Gesetz
über die Berufe
des Psychologischen Psychotherapeuten und
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
Vom 16. Juni 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
§ 1 Berufsausübung
(1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung
,.Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut"
oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der
Berufsbezeichnung ,,Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch
auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach
Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe
befugt ist. Die Bezeichnung ,,Psychotherapeut" oder ,,Psychotherapeutin''
darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig,
wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische
Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist
oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst
nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels
wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit
Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer
psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung
herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische
Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder
sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
§ 2 Approbation
(1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer ist.
2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung
bestanden hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und
4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des
Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus
einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen
'Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in
diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des
,,Psychologischen Psychotherapeuten" oder dem Beruf des ,,Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten" entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L19 S. 16), oder im Sinne des
Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) in der
jeweils geltenden Fassung. Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach diesem Gesetz
vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht, haben einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
abzulegen. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2
gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse
nachweist.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die
Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen
Gesundheitsinteresses erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach
Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Approbation nur
zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen der Richtlinien
89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende oder in einem anderen Staat erworbene
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse
nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der
Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller
oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat. aus
der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über
den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens
ausgesetzt werden.
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland
erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit
der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht gegeben war. Sie
kann zurückgenommen werden. wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen. wenn nachträglich die
Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des
nachträglichen, dauerhaften Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs.
1 Nr. 4.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus
der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
- nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel bestehen, ob eine der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der
Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde
angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Der Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, dessen Approbation ruht, darf den Beruf nicht
ausüben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Approbationsinhabers,
dessen Approbation ruht, zulassen, daß die Praxis für einen von ihr zu
bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Psychologischen Psychotherapeuten
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weitergeführt werden darf.
(4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde verrichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer
Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
§ 4 Befristete Erlaubnis
(1) Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen
erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen.
In den Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt gelten, ist
nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen
Grundzügen einer Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht.
(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis
zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder
verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei
Jahre hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies im Interesse der
psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt. Satz 3 gilt
entsprechend bei Antragstellern, die
- unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,
- die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI.
I S.1057)genießen,
- als Ausländer mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verheiratet sind, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, oder
- im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der Einbürgerung jedoch
Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst nicht beseitigen können.
(3) Personen mit einer befristeten Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2
haben die Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen
vorübergehende Ausübung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist.
§ 5 Ausbildung und
staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils
mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie
bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und
praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der
staatlichen Prüfung ab.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
- eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule
bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach
Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des
Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel
des Studiums erreicht hat,
- ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges
Hochschulstudium der Psychologie,
2. für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
- die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder
Sozialpädagogik,
- ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges
Hochschulstudium·
§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene
Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1
anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
§ 6 Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an
anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für
Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind.
(2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen,
wenn in ihnen
- Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden,
nach wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
stationär oder ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer
Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um Personen
handeln muß, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in
ausreichendem Maße zur Verfügung stehen,
- eine angemessene technische Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine
fachwissenschaftliche Bibliothek vorhanden ist
- in ausreichender Zahl geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die
Vermittlung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige Fach
zur Verfügung stehen,
- die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die auf Grund
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind. und
- die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet
und beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische
Ausbildung durchgeführt wird.
(3) Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende
theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, hat
sie sicherzustellen, daß eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in
dem erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
§ 7
Ausschluß der Geltung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz
keine Anwendung.
§ 8
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und
in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates die
Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen
Prüfungen (§ 5 Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch
Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen nach § 2 Abs. 1
bis 3 notwendigen Nachweise, über die Urkunden für die Approbationen nach §
1 Abs. 1 Satz 1 und über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 enthalten.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind jeweils auf eine
Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und selbständige
Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben,
- daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender
Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen
Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu
erstrecken haben,
- wie die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit
einzusetzen sind, insbesondere welche Patienten sie während dieser Zeit zu
betreuen haben,
- daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr
in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen
klinischen. bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen
Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen
ambulanten Einrichtung, an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen
durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem
Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der
psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis
eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf,
oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger
Anleitung und Aufsicht steht,
- daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Ausbildung mindestens
600 Stunden beträgt und
- daß die praktische Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens
sechs Patientenbehandlungen umfaßt.
(4) Für die staatlichen Prüfungen ist vorzuschreiben, daß sie sich auf
eingehende Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren und schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das
Gegenstand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3 Nr. 1), sowie auf
die medizinischen Ausbildungsinhalte erstrecken. Ferner ist zu regeln, daß
die Prüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission abzulegen sind, in
die jeweils zwei Mitglieder berufen werden müssen. die nicht Lehrkräfte
derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der die Ausbildung erworben wurde.
(5) Die Rechtsverordnungen sollen die Möglichkeiten für eine
Unterbrechung der Ausbildungen regeln. Sie können Vorschriften über die
Anrechnung von Ausbildungen (§ 5 Abs. 3) enthalten.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Diplominhaber, die
eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 und
2 oder Abs. 3 Satz 2 beantragen, zu regeln:
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr..
3 und 4, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend
Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der
Richtlinie 92/51/EWG,
- das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 2 der
Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG
zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat- oder
Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach
dem Recht des Heimat- oder Herkunftmitgliedstaates zulässig, deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen,
- die Frist für die Erteilung der Approbation entsprechend Artikel 8
Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie
92/51/EWG.
§ 9
Gebührenordnung bei Privatbehandlung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für
psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In dieser
Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeutischen
Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der
Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung
zu tragen.
§ 10 Zuständigkeiten
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat. Die
Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3
sowie nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf
ausgeübt werden soll.
(2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige Behörde des Landes,
in dem der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt
entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3 Abs. 4.
(3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem der Antragsteller an der Ausbildung teilzunehmen
beabsichtigt.
(4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.
§ 11
Wissenschaftliche Anerkennung
Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines
Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist,
soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines
Gutachtens eines wissenschaftlichen Beirates treffen, der gemeinsam von der
auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen
Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet wird. Ist der Beirat am
31. Dezember 1998 noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung durch das
Bundesministerium für Gesundheit bestimmt werden.
§ 12 Übergangsvorschriften
(1)Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu
sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen
Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach
den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
(Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr.
156 Beilage Nr. 156a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März
1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), als Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche
Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des
Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur Ausübung des
Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1.
Das gleiche gilt für Personen, die die für eine solche Mitwirkung
vorausgesetzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von drei
Jahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf Jahren, nach Inkrafttreten
des Gesetzes erwerben.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als
Diplompsychologe eine Weiterbildung zum ,,Fachpsychologen in der Medizin"
nach den Vorschriften der Anweisung über das postgraduale Studium für
naturwissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen
und Diplomsoziologen im Gesundheitswesen vom 1.April 1981 (Verf. U. Mitt.
MfG DDR Nr. 4 S. 61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation
zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs.
1 Satz 1. wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf die Vermittlung
von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war.
(3) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf
Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar
1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben
Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt
haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der
privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als
beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Erteilung der
Approbation nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller
- während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4000 Stunden
psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und
abgeschlossene Behandlungsfälle sowie
- mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich
anerkannten Verfahren
nachweisen. Personen im Sinne des Satzes 1, die das. Erfordernis nach
Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht
erfüllen, erhalten die Approbation nur, wenn sie nachweisen. daß sie bis zum
31.Dezember 1998
- mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit
abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
- mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt
mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
- mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich
anerkannten Verfahren abgeleistet haben und
- am 24. Juni 1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen
zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung
vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind.
(4) Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule
erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf
Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten nach §1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie nachweisen, daß sie
zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer
von mindestens sieben Jahren als Angestellte oder Beamte
- in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen
oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren
oder
- hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben.
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und 2
ist ferner, daß die Antragsteller nachweisen, daß sie
- in dem Zeitraum nach Satz f mindestens 4000 Stunden einschließlich der
dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutisch
tätig waren oder 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen und
- mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem
sie beschäftigt sind, abgeleistet haben.
Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter
Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die
Approbation nur erteilt, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember
1998
- mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit
abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
- mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt
mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
- mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem
sie beschäftigt sind, abgeleistet und
- spätestens am 24. Juni 1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung
aufgenommen
haben.
(5) Für Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang
Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder
im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule gelten die Absätze 3 und 4 für den Antrag
auf Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend.
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGB1. I S. 907), wird
wie folgt geändert:
- § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche
und psychotherapeutische Behandlung,".
- Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur
psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch
Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt.
Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der
Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines
Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der
somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines
psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
- In § 69 wird nach dem Wort ,,Zahnärzten," das Wort "Psychotherapeuten,"eingefügt.
- Im Vierten Kapitel wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts wie
folgt gefaßt:
,,Zweiter Abschnitt Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und
Psychotherapeuten".
- § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ärzte, Zahnärzte. Psychotherapeuten und Krankenkassen wirken zur
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten
zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels. auf Ärzte
beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und Psychotherapeuten,
sofern nichts Abweichendes bestimmt ist."
- Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung
auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht,
gelten nicht für Psychotherapeuten.
- Nach § 79a wird folgender Paragraph eingefügt:
"§ 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie
gebildet. Der Ausschuß besteht aus fünf Psychologischen Psychotherapeuten
und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der
Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der
ordentlichen Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Für die Wahl der
Mitglieder des Fachausschusses bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die von den Psychotherapeuten gestellten
Mitglieder des Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten sein müssen.
Abweichend von Satz 2 werden für die laufende Wahlperiode der
Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses
auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen
Organisationen der Psychotherapeuten auf Landes- und Bundesebene von der
jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde berufen. Dem Ausschuß ist vor
Entscheidungen der kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen
Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen
einzubeziehen. Das Nähere regelt die Satzung. Die Befugnisse der
Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt."
- In § 80 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
,,(1a) Die Psychotherapeuten, die ordentliche und außerordentliche
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind, wählen getrennt aus
ihrer Mitte und getrennt von den übrigen Mitgliedern in unmittelbarer und
geheimer Wahl ihre Mitglieder in die Vertreterversammlungen. Sie sind im
Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen und außerordentlichen
ärztlichen Mitglieder der kassenärztlichen Vereinigungen in den
Vertreterversammlungen vertreten, höchstens aber mit einem Zehntel der
Mitglieder der Vertreterversammlung. Der Anteil, der auf die
Psychotherapeuten entfällt, die außerordentliche Mitglieder sind. ergibt
sich aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der der Psychotherapeuten, die
ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung sind, beträgt aber
höchstens ein Fünftel der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt für die Wahl der Vertreter der
Psychotherapeuten in die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung entsprechend.
- Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,(2a) Soweit sich Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf die psychotherapeutische
Versorgung beziehen, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 fünf
psychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten sowie ein
zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen zu benennen. Unter den
psychotherapeutisch tätigen Ärzten und den Psychotherapeuten muß jeweils
ein im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätiger
Leistungserbringer sein. Für die erstmalige Beschlußfassung der
Richtlinien nach § 92 Abs. 6a Satz 3 werden die Vertreter der
Psychotherapeuten vom Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der
für die beruflichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Psychotherapeuten berufen.
- Nach § 92 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:
,(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere
das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen
Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags-
und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art,
Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln. Die Richtlinien haben
darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen
an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den
Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Sie sind
erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten am 1.Januar 1999
in Kraft."
- § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Vertragsärzte" die
Wörter ,,und nach§ 95c für Psychotherapeuten"eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 3 Nr. 2 gilt für Psychotherapeuten mit der Maßgabe , daß sie vor
dem 1. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten
mitgewirkt haben."
bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe ,,Sätze 2 und 3" durch die
Angabe ,,Sätze 2 bis 4" ersetzt.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen, wenn sie
1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach § 12
des Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach §95c Satz 2
Nr. 3 erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben,
2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und
3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung teilgenommen haben.
Der Zulassungsausschuß hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. April
1999 zu entscheiden.
(11) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung
ermächtigt, wenn sie
1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12
des Psychotherapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentierte
Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter
qualifizierter Supervision in Behandlungsverfahren erbracht haben, die der
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in den bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie in der
vertragsärztlichen Versorgung anerkannt hat (Psychotherapie-Richtlinien in
der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a -,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 - BAnz. Nr. 49 S.
2946), und den Antrag auf Nachqualifikation gestellt haben,
2. bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und
3. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung teilgenommen haben.
Der Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis zum 30. April 1999 zu
entscheiden. Die erfolgreiche Nachqualifikation setzt voraus, daß die für
die Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 des
Psychotherapeutengesetzes geforderte Qualifikation, die geforderten
Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in
vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anerkannten
Behandlungsverfahren erbracht wurden. Bei Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses der Nachqualifikation hat der Zulassungsausschuß auf Antrag
die Ermächtigung in eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung des
Psychotherapeuten erlischt bei Beendigung der Nachqualifikation,
spätestens fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch
bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten, wenn der Antrag
auf Umwandlung bis fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung gestellt
wurde.
(11a) Für einen Psychotherapeuten, der bis zum 31. Dezember 1998 wegen
der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei
Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in
einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die
in Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antragstellung für eine
Ermächtigung und zur Erfüllung der Behandlungsstunden um den Zeitraum
hinausgeschoben, der der Kindererziehungszeit entspricht, höchstens jedoch
um drei Jahre. Die Ermächtigung eines Psychotherapeuten ruht in der Zeit,
in der er wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten
drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zusteht und das mit ihm
in einem Haushalt lebt, keine Erwerbstätigkeit ausübt. Sie verlängert sich
Iängstens um den Zeitraum der Kindererziehung.
(11b) Für einen Psychotherapeuten, der in dem in Absatz 10 Satz 1 Nr. 3
und Absatz 11 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der Betreuung und
Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die
Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der Beginn der Frist um die Zeit
vorverlegt, die der Zeit der Kindererziehung in dem Dreijahreszeitraum
entspricht. Begann die Kindererziehungszeit vor dem 25. Juni 1994,
berechnet sich die Frist vom Zeitpunkt des Beginns der
Kindererziehungszeit an.
(12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge von
Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, erst dann
entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die
Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 getroffen hat. Anträge nach Satz 1
sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese bei
Antragstellung noch nicht angeordnet waren.
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder
ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 Satz 1)
treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die
Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der
Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß
mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Für die
erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse
nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen
Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen
maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
- Nach g 95b wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:
1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 des
Psychotherapeutengesetzes und
2. den Fachkundenachweis.
Der Fachkundenachweis setzt voraus
1. für den nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes approbierten
Psychotherapeuten, daß der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes in einem durch den
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach §92 Abs. 6a anerkannten
Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;
2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes
approbierten Psychotherapeuten, daß die der Approbation zugrundeliegende
Ausbildung und Prüfung in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren
abgeschlossen wurden;
3. für den nach §12 des Psychotherapeutengesetzes approbierten
Psychotherapeuten, daß er die für eine Approbation geforderte
Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und
die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannten
Behandlungsverfahren nachweist."
- Dem § 101 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte
und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2.
Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe
erstmals zum Stand vom 1. Januar f 999 zu ermitteln. Zu zählen sind die
zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10
zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte
mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1
ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicherzustellen, daß jeweils
mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 40 vom Hundert der
allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzten sowie den Psychotherapeuten vorbehalten
ist. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die
Versorgungsanteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten
Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen.
- § 117 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung poliklinischer
Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen
des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und an
Ausbildungsstätten nach §6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in §75 Abs. 3
genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuß der
Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind, sofern die
Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die
die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Im Rahmen der
Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen an Psychologischen
Universitätsinstituten sind Fallzahlbegrenzungen vorzusehen. Für die
Vergütung gilt § 120 entsprechend."
- In § 285 Abs. 4 wird nach dem Wort ,,Ärzte" das Wort ,,
Psychotherapeuten" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In §4 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBI. I S.
1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 17.
Dezember 1997 (BGBI. I S. 3108), werden nach dem Wort ,,Tierärzte," die
Wörter ,Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten , eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. I S. 945, 1160), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBI. I S. 845) geändert worden ist,
werden nach dem Wort ,Zahnarzt," die Wörter ,,Psychologischer
Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut,"
eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Mai 1998 (BGBI. I S. 845), wird wie folgt geändert:
- In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Zahnärzte, die Wörter
,,Psychologische Psychotherapeuten. Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, eingefügt.
- In § 97 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,Zahnärzte," die Wörter
,,Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
In § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613, 1977 1 S. 269), die
zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI. I S.
164, 583) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,Zahnärzte," die Wörter
,Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten," eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichen bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. I S.
1520), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
a) die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,"
bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe .§ 3' die Wörter ,,und
Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des §95c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch" eingefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,(3) Diese Verordnung gilt für Psychotherapeuten entsprechend."
- § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von
Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden.
Artikel 8
Änderung des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes
Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai t 976 (BGBI.
I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI.
I S. 446), wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
(Ergotherapeutengesetz - ErgThG)".
- In § 1 werden die Wörter ,,Beschäftigungs-- und Arbeitstherapeut" oder
,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"" durch die Wörter
,,Ergotherapeutin" oder ,,Ergotherapeut" ersetzt.
- In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 4 Satz 1 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils die Wörter .Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" durch
das Wort ,,Ergotherapeuten" ersetzt.
- In §4 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,Krankengymnast" die Wörter
,,oder Physiotherapeut" eingefügt.
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
§7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung ,,Ergotherapeutin" oder
,Ergotherapeut",
2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung
,Beschäftigungstherapeut" ,,Beschäftigungstherapeutin", ,,Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung ,Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeut' oder,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" führt."
- § 9 wird wie folgt gefaßt:
§ 9
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als
,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder als ,Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis nach §1.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum
,8eschäftigungs- und Arbeitstherapeuten" oder zur .Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer
Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des ·j 2 Abs.
1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz besitzen, dürfen die
Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die
Berufsbezeichnung ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder
.Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht geführt werden."
Artikel 9
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in § 2 Nr. 1a Buchstabe a. des Krankenhausfinanzerungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. I S. 886), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. I S. 1520) geändert
worden ist, werden die Wörter ,,Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin," durch die Wörter .Ergotherapeut,
Ergotherapeutin," ersetzt.
Artikel 10
Überleitungsvorschrift
Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der
psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt
bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder
Ermächtigung unberührt. sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder
Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben.
Artikel 11
Übergangsregelung zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
(1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 82 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren für das Jahr 1999 das für die Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen höchstens zur Verfügung stehende
Ausgabenvolumen. Dieses Ausgabenvolumen besteht aus
- dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der
vertragsärztlichen Versorgung im Jahr 1996 aufgewendeten und um die nach g
85 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre 1997 und 1998
vereinbarten Veränderungen erhöhten Vergütungsvolumen und
- einem Ausgabenvolumen, das den im Jahr 1996 für psychotherapeutische
Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung entrichteten
Vergütungen entspricht, höchstens jedoch 1 vom Hundert der nach § 85 Abs.
1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 1996 entrichteten
Gesamtvergütungen.
Übersteigen die von einer Krankenkasse im Jahr 1996 für
psychotherapeutische Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung
entrichteten Vergütungen den in Satz 2 Nr. 2 genannten Anteilswert, ist ein
entsprechend erhöhtes Vergütungsvolumen zu vereinbaren; die für die
Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde prüft die dieser Vereinbarung
zugrundeliegenden Angaben zur Höhe des Ausgabenvolumens.
(2) Soweit der für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen
geltende Punktwert den für die Vergütung der Leistungen nach Kapitel B II
des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs geltenden durchschnittlichen
rechnerischen Punktwert der beteiligten Krankenkassen um mehr als 10 vom
Hundert unterschreitet, haben die Vertragsparteien nach Absatz 1 geeignete
Maßnahmen zur Begrenzung der Punktwertdifferenz zu treffen.
(3) Das Ausgabenvolumen nach Absatz 1 verringert sich um die Beträge, die
von der Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
als Erstattungen für psychotherapeutische Leistungen aufgewendet worden
sind. Für die Erstattungen nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 Satz 3.
Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 1975 (BGBI. IS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBI. I S. 638), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort ,Ärzten" die Wörter
,,einschließlich der Psychotherapeuten" eingefügt.
2. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter .Kassenärzte (Kassenzahnärzte)"
jeweils durch die Wörter ,Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten" ersetzt.
3. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird nach dem Wort .Zahnärzten,"
jeweils das Wort .Psychotherapeuten," eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
In Artikel 1 Nr. 2 des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBI.
I S. 907) wird § 28a Satz 2 wie folgt gefaßt:
"Satz 1 gilt nicht für die ersten zwei der Sitzungen oder der
probatorischen Sitzungen und den Konsiliarbericht."
Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechtsverordnung kann auf
Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 §§ 8, 9 und 11,Artikel 2 Nr. 9, soweit er § 91 Abs. 2a Satz
3 SGB V einfügt, Artikel 2 Nr. 10, soweit er § 92 Abs. 6a Satz 3 SGB V
einfügt und Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe c, soweit er § 95 Abs. 10 und 11
einfügt, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Juni 1998
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer
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