp unumgänglich. Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte des Schreibens aufgeführt:

1. Das PsychThG hat die berufsrechtliche und sozialrechtliche Gleichstellung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit den ärztlichen Psychotherapeuten vollzogen. Entsprechend ist auch die ärztliche Selbstverwaltung im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, psychotherapeutische Leistungen aller Psychotherapeuten gleich zu vergüten. Dieses gesetzliche Gleichbehandlungsgebot wurde durch die weitere Gesetzgebung  konsequent fortgeschrieben:

2. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner jüngsten Rechtsprechung – zwischenzeitlich durch fünf entsprechend gleichsinnige Urteile - bekräftigt, dass nach dem Gebot der Verteilungsgerechtigkeit des Art. 12 in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot des Art 3 GG ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten gleichermaßen mit einem gestützten Punktwert bei 10 Pf zu honorieren sind. Das BSG konnte anhand der Prozessunterlagen und der gültigen EBM-Bestimmungen zu für alle psychotherapeutische Berufsgruppen einheitlichen Rechtsgrundsätzen kommen, da eine wesentliche Übereinstimmung hinsichtlich der Art der Leistungserbringung und der Praxisstruktur und –ausstattung bei allen psychotherapeutischen Berufsgruppen, soweit sie ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, angenommen werden musste bzw. hinreichend erwiesen war.

3. Das BSG hat darüber hinaus dargelegt, dass ein Psychotherapeut bei einer Vergütung von 145,- DM für eine psychotherapeutische Behandlungsstunde mit einer ausschließlich mit GKV-Patienten optimal ausgelasteten Praxis gerade soviel Einkommen zu erzielen vermag wie eine nur durchschnittlich ausgelastete Hausarztpraxis (ohne Berücksichtigung der Zusatzeinnahmen des Hausarztes im Bereich der Privatliquidation). In den Urteilen heißt es: „Dies verdeutlicht, dass nur bei einer in mehrfacher Hinsicht optimierten Vergleichsberechnung ein Punktwert von 10 Pf für die zeitabhängigen psychotherapeutischen Leistungen nach den Nrn 871 ff EBM-Ä (entspricht 145,- DM) dem psychotherapeutisch tätigen Vertragsarzt überhaupt die Chance eröffnet, einen Praxisüberschuss aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu erzielen, wie ihn die Praxen anderer vergleichbarer Arztgruppen durchschnittlich erreicht haben bzw erreichen.“ (Kursivdruck und Hervorhebung durch Verfasser)

 4. Die mehrfach optimierte Vergleichsberechnung und die darauf gegründete Rechtsprechung des BSG verdeutlichen unmissverständlich:  die momentane Anwendung des 1,7 fachen Steigerungssatzes bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einem DM-Betrag von 121,40 DM deckt nicht einmal den unter Versorgungsgesichtspunkten (Sicher­stellung) und unter Gleichheitsgesichtspunkten vom BSG für erforderlich gehaltenen Stundensatz (GKV-Bereich) ab. Die Honorierung von 145,- DM stellt aber lediglich das vom BSG für rechtlich unbedingt erforderlich gehaltene Minimum dar; anders wäre auch gar nicht verständlich, dass sich das BSG zu einer so bahnbrechenden Neuberwertung der Rechtslage in den fünf Urteilen hätte veranlasst sehen können. Der Stundensatz von 145,-DM ermöglicht aber – wie aus dem oben angeführte Zitat aus den Urteilen beweiskräftig hervorgeht – noch bei weitem nicht eine Vergütung (GKV) auf dem Niveau der übrigen Ärzteschaft. Alle Vergleichsberechnungen, die optimal ausgelastete Psychotherapie-Praxen mit optimal ausgelasteten anderen ärztlichen Praxen ins Verhältnis setzen, kommen zu notwendigen Vergütungssätzen von über 180,- DM.  

5. Der Rahmen der GO-Ärzte ist so gestaltet, dass bei Liquidation in Höhe des Schwellensatzes ( das 2,3-fache) Honorare deutlich oberhalb des Niveaus der GKV in Rechnung gestellt werden konnten. Die Festlegung des Schwellensatzes auf das 2,3-fache in der GOP würde dagegen eine Liquidation lediglich in der Höhe der Vergütungen anderer Arztgruppen im GKV-Bereich ermöglichen. Dieser Gebührenrahmen erscheint nicht nur im Sinne eines Mindestniveaus an Gleichbehandlung geboten, sondern auch unter Qualifikationsgesichtspunkten und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessen und erforderlich.      

6. § 9 PsychThG setzt hinsichtlich des Gebührenrahmens der Gebührenordnung fest: „Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“ Unzweifelhaft muss dem berechtigtes Interesse der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Rechnung getragen werden, dass ihnen nach rechtlicher Gleichstellung mit den Ärzten nun ein Gebührenrahmen zugebilligt wird, der mindestens Gebührensätze auf dem Niveau der im ambulanten GKV-Bereich üblichen Vergütungen ermöglicht. Alles andere wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung rechtserheblichen Ausmaßes.

7. Im Rahmen der GOÄ werden viele Leistungen in Rechnung gestellt und von den Beihilfestellen anerkannt, die nicht medizinisch erforderlich sind. Angesichts dieser Tatsache wäre es besonders unverständlich und schädlich, wenn für die GOP nicht die angemessenen und erforderlichen Gebührensätze in Höhe der ärztlichen Psychotherapie beschlossen würden. Bei Psychotherapeutischen Leistungen handelt es sich in jedem Fall um Behandlungen, die vorab durch ein aufwendiges und anspruchvolles Gutachterverfahren auf die medizinische Indikation und Zweckmäßigkeit überprüft worden sind und nur mit speziellen Qualifikationen erbracht werden können. Damit ist mehr als bei anderen Leistungserbringungen die Beschränkung auf das medizinisch Erforderliche gewährleistet. Ausgerechnet bei diesen Leistungen und diesen Leistungserbringern im Sinne eines Präzedenzfalles vom bisher üblichen Honorarniveau erheblich nach unten abzuweichen, erschiene gänzlich unnachvollziehbar.

8. Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen bewegt sich in psychotherapeutischen Praxen die Zahl der GKV-Patienten und Privat-Patienten in etwa dem Verhältnis der Größe der Versichertengruppen (9 : 1). Damit dürfte die durch angemessene Gebührensätze verursachten Kosten durchaus überschaubar bleiben.

9. Auch unter finanziellen Erwägungen empfiehlt sich ein angemessener Gebührenrahmen für psychotherapeutische Leistungen in der GOP.  In diesem Zusammenhang ist besonders hinsichtlich der beihilfeberechtigten Privatversicherten anzumerken, dass jede in eine qualifizierte Psychotherapie investierte DM sich in besonderer Weise auszahlt: anders als in der GKV müssen alle medizinischen und sozialen Folgekosten, die mit Chronifizierung einer psychischen Störung von Krankheitswert einhergehen, von der Beihilfe bzw staatlichen Pensionskassen getragen werden. Es ist hinreichend belegt, dass das Unterbleiben einer kausal erforderlichen Psychotherapie erheblich höhere Kosten verursacht als die Behandlungskosten ausmachen, im einzelnen durch: Mehrkosten für vermehrt erforderliche Medikamente, Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Arbeitsunfähigkeitstage, Kurmaßnahmen, Frühberentungen.

(Norbert Bowe, bvvp) 


Frühere Nachrichten zur GOP

Zur Vorgeschichte


bbpp 05.05.2000
Kommt die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten 
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) ?


Nach früheren Einschätzungen wollte der Gesundheitsausschuss des Bundesrates den Entwurf der GOP am 3.Mai beraten um ihn noch Ende Mai in den Bundesrat einzubringen.

Es ist damit zu rechnen, dass mit der GOP nicht nur zur Honorarhöhe, sondern auch zur Fachkunde (mit Anlehnung an den sozialrechtlichen Teil des PTG) Vorschriften erlassen werden. Das würde bedeuten, daß, falls es den betroffenen Fachrichtungen und Verbänden nicht gelingt, Einfluss zu nehmen, auch bei den privaten Krankenkassen und der Beihilfe nur PA, TfP und VT zugelassen würden..

Erst nach der einer Verabschiedung der GOP können die Beihilferegelungen geändert werden. Zuständig dafür ist das Bundesministerium des Innern. Die Psychologischen Psychotherapeuten erhoffen sich die bisher vor allem bei der Beihilfe versagte Honorar-Gleichstellung mit den Ärzten.

Wie uns Herr Kommer vom DPTV wissen ließ, wird aus "gewöhnlich gut informierten Kreisen" berichtet, daß die GOP im Finanzausschuss des Bundesrates aus Kostengründen abgelehnt worden sein soll. Man erachtet es für zulässig, daß PPTs und KJPTs nur bis zum 1,6 fachen abrechnen dürfen. Nun werde es spannend, so Detlev Kommer, ob der Gesundheitsausschuss des Bundesrates, sich den Einwänden des Finanzausschusses anschließt oder sein Votum übergeht. Falls er sich anschließt, würde die GOP nicht wie ursprünglich geplant, im Juni in das Plenum des Bundesrates zur endgültigen Verabschiedung eingebracht, sondern es seien wieder längere Verzögerungen zu erwarten und es bliebe alles auf dem alten Stand..

Nachfolgend der Entwurf einer GOP

Entwurf der GOP - Bundesratsdrucksache 165/00

Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten 
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) von 2000

Auf Grund des § 9 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1999 (BGBL. I S. 1311) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S.210), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen nach Absatz 1 sind nur für Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind. § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte gilt mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden können.

§ 2

Für Leistungen nach § 1, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht werden, gilt § 1 der Fünften Gebührenanpassungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3829) entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den

Die Bundesministerin für Gesundheit


Begründung (im Auszug):

"Um der berufsrechtlichen Gleichstellung der Psychologischen Psychotherapeuten mit den psychotherapeutisch tätigen Ärzten Rechnung zu tragen, wurde zur Regelung der Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von PT und Kinder- und Jugendlichen PT auf die entsprechenden Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte verwiesen. Damit wurde der in Art. 14 Absatz 3 des Gesetzes zur Stärkung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SolG) ausdrücklich festgelegten Verpflichtung, psychotherapeutische Leistungen der Ärzte und Psychotherapeuten nicht unterschiedlich zu vergüten, nachgekommen. Welche Leistungen von den PT und KiJuPT erbracht werden dürfen, richtet sich nach den allgemeinen, dem Gebührenrecht vorgelagerten Vorgaben des PsychThG.

Für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen kommen nur die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ enthaltenen Leistungen in Frage, soweit sie psychotherapeutische Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 PsychThG sind. Die Berechnungsfähigkeit wird auf diese Leistungen beschränkt. Diese Beschränkung gilt ebenfalls für die Analogabrechnung von nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen selbständigen psychotherapeutischen Leistungen.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist im Beihilferecht mit Mehraufwendungen zu rechnen, da die Beihilfefähigkeit bisher in Ermangelung einer GOP auf ca. zwei Drittel der GOÄ-Sätze begrenzt wird. Für den Bund wird mit - in Relation zu den Gesamtaufwendungen (1996 rd. 1,7 Mrd. DM) geringfügigen - Beihilfemehrausgaben von rd. 2,3 Mio. DM jährlich gerechnet."


Zur Vorgeschichte:

Gespräch mit Innenminister Otto Schily zur Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)

Am 06.12.1999 trafen sich auf Initiative von und Vermittlung durch Herrn Lehndorfer vier Vertreter der AGR (die Herren Best, Deister, Lehndorfer und Frau Bruckmayer) in München mit Innenminister Schily zur Besprechung der Probleme, die sich von Seiten des Bundesministerium für Inneres zum Referentenentwurf der GOP ergeben hatten. Das BMI hatte dem Entwurf nicht zugestimmt, weil mit der Angleichung der Beihilfehonorare der psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PP und KJP) an die GOÄ ein zusätzlicher Kostenaufwand von insgesamt 2,3 Mio. DM im Jahr zu erwarten wäre.

 Die wesentlichen Inhalte der BMI-internen Stellungnahme wurden diskutiert, wobei Minister Schily sich der vorrangig finanziellen Argumentation anschloß. Angesichts der Anforderung an sein Ministerium, in 3 Jahren über 500 Mio. DM einzusparen, strebt das BMI eine Absenkung der Leistungsvergütungen in der GOÄ an. Es fürchtet, diese könne durch eine jetzige Angleichung der Vergütung für PP und KJP an die Honorare der ärztlichen Psychotherapeuten erschwert werden, vor allem durch Protest der PP und KJP.

Ein solcher Protest ist jedoch deshalb nicht zu erwarten, weil nach dem GOP-Entwurf lediglich gefordert wird, daß die Vorschriften der GOÄ in der jeweiligen Fassung auch für die PP und KJP Anwendung finden.

Unsere Argumente waren in erster Linie rechtlicher Natur:

1.      Honorarmäßige Gleichbehandlung aller Psychotherapeuten

-          wegen berufsrechtlicher und sozialrechtlicher Gleichstellung durch das PsychThG

-          aus fachlich-inhaltlichen Gründen (Institutsausbildung, welche von der Beihilfe noch immer gefordert wird, und Tätigkeit im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie)

-          aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Kosten von Psychotherapie-Praxen).

2.      Gefahr der Benachteiligung von Beihilfepatienten, die bei niedrigerer Vergütung durch einen Teil der Psychotherapeuten entweder schwerer einen Behandlungsplatz finden (um so mehr als auch das Beihilfe-Antragsverfahren erschwert ist) oder die bei einem psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine höhere Zuzahlung zu leisten haben als bei einem ärztlichen Psychotherapeuten.

3.      BSG-Urteile

Ergebnis: Erwartungsgemäß wurde keine Zusage bzgl. einer Befürwortung der GOP gegeben, aber Minister Schily als Jurist konnte sich den rechtlichen Argumenten nicht verschließen und sagte zu, das Argument der Gleichbehandlung und die Konsequenzen aus den BSG-Urteilen hausintern zu prüfen. 

E. Bruckmayer, 06.12.1999


Ihr Kommentar dazu

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