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Der BAPt e.V. bittet uns um Veröffentlichung der nachfolgenden Presseerklärung
und der Erläuterung einer Verfassungsbeschwerde.


BAPt e. V., Berufsverband Akademischer PsychotherapeutInnen e. V.

Geschäftsstelle: Hauptstr. 128, 51465 Bergisch Gladbach, Tel. + Fax 0700-60020020

 Pressemitteilung

Der Berufsverband Akademischer PsychotherapeutInnen (BAPt e. V.) wurde 1993 gegründet und hat 391 Mitglieder. Der Verein versteht sich als ein Zusammenschluß aller qualifizierten PsychotherapeutInnen mit akademischer Grundqualifikation pädagogischer, sozialer, geisteswissenschaftlicher und theologischer Richtung.

Der BAPt vertritt die PsychotherapeutInnen, die über eine qualifizierte Psychotherapieausbildung verfügen, jedoch kein abgeschlossenes Psychologiestudium vorweisen können.

Unsere Mitglieder haben vergleichbare qualifizierte Ausbildungen wie ihre KollegInnen, die ein psychologisches oder medizinisches Grundstudium absolviert haben. Auch unsere Arbeit wurde überprüft und kontrolliert, sei es durch unabhängige Gutachter oder durch die medizinischen Dienste der Krankenkassen. Die Psychotherapie wurde vielfach von den Krankenkassen finanziert.

In den Übergangsbestimmungen des Psychotherapeutengesetzes wird unserer Berufsgruppe die Approbation und Zulassung zum Psychologischen Psychotherapeuten/in verwehrt und damit werden unsere Leistungen als weniger qualifiziert beurteilt. Unsere Berufsgruppe ist dadurch von der Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung ausgeschlossen.

Akademische PsychotherapeutInnen, die wie PsychologInnen bisher an dieser Versorgung teilgenommen haben, sind nunmehr existentiell bedroht. Viele werden ihre Praxen schließen müssen und stehen dadurch nicht mehr wie bisher der Versorgung der KlientInnen zur Verfügung.

Bei der Entwicklung des neuen Psychotherapiegesetzes werden für die Psychologischen PsychotherapeutInnen ein abgeschlossenes Psychologie-Studium als eine unabdingbare Voraussetzung gefordert.

Anders für die Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, hier ist als Grundvoraussetzung auch ein Pädagogik oder Sozialpädagogik-Studium Voraussetzung.

Der Gesetzgeber findet also durchaus, dass auch andere Berufsgruppen an der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung teilnehmen sollten, macht jedoch den für uns nicht nachvollziehbaren Unterschied zwischen Kinder/Jugendliche und Erwachsene.

Der BAPt vertritt die Auffassung des Europäischen Dachverbands für Psychotherapie: Psychotherapie ist ein Beruf. Die Berufsqualifikation ist demnach die therapeutische Ausbildung und nicht das Grundstudium..

Unserer Auffassung nach ist das PsychTG verfassungswidrig und wir werden alle Rechtsmittel ausschöpfen, um dieses zu belegen. Auf diesem Hintergrund gründete sich im April 1998 die Interessengemeinschaft Klagen (IG Klagen).

Wir erwarten, dass der Gesetzgeber die Übergangsvorschriften des PTG einer erneuten Prüfung unterziehen muß und sie ändert. Wir fordern eine Erweiterung der Übergangsvorschriften des neuen PsychThG, so dass auch Absolventen pädagogischer, geistes- und sozialwissenschaftlicher Fachrichtungen die Möglichkeit zur Approbation und zur Kassenzulassung zum Psychologischen Psychotherapeuten erhalten.

IG Klagen unterstützt durch rechtliche Beratung und Prozeßführung die Mitglieder und finanziert Musterprozesse. Wir sind sehr dankbar und glücklich über die Zusammenarbeit mit Herrn RA Stock, der uns mit großem Engagement und fachlicher Kompetenz zur Seite steht.

Wir danken ebenfalls Herrn Sollmann, der sich als erster Musterkläger zur Verfügung stellt und bereit ist, Öffentlichkeit herzustellen.

Herr Stock wird Ihnen nun die juristische Argumentation verdeutlichen und aufzeigen, warum wir nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.


 

Anwaltskanzlei
Husten Verhülsdonk Stock

Husten, Verhülsdonk & Stock
Theaterstr 61 
52062 Aachen
Tel 0241-47470-0 
Fax 0241-47470-26
Fach 36

Aachen, 02.09.99

 

Presseerklärung zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

 

1 BvR 1453/99 betr. Psychotherapeutengesetz

Am 19.08.1999 haben wir bei dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz eingereicht. Die Beschwerde hat bei dem Bundesverfassungsgericht das Aktenzeichen 1 BvR 1453/99 erhalten.

Sie richtet sich unmittelbar gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die dem Beschwerdeführer die Erteilung einer vorläufigen Approbation als Psychologischer Psychotherapeut versagt haben.

1. Durch das neue Gesetz wurde einem großen Teil der bisher tätigen, qualifizierten Psychotherapeuten die weitere Berufsausübung unmöglich gemacht. Betroffen sind diejenigen akademischen Psychotherapeuten, die keinen Diplomabschluß im Fach Psychologie nachweisen können, dafür jedoch einen anderen Studienabschluß mit psychotherapierelevanten Inhalten (Promotion, Magister, Dipl.-Päd., Dipl.-Sozpäd. u.a).

Sie müssen in Kürze ihre zum Teil seit Jahren bestehenden Praxen schließen, weil sie von der weiteren Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ausgeschlossen sind. Deshalb haben sie im Bundesgebiet seit dem Jahresanfang etwa 300 Gerichtsverfahren geführt, die insbesondere in den norddeutschen Bundesländern, nicht jedoch in Nordrhein-Westfalen, zum Erfolg geführt haben. Im Ergebnis kann ein akademischer Psychotherapeut z.B. in Hamburg oder Hannover eine vorläufige Approbation erhalten, in Arnsberg jedoch nicht.

2. Durch das neue Gesetz werden akademische Psychotherapeuten, wenn sie nicht Dipl.-Psychologen sind, abqualifiziert. Obwohl sie ansonsten die gleichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie die nach dem neuen Gesetz erforderliche Approbation nicht. Denn diese steht nur Diplom-Psychologen zu (§ 12 Absatz 3 PsychThG, BGBl 1998, Teil I Nr. 36 vom 23.06.98, Seite 1311 ff.; in Kraft seit 01.01.1999).

Die Approbation aber bestätigt in Zukunft allein die Tätigkeit in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren.

Von dieser Bestimmung betroffen sind Personen, die z.T. seit Jahrzehnten psychotherapeutisch arbeiten und ihre Anerkennung längst - z.B. auch durch andere wissenschaftliche Grade (Magister, Promotion), Lehrtätigkeiten an psychotherapeutischen Ausbildungsinstituten oder auch durch die Kostenerstattung gesetzlicher Krankenkassen - erfahren haben. In Zukunft aber ist es ihnen mangels einer Approbation untersagt, den Titel " Psychotherapeut" zu führen.

3. Die Erteilung der Approbation ist nunmehr die Voraussetzung zur Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Nichtärztliche und ärztliche Psychotherapeuten sollen sie künftig in gleicher Weise sicherstellen können; dies allerdings nur, wenn sie zuvor eine Approbation erhalten haben.

Die z.T. rigide Spruchpraxis der Zulassungsgremien hat dazu geführt, daß dieses neue System gesetzlicher Krankenversorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie nicht, wie vom Gesetzgeber erwartet, bis zum Sommer dieses Jahres umgesetzt werden konnte. Das hat zur Folge, daß der seit Jahren bestehende Versorgungsnotstand auf dem Gebiet der Psychotherapie vorerst beibehalten bleibt.

Offenbar um dies abzumildern, haben das Bundesgesundheitsministerium für Gesundheit, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen am 19.07.1999 eine Notlösung vereinbart, die die Beibehaltung des alten Systems einschließt und deren Wirksamkeit sich erst noch erweisen muß.

Auch für diese Notlösung jedoch wird die Erteilung einer Approbation vorausgesetzt; akademische Psychotherapeuten können somit auch nach dem alten System nicht mehr mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Während somit auf der einen Seite psychotherapeutische Praxen, in denen jahrelang qualifiziert gearbeitet wurde, schließen müssen, geht auf der Seite der kranken Patienten die Suche nach einem geeigneten und qualifizierten Behandler verschärft weiter.

4. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auf, daß das von dem neuen Gesetz aufgestellte Kriterium einer Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie in mehrerer Hinsicht ungeeignet und unverhältnismäßig ist und somit den Grundrechten auf Berufsfreiheit und Gleichbehandlung widerspricht. Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf ein Rechtsgutachten der Freien Universität Berlin, Institut für Staatslehre, Staats- und Verwaltungsrecht vom Juli 1999.

a. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit kommt das Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, daß es sich um einen sog. faktischen Grundrechtseingriff handelt. Zwar blieben die rechtlichen Rahmenbedingungen für akademische Psychotherapeuten dadurch unverändert, daß sie ihre Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz behalten. Die faktischen Auswirkungen des Psychotherapeutengesetzes seien jedoch geeignet, in die Berufsfreiheit einzugreifen, da ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes bestehe und eine objektiv berufsregelnde Tendenz nachweisbar sei.

Zu dieser Frage hat das Bundesverfassungsgericht anläßlich einer ersten Verfassungsbeschwerde gegen das Psychotherapeutengesetz, die nicht von dem Berufsverband der akademischen PsychoTherapeutInnen unterstützt wurde, Zweifel geäußert, weil die Beschwerdeführerin die faktischen Auswirkungen des Gesetzes auf ihre berufliche Tätigkeit nicht dargelegt hatte (1 BvR 1006/99). Diese Zweifel erweisen sich ausweislich des Gutachtens und eines juristischen Aufsatzes von Richter am Bundessozialgericht Spellbrink als unbegründet.

Bei einem faktischen Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit muß der Gesetzgeber insbesondere bei der Schaffung von Übergangsvorschriften für schon im Beruf tätige Personen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Das ist nach dem vorliegenden Rechtsgutachten nicht geschehen. Zugleich verstößt die Bestimmung des Psychotherapeutengesetzes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil beide Gruppen von Hochschulabsolventen mit und ohne Abschluß im Studiengang Psychologie bisher in gleicher Weise an dem Kostenerstattungsverfahren gesetzlicher Krankenkassen teilgenommen haben und die jetzt vorgenommene Differenzierung mangels eines nachvollziehbaren Grundes sachlich nicht gerechtfertigt ist.

b. Die Verfassungsbeschwerde weist nach, daß Psychotherapeuten mit anderem akademischem Abschluß als dem des Psychologiestudiums seit Jahren qualifizierte und anerkannte Psychotherapie ausüben.

c. Die Verfassungsbeschwerde weist nach, daß sich aus dem Merkmal einer Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie keine besondere Qualifikation für Psychotherapie herleiten läßt.

d. Die Verfassungsbeschwerde weist nach, daß andere, der Psychologie verwandte Studiengänge mit psychotherapierelevantem Inhalt eine mindestens gleichwertige Grundqualifikation für den Beruf des Psychotherapeuten bieten.

e. Die Verfassungsbeschwerde weist nach, daß die gesetzlichen Krankenkassen bei der Erstattung von Therapiekosten bisher keinen Unterschied zwischen Psychologen und anderen akademischen Psychotherapeuten gemacht haben.

5. Der Beschwerdeführer ist Dipl.-Sozialwissenschaftler, der seit nahezu 20 Jahren eine psychotherapeutische Praxis betreibt. Sein Studium hatte nachweisbar psychotherapierelevante Inhalte und legte insofern die Grundlage für die spätere Ausbildung zum Psychotherapeuten. Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer durch seine umfangreiche Lehr- und publizistische Tätigkeit in Fachkreisen anerkannt. Die Einnahmen der Praxis werden zu mehr als 55 % Prozent durch die Erstattung gesetzlicher Krankenkassen erzielt.

6. Die Verfassungsbeschwerde wird von dem Berufsverband akademischer PsychotherapeutInnen BAPt e.V. unterstützt. Es wird in der Verfassungsbeschwerde aufgezeigt, daß die etwa 400 Mitglieder des BAPt in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer von den Auswirkungen des PsychThG betroffen sind.

Stock, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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