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"Die Bezeichnung Psychotherapeut ist ja nicht geschützt"
Da irrt der Herr Professor!

 

In einem im Deutschen Ärzteblatt Nr.13 vom 29.März 2013 (Seite C 537) veröffentlichten Kommentar
beklagt Prof. Dr.med. Dr. Helmut Remschmidt den Psycho-Boom mit der Klage: "Alle entdecken die Seele"

Er erschreckt hilfesuchende Patienten mit einem "gemischten Salat" von kaum zählbaren psychotherapeutischen Verfahren
und irritiert sie mit einem angeblich unübersichtlichen Angebot
von "ausgebildeten und nicht ausgebildeten Psychotherapeuten verschiedenster Ausrichtung".
Daß Psychotherapeuten approbiert, in Psychotherapeutenkammern und über die Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert sind,
und dass Remschmidt´s "Gemischter Salat" vom Gemeinsamen Bundesausschuss zubereitet wurde
und nur drei Verfahren in der Gesetzlichen Krankenversicherung bisher zugelassen sind, verschweigt er.

Schließlich informiert er noch ausgesprochen falsch, wenn er schreibt: "Die Bezeichnung Psychotherapeut ist ja nicht geschützt."

Quelle:
http://m.aerzteblatt.de/print/136526.htm

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
besteht für Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für die psychoanalytisch begründeten Verfahren und die Verhaltenstherapie.

 

Prof. Dr. med. Dr. phil. Helmut Remschmidt ist Professor für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters an der Universität Köln.
Er ist Psychoanalytiker (DGIP) und Lehr- und Kontrollanalytiker (DGIP, DGPT, DAGG).
emeritierter Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie der Philipps-Universität Marburg
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Facharzt für psychotherapeutische Medizin
Diplom-Psychologe und Fachpsychologe für Klinische Psychologie
Ehemaliger Präsident der Deutschen (1982/83), der Europäischen (1995-1999)
und der Internationalen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie (1998-2004)
Sachverständiger für gerichtliche
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychologie
Expertise:
Gutachten zu allen Fragestellungen, die Kinder, Jugendliche und Heranwachsende betreffen, im Zivil-, Familien- und Strafrecht
Besondere Erfahrungen in der Begutachtung von Gewalt- und Tötungsdelikten junger Menschen, im Familienrecht sowie in der Glaubwürdigkeitsbegutachtung.

Quelle: http://www.remschmidt.de/

Bei diesem Bildungsstand wäre zu erwarten gewesen, daß er,
aber auch die Lektoren des Deutschen Ärzteblattes,
sachliche und fachliche Informationen einholen, ehe sie falsch informieren.

 

Seit dem 16. Juni 1998 gilt das folgende Gesetz:

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeutengesetz - PsychThG)

Artikel 1  Psychotherapeutengesetz

 

§ 1 Berufsausübung

(1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21.Lebensjahres abgeschlossen werden kann.

(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.

 

Und in das Strafgesetzbuch wurde folgender § eingeführt:

   

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

   

   

7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

   

§ 132a
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

   

2.

die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

   
   

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wir erwarten, dass Prof. Dr. Remschmidt und das "Deutsche Ärzteblatt" ihre Falschinformation korrigieren:

"Die Bezeichnung Psychotherapeut ist gesetzlich geschützt."

 

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